Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi)
vom 6. Dezember 1974
in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 31. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
. . . .
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die
a) in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, als angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende,
b) in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) oder des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) fallen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z. B. Verwaltungspraktikanten, Verwaltungslehrlinge),
b) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter einen der in
Absatz 1 Buchst. b genannten Tarifverträge fallen,
c) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder von Jugendstrafvollzugsanstalten ausgebildet werden.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Zu den Schülern im Sinne des Buchstaben a gehören z. B. auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Krankenpflege, Schüler für den Beruf des Logopäden, des Audiometristen, des Orthoptisten.
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
e) Dauer der Probezeit,
f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
g) Dauer des Erholungsurlaubs,
h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb
des Ausbildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(3) Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung zu verfahren.
§ 3 Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden
bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich
untersuchen zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekanntzugeben.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 23 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vorgelegt hat – so durchzuführen, daß sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
§ 4 Schweigepflicht
(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften oder auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Ausbildenden darf der Auszubildende von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen
geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
(3) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
(4) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Schweigepflicht unterliegen die Auszubildenden bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, daß deren Geheimhaltung durch Gesetz oder allgemeine dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
§ 5 Personalakten
(1) Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Der Auszubildende muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu
nehmen.
(3) Beurteilungen sind dem Auszubildenden unverzüglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Angestellten bzw. Arbeiter des Ausbildenden
maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
(3) An Tagen, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(4) Der Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
§ 7 Mehrarbeit und Akkordarbeit
(1) Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 10 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) gestrichen ab 1. 1. 1978.
(3) Auszubildende dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.
§ 7a Fernbleiben von der Ausbildung
Der Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.
§ 8 Ausbildungsvergütung
(1) Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auch vereinbart, welche Beträge für Unterkunft und Verpflegung anzurechnen sind.
(2) Die monatliche Ausbildungsvergütung ist am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der Auszubildende am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Ausbildende, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
(3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der Monat zu 30Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird für
jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um 1/167,40 vermindert.
(4) Dem Auszubildenden, der am Zahltag beurlaubt ist, werden auf Antrag die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat und ein Abschlag in Höhe der für die Urlaubstage des folgenden Monats zustehenden Ausbildungsvergütung vor Beginn des Urlaubs gezahlt.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
Die Umstellung des Zahltages vom15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
§ 9 Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
(1) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um
den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2) Wird die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages, § 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27 a Abs. 3 der Handwerksordnung verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung
des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrages gezahlt.
(3) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zur Ablegung der Abschlussprüfung erhält er die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrages, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung und der seiner Tätigkeit entsprechenden Angestelltenvergütung bzw. dem seiner Tätigkeit entsprechenden Lohn.
§ 10Entschädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten
(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhält der Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden
Beamten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen
zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des §16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 Euro nicht ausgezahlt.
(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
(3) Regelungen, die in den bei dem Ausbildenden geltenden Manteltarifverträgen für Angestellte und Arbeiter zu den Tarifvorschriften über die Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen vereinbart sind, z. B. die Regelungen
über Wegegelder und Zehrgelder nach Nr. 10 Abs. 2 und 4 SR 2 a des Abschnitts B MTArb, Aufwandsentschädigung nach § 32 Abs. 2 BMT-G oder vergleichbare Entschädigungen unter anderer Bezeichnung nach Nr. 9 Abs. 1 Buchst. c Nrn. 1und 3 SR 2 d des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, sind auf Auszubildende entsprechend anzuwenden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Beschäftigt der Ausbildende keine Beamten, sind die für die Angestellten bzw. für die Arbeiter geltenden Bestimmungen des Ausbildenden entsprechend anzuwenden.
§ 11 Krankenbezüge
(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung. Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogenen Berufskrankheit verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach
Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Netto-Ausbildungsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1 und 2, § 37a und § 38 BAT bzw. die vergleichbaren
Vorschriften für Arbeiter entsprechend.
(2) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für die Zeit der Nichtinanspruchnahme
die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2.
Für die Dauer der Unterbringung des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfällt
der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung.
§ 12 (gestrichen ab 1. September 1995)
§ 13 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
(1) Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
a) für die Zeit der Freistellung
aa) zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
bb) vor Prüfungen (§ 16),
b) bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
bb) aus einem anderen als dem in § 11 geregelten, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im übrigen gelten bei Arbeitsverhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften der §§ 52, 52 a BAT bzw. der §§ 33, 35 MTB II/MTL II und der §§ 29, 31 BMT-G entsprechend.
(2) § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.
§ 14 Erholungsurlaub
(1) Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, die er erhalten hätte, wenn er als Auszubildender tätig gewesen wäre.
§ 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.
(2) Der Erholungsurlaub richtet sich bei den in § 1 Abs. 1Buchst. a genannten Auszubildenden nach den für gleichaltrige Angestellte der niedrigsten Urlaubsstufe, bei den in §1Abs. 1Buchst. b genannten Auszubildenden nach den für gleichaltrige
Arbeiter jeweils maßgebenden Vorschriften.
(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
(4) Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.
§ 15 Familienheimfahrten
(1) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem Auszubildenden monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der
Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (imEisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, daß der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann
und daher außerhalb wohnen muß. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
(2) Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnorts der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrten
von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage,
von mehr als 300 km drei Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
§ 16 Freistellung vor Prüfungen
Dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlußprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung besonders zusammengefaßt werden; der Auszubildende erhält jedoch mindestens
zwei freie Ausbildungstage.
§ 17 Prüfungen
(1) Der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.
(2) Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung
Der Auszubildende erhält nach Maßgabe besonderer Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Zuwendung.
§ 19 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 20 Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die bei dem Ausbildenden jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
§ 21 Schutzkleidung
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz des Auszubildenden gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen.
Die Schutzkleidung muß geeignet und ausreichend sein.
(2) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
§ 22 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
(1) Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Abschluß der Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlußprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob er in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt. Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 23 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(2) Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
(4) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(5) Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
Dieser Absatz tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 außer Kraft.
§ 24 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des
§ 23 Abs. 3 Unterabs. 1.
§ 25 Zeugnis
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 26 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich
nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 27 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrages treten
a) der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961,
b) der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 7. März 1963
außer Kraft.
(3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 1977, schriftlich gekündigt werden.
