Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gibt den gesetzlichen Rahmen für die Ausgestaltung der Berufsausbildungsverhältnisse vor.

Ausbildungsvertrag:

Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich sein und enthält in jedem Fall die sachliche und zeitliche Gliederung und das Ziel der Ausbildung sowie Angaben zu deren Beginn und Dauer. Außerdem muss der Vertrag die Dauer der Probezeit, der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie des Urlaubs enthalten. Darüber hinaus sind die Zahlen und die Höhe der Vergütung, Angaben über Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitsstätte sowie die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, erforderliche Bestandteile des Ausbildungsvertrages.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende verpflichtet sich,

  • dafür zu sorgen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreichen kann,
  • selbst auszubilden oder einen Ausbilder damit zu beauftragen,
  • die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos bereitzustellen,
  • den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen der Berichtshefte anzuhalten,
  • den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule, zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie zu Prüfungen freizustellen,
  • dem Auszubildenden ein Zeugnis mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und auf Verlangen auch über Verhalten und Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten auszustellen,
  • dem Auszubildenden nur solche Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.

Pflichten des Auszubildenden:

Der Auszubildende verpflichtet sich,

  • sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen,
  • seine Aufgaben sorgfältig auszuführen und die Betriebsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • am Berufsschulunterricht den Weisungen von Weisungsberechtigten zu folgen,
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Die Probezeit dauert mindestens 1 höchstens aber 4 Monate.

Kündigung:

Die Kündigung nach der Probezeit muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten. Für Auszubildende gilt:

  • Während der Probezeit ist die Kündigung beidseitig fristlos und grundlos möglich.
  • Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur möglich, wenn
  • diese im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt oder
  • ein wichtiger Grund vorliegt oder
  • die Berufsausbildung vorzeitig abgebrochen wird.