Private Endgeräte

Die Dienstanschlussvorschrift [1] regelt dies in §2, Abs. 8.7 wie folgt:

Der Anschluss und die Nutzung privater Endgeräte ist nicht gestattet.

Als private Endgeräte sind Telefone, Faxgeräte, Modems- und ISDN-Adapter anzusehen, die nicht vom Betreiber [2] der Telefonanlage installiert oder ausdrücklich genehmigt sind.

Die Zulassung selbst beschaffter Faxgeräte am universitären Telefonnetz wird grundsätzlich erteilt, sofern diese über eine Allgemeinzulassung für den Betrieb an öffentlichen Telefonnetzen in Staaten der Europäischen Union verfügen.

In der Regel nicht zugelassen werden selbst beschaffte Telefone, da mit einer Vielzahl verschiedener Telefonapparate mit unterschiedlichen Leistungsmerkmalen und Schnittstellen zur zentralen Telefonanlage deren Betrieb deutlich erschwert würde. Dies ginge letztendlich zu Lasten der Betriebsstabilität.

Insbesondere nicht zugelassen werden DECT-Basisstationen. Unzählige kleine DECT-Inseln, womöglich noch mit Repeatern, die die jeweilige Reichweite im Festpunkt der Abteilung erhöhen, sind zum einen in der Gesamtheit betrachtet unwirtschaftlich, zum anderen sind bei Festpunkten mit zu hoher Dichte an privaten Basisstationen gegenseitige Störungen unvermeidlich.

Fußnoten:

[1] - Initiates file downloadDienstanschlussvorschrift, DAV: Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über Gestaltung und Benutzung der Telekommunikation im Bereich der Landesverwaltung in Baden-Württemberg, letzte Fassung vom 25. Januar 2011, Az.: 1-0260/1 - GABI

[2] - Das Kommunikations- und Informationszentrum der Universität Ulm ist verantwortlicher Betreiber der Telefonanlage der Universität mit den angeschlossenen Landeseinrichtungen.

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