Jugend- und Auszubildendenvertretung
- 1:
Wer sind wir?. - 2:
Aufgaben. - 3:
Ausbildung. - 4:
Wissenswertes. - 5:
Gesetze.- 5.1:
Arbeitszeitgesetz. - 5.2:
Berufsbildungsgesetz. - 5.3:
Jugendarbeitschutzgesetz. - 5.4:
Landespersonalvertretungsgesetz BW. - 5.5:
Manteltarifvertrag.
- 5.1:
- 6:
Downloads.
Landespersonalvertretungsgesetz
Auszug aus dem Personalvertretungsgesetz für das Land
Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeiner Grundsatz
In den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie in den Gerichten des Landes werden Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Tarifverträge
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
2. die Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
3. a) die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
b) die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.
Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die als
1. Krankenpfleger, Krankenschwestern oder Kinderkrankenschwestern,
2. Religionslehrer an Schulen
in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.
(3) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.
§ 5 Gruppen der Beschäftigten
Unter den Beschäftigten bilden je eine Gruppe
1. die Beamten,
2. die Angestellten,
3. die Arbeiter.
§ 6 Beamte
(1) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Richter und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich, ohne in ein Beamtenverhältnis berufen zu sein, in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden und nicht Angestellte oder Arbeiter sind.
§ 7 Angestellte
Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind oder die als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Angestellte im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.
§ 8 Arbeiter
Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Sofern für die Dienststelle kein Tarifvertrag maßgebend ist, sind Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die eine in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch zu ihrer Berufsausbildung für einen entsprechenden Beruf Beschäftigte.
§ 9 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Körperschaften sowie die Gerichte, die Hochschulen, die Materialprüfungsanstalten und die Schulen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, Außenstellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt, zur selbständigen Dienststelle erklären. Die Verselbständigung ist ab der folgenden Wahl wirksam. Für die Aufhebung der Verselbständigung gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend; im Falle des Satzes 2 bedarf es nicht der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten.
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs können von der obersten Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung zustimmt. Für die Aufhebung gilt Satz 1 entsprechend. Die Zusammenfassung oder Aufhebung ist ab der folgenden Wahl (§ 19) wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle.
§ 10 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 2 und des § 88 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Einigungsstelle.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Siebter Teil
Datenschutz
§ 65 Datenschutz
(1) Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für die Geschäftsführung in eigener Verantwortung.
(2) Die Personalvertretungen dürfen personenbezogene Daten speichern, soweit und solange dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Abschluss der Maßnahme, an der die Personalvertretung beteiligt war, sind die ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zu löschen und Unterlagen mit personenbezogenen Daten der Dienststelle zurückzugeben.
(3) Auf Dauer dürfen Personalvertretungen Grunddaten der Beschäftigten speichern; bei Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 zählen dazu Name, Funktion sowie ihre Bewertung, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungsdatum sowie Datum der letzten Beförderung, Höher- oder Rückgruppierung.
(4) Personenbezogene Daten in Niederschriften (§ 42) sind spätestens am Ende des achten Jahres ab der Speicherung zu löschen.
Achter Teil
Beteiligung des Personalrats
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 66 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung
(1) Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretung treten mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu den gemeinschaftlichen Besprechungen beratend hinzuzuziehen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
§ 67 Allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Soweit sich Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auch in der Dienststelle für ihre Gewerkschaft betätigen, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 68Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Angehörigen der Dienststelle dienen, zu beantragen,
2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken; der Personalrat hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
4. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Hilfsbedürftiger, insbesondere älterer Personen, in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Beschäftigung zu sorgen,
5. im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,
6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im Sinne von § 57 eng zusammenzuarbeiten,
8. Kinderbetreuungseinrichtungen der Dienststelle,
9. Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmer,
10. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen.
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.
(3) Ein Mitglied der Personalvertretung ist auf Verlangen des zu beurteilenden Beschäftigten an Beurteilungsgesprächen im Sinne von § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen.
(4) Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Personalvertretung hat jederzeit das Recht, nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der Dienststelle, die Dienststelle zu begehen und, sofern die Beschäftigten zustimmen, diese an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2. Abschnitt
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 69 Verfahren der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von achtzehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Können sich die übergeordnete Dienststelle und die Stufenvertretung nicht einigen, so kann die übergeordnete Dienststelle oder die Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. In Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das in ihrer Verfassung vorgesehene oberste Organ oder ein Ausschuss dieses Organs oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde anzurufen; in Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt die Dienststelle oder die übergeordnete Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 oder Satz 3 der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde vor, so teilt sie dies dem Personalrat oder der Stufenvertretung unter Angabe der Gründe mit.
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung oder zwischen dem nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organ oder seinem Ausschuss und dem Personalrat keine Einigung, so entscheidet eine Einigungsstelle (§ 71); in Fällen des § 82 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 75 und 79 Abs. 3 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde oder des nach Absatz 3 Satz 4 zuständigen Organs oder seines Ausschusses anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde oder das nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Organ oder sein Ausschuss entscheidet sodann endgültig.
(5) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 70 Antrag des Personalrats
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 11 und 13 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.
(2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Nr. 6, 9, 10 und 12 und Abs. 3 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 10, mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter, und Nr. 11 bis 14 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3; die oberste Dienstbehörde oder das nach § 69 Abs. 3 Satz 4 zuständige Organ entscheidet endgültig. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt wird.
§ 71 Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird, soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichendes ergibt, von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von dem in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einer unparteiischen Person für den Vorsitz, auf die sich beide Seiten einigen. Die Person für den Vorsitz ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der Beisitzer zu bestellen. Sie muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten.
(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle auf Dauer, längstens bis zum Ablauf der Amtszeit der zuständigen Personalvertretung gebildet werden. Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass zwischen der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung Einigung über die unparteiische Person für den Vorsitz für die vereinbarte Amtszeit erzielt wird.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde oder dem in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organ und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(4) Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten.
(5) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. Er bindet, abgesehen von den Fällen des § 69 Abs. 4 Satz 3, die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 4 enthält.
§ 72 Verfahren der Mitwirkung
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von 18 Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf sechs Arbeitstage abkürzen. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von 24 Arbeitstagen vorzulegen. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit binnen zwölf Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen; Satz 3 gilt entsprechend. Abschriften der Anträge leiten der Personalrat und die Stufenvertretung ihren Dienststellen zu.
(5) Bei Gemeinden und Landkreisen kann der Personalrat binnen zwölf Arbeitstagen die Entscheidung des Hauptorgans (Gemeinderat, Kreistag) oder im Rahmen seiner Zuständigkeit eines Ausschusses des Hauptorgans beantragen. Besteht ein Gesamtpersonalrat, ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Bei den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein entsprechendes Beschlussorgan nicht vorhanden, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Dienststelle und des Personalrats.
(6) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 oder 5 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(7) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Der Personalrat kann seine Befugnisse in Mitwirkungsangelegenheiten auf den Vorstand übertragen, wenn die im Personalrat vertretenen Gruppen mit einfacher Mehrheit zustimmen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist im voraus zu bestimmen. Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 38 und 39 entsprechend.
(9) Will der Vorstand gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben oder erachtet ein Vorstandsmitglied den Beschluss des Vorstands als eine Beeinträchtigung der Interessen der durch ihn vertretenen Gruppe, so ist die Angelegenheit dem Personalrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Vorlage an den Personalrat ist der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. In diesen Fällen beginnt die Frist des Absatzes 2 mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung an die Dienststelle.
§ 73 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, zulässig bei Maßnahmen nach § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Festsetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen und § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 13 und Abs. 3 Nr. 4 bis 8 und Nr. 9 und 10 in allgemeinen Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung sowie Nr. 11 bis 14. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
§ 74 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
3. Abschnitt
Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 75 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
1. Einstellung, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet, Anstellung,
2. Beförderung einschließlich der Übertragung eines anderen Amts, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3. nicht nur vorübergehender Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts mit höherem oder niedrigerem Endgrundgehalt,
4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
5. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
6. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
10. Ablehnung eines Antrags auf Freistellung vom Dienst, nach §§ 152 ff. des Landesbeamtengesetzes,
11. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 bestimmt sowohl der Personalrat der aufnehmenden als auch der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit, letzterer jedoch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt; im Falle des Absatzes 1 Nr. 7 wirkt nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle mit und auch nur, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Dieser ist von der beabsichtigen Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig ist er auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
§ 76 Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
1. Einstellung und, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, Eingruppierung,
2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe entspricht als die bisherige Tätigkeit, übertariflicher Eingruppierung, Herabgruppierung im Einverständnis mit dem Angestellten oder Arbeiter,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
4. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
5. (gestrichen)
6. (gestrichen)
7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
9. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Absatz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als drei Monate bestehen wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.
§ 77 Kündigung
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1. bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2. die Kündigungen gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung nach Verhandlung nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat. Bis zur endgültigen Entscheidung der übergeordneten Dienststelle oder der obersten Dienstbehörde nach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 oder des nach § 72 Abs. 5 zuständigen Organs kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden.
(2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 und 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. § 81 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 78 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, sofern der Beschäftigte der Beteiligung des Personalrats nicht widerspricht; er ist auf dieses Recht hinzuweisen,
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Bei der Kündigung von Wohnungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und bei der Kündigung von Wohnungen nach Satz 1 Nr. 2 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand mit.
(2) Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahrs einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die Person des Antragstellers, die von ihm angeführten Gründe und die Entscheidungsgründe werden hierbei nicht erteilt.
§ 79 Mitbestimmungen in sonstigen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3. Aufstellung des Urlaubsplans,
4. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere durch Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,
6. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Angestellte,
7. (gestrichen)
8. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
10. Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden,
11. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
13. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen Vorschlagwesens.
Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(2) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarif geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (§ 73) ein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über
1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
2. Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit und Fachkräften sowie Beauftragten für den Strahlenschutz,
3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
4. Inhalt von Personalfragebogen mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
5. Beurteilungsrichtlinien,
6. Inhalt und Verwendung von Formulararbeitsverträgen,
7. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
8. Erlass von Richtlinien über Ausnahmen von der Ausschreibung von Dienstposten für Beamte und Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen für Angestellte und Arbeiter einschließlich Inhalt, Ort und Dauer,
9. Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter bei Ausbildungen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Gestaltung der Lehrveranstaltungen,
10. allgemeine Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung der Beamten einschließlich der Bestellung und Abberufung der Ausbilder und Ausbildungsleiter,
11. allgemeine Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung und Unterweisung in einer anderen Laufbahn,
12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
13. Gestaltung des Arbeitsplätze,
14. Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
15. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
1. Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten bei der Einstellung,
2. Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses,
3. Höher- oder Rückgruppierung,
4. Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
5. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
6. Abordnung für die Dauer von mehr als zwei Monaten,
7. Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten.
16. Erstellung und Anpassung des Frauenförderplans,
17. Bestellung der Frauenvertreterin, sofern die Bestellung nicht auf Grund einer Wahl der Beschäftigten erfolgt, und deren Abberufung.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 bestimmt der Personalrat nur mit, wenn der Beschäftigte dies beantragt. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 15 Buchst. f und g gilt § 75 Abs. 2 entsprechend.
§ 80 Mitwirkung und Anhörung
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,
2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3. Verlängerung der Probezeit bei Beamten,
4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung bei Beamten,
5. Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte,
6. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
7. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
8. Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
1. vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer anderen Tätigkeit,
2. dauernder oder vorübergehender, zwei Monate überschreitender Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
3. Erteilung schriftlicher Abmahnungen, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Er ist von der beabsichtigten Abmahnung in Kenntnis zu setzen und auf sein Antragsrecht hinzuweisen,
9. Auswahl der Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildung und an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen,
10. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
1. bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2,
2. für die Zulassung zum Aufstieg einschließlich Zulassung zur Eignungsfeststellung nach Nummer 4,
11. Arbeitsorganisation einschließlich der Planungs- und Gestaltungsmittel und der Zahl der einzusetzenden Beschäftigten,
12. Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 gilt für die Mitwirkung des Personalrats § 81 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 wird der Personalrat bei Beschäftigten, für die Satz 1 nicht gilt, nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 5 Einwendungen nur auf die in § 82 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
(3) Der Personalrat ist anzuhören bei:
1. Zuordnung einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe,
2. Personalplanungen,
3. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen,
4. Raumbedarfsanforderungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen vor der Weiterleitung; Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend,
5. Erweiterung von Dienststellen,
6. Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden,
7. räumlicher Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
8. Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen, mit Ausnahme von solchen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
9. Auswahl und Beauftragung von Gutachten für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsuntersuchungen nach Nummer 8.
10. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Arbeitnehmergestellungsverträgen.
(4) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle für Arbeiter und Angestellte ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Dies gilt nicht für die Beratung.
§ 81 Besondere Gruppen von Beschäftigten
In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 76 , 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. a und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Angestelltenstellen und Angestellte, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-, Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.
§ 82 Verweigerung der Zustimmung des Personalrats
Der Personalrat kann in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 seine Zustimmung verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 7 verstößt oder
2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
§ 83 Arbeitsplatzschutzangelegenheiten
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragen oder dem Sicherheitsausschuss nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung vom Personalrat mitzuunterschreibenden Unfallanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
§ 83 a Teilnahme des Personalrats an Sitzungen des Hauptorgans der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände kommunaler Gebietskörperschaften
Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten, über die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle keine Einigung besteht, in der Sitzung des Hauptorgans einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder eines anderen öffentlich-rechtliche Verbandes kommunaler Gebietskörperschaften zur Beratung an, so ist der Vorsitzende des Personalrats zur Darlegung der Auffassung des Personalrats in nichtöffentlicher Sitzung zu laden. Das gleiche gilt für Ausschüsse der Hauptorgane oder für vergleichbare Gremien, die aufgrund ihrer Satzung oder Verfassung als Beschlussorgan vorgesehen sind.
§ 84 Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten
Die Personalvertretungen werden bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind, nicht beteiligt.
Elfter Teil
Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen
§ 88
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS - VERTRAULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretung ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und der nach § 69 Abs. 4 Satz 1 zuletzt beteiligten Personalvertretung bestellt wird, und einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads Kenntnis zu erhalten. § 71 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) §§ 41 und 85 Abs. 3 sowie die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in §§ 37 und 40 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS - VERTRAULICH" eingestuft sind, werden in der PersonaIversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 86 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
