Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)
 

Am 07.07.2000 (Bundesgesundheitsblatt 43, 7 (2000) S. 555 - 589) traten die neuen Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) in Kraft. Diese Richtlinien lösen die bisherigen "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie)" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 39, 12 (1996) S. 468 - 489) ab.
Durch das am 07.07.1998 in Kraft getretene Transfusionsgesetz (vgl. unseren Rundschreibenbeitrag Nr. 1.12, Rdsch. 1/1999) wurde die Bun-desärztekammer auch formal in die auf dem Gebiet der Hämotherapie erforderliche Qualitätssicherung eingebunden. Dies führte u. a. dazu, dass die Bundesärztekammer die Richtlinien aus dem Jahre 1996 "Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung und Bluttransfusion (Hämotherapie)" überarbeitete und diese dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik anpasste, um den Anforderungen des Transfusionsgesetzes, insbesondere den §§ 12 und 18 TFG gerecht zu werden. Diese Vorschriften weisen der Bundesärztekammer die Aufgabe zu, durch Richtlinien den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten festzustellen. Bei der Neufassung der Richtlinien wurde dem System der Qualitätssicherung auf allen Ebenen der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und Anwendung von Blutprodukten besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Richtlinien sollen allen Ärzten, die mit dem Gewinnen, Herstellen, Lagern, Abgeben oder Inverkehrbringen von Blut, Blutbestandteilen oder Blutprodukten, der Durchführung von blutgruppenseriologischen und anderen transfusionsrelevanten Un-tersuchungen sowie der Anwendung von Blutprodukten und der ent-sprechenden Nachsorge befasst sind, ein sicheres Fundament für ihre Tätigkeit vermitteln.

Neu geregelt wurden in den Richtlinien auch die Anforderungen an die Verantwortung und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung transfusionsmedizinischer Aufgaben. Nach den neuen Richtlinien ist der Transfusionsverantwortliche eine approbierte ärztliche Person, die eine den Aufgaben entsprechende Qualifikation und Kompetenz besitzen muss. Der Transfusionsverantwortliche muss transfusionsmedizinisch qualifiziert sein und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen sicher zu stellen und eine einheitliche Organisation bei der Vorbereitung und Durchführung von hämotherapeutischen Maßnahmen zu gewährleisten sowie das Qualitätssicherungssystem fortzuentwickeln. Der Transfusionsverantwortliche sorgt für die qualitätsgesicherte Bereitstellung der Blutprodukte, ist konsiliarisch bei der Behandlung von Patienten mit Blutprodukten tätig und leitet ggf. die Transfusionskommission. Der Transfusionsverantwortliche muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

a) Facharzt für Transfusionsmedizin
b) Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
c) Arzt eines Fachgebietes, in dem transfundiert werden darf mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer und einer vierwöchigen Hospitation in einer zur Weiterbildung für Transfusionsmedizin befugten Einrichtung
d) Tätigkeit als Transfusionsverantwortlicher bei Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage der Richtlinien von 1996
e) In einer Einrichtung, die nur Plasmaderivate anwendet: neben der Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische Fortbildung einer Landesärztekammer (eine Hospitation kann entfallen).
f) Jede Einrichtung, die Blutprodukte bereitstellt, kann sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinien auch eines externen Transfusionsverantwortlichen bedienen, soweit dieser Transfusionsverantwortliche die Voraussetzungen von a) oder b) nachweist.

Neben dem Transfusionsverantwortlichen, der die Blutprodukte bereit-stellt, ist für jede Behandlungseinheit (Klinische Abteilung) eine approbierte ärztliche Person als Transfusionsbeauftragter zu bestellen, der in der Krankenversorgung tätig und transfusionsmedizinisch qualifiziert ist. Der Transfusionsbeauftragte muss über eine entsprechende Erfahrung und sollte über hämostaseologische Grundkenntnisse verfügen. Der Transfusionsbeauftragte stellt nach den neuen Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Transfusionsverantwortlichen und ggf. der Transfusionskommission die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in der Abteilung sicher: Er berät in Fragen der Indikation, Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation der Hämotherapie, sorgt für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Blutprodukten und nimmt weitere Aufgaben nach dem Transfusionsgesetz war. Der Transfusionsbeauftragte muss eine der folgenden Qualifikationen oder Voraussetzungen besitzen:

a) Facharzt für Transfusionsmedizin
b) Facharzt mit Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen"
c) Facharzt eines Fachgebietes, in dem transfundiert werden darf mit theoretischer Fortbildung (16 Stunden) einer Landesärztekammer
d) Tätigkeit als Transfusionsbeauftragter bei Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage von 1996
e) In einer Einrichtung, die nur Plasmaderivate anwendet: neben der Qualifikation als Transfusionsverantwortlicher 8 Stunden theoretische Fortbildung einer Landesärztekammer (eine Hospitation kann entfallen)

Die Bundesärztekammer hat ein 8- bzw. 16-stündiges Fortbildungscurriculum zur Qualifikation als Transfusionsbeauftragter/Transfusionsverantwortlicher entwickelt. Anfragen zu dem Curriculum sowie zur Kursterminen sind an die Akademie für ärztliche Fortbildung (Tel.: 07121/917-416) zu richten.

Zusammen mit den vom Vorstand und vom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer herausgegebenen "Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten" stellen die "Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)" ein Regelwerk dar, das der Ärzteschaft als Richtschnur dienen soll, um Blutprodukte effektiv und sicher einzusetzen und das hilft, Blutspender vor Schäden zu schützen.
 

ÄK - 189.1 Sep 1999
aus dem Rundschreiben Nr. 2/2000 der Bezirksärztekammer Süd-Württemberg, Tübingen
mit freundlicher Erlaubnis von Frau Dr. iur. Kiesecker