Urheberrecht - Was Sie wissen sollten

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht des Urhebers an seinen Werken!

Nutzungsmöglichkeiten trotz Urheberrecht ("Schranken")

Prinzipiell gilt, dass Werke, für die man Verwertungsrechte besitzt, nur in der Art und Weise genutzt werden dürfen, in der die Rechte eingeräumt wurden. Zur Einholung von Lizenzen berät Sie das Team Publikationsmanagement.

Sobald  urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden sollen und diese im Internet veröffentlicht werden, müssen die entsprechenden Lizenzen eingeholt und die Inhalte kenntlich gemacht sein! Urheberrechtlich geschützte Inhalte sind ALLE Inhalte, außer solche die der Public Domain zuzuordnen sind.

Lizenzen (Creative Commons)

  • Auch "freie" Lizenzen schützen Werke!
  • Creative-Commons-Lizenzen bieten Urhebern von Werken einen expliziten Schutz der eigenen Werke an.
  • Im Gegenzug muss man bei der Nutzung von CC-geschützten Inhalten genau darauf achten, welche Rechte man als Verwerter eingeräumt bekommt. 
  • Achtung: Nicht nur die Zusätze -BY, -NC, -ND, -SA sind bei der Nutzung CC-geschützter Inhalte relevant sondern auch die Version der Lizenz!

Die "geistige Schöpfungshöhe"

  • Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stammen aus Literatur, Wissenschaft und Kunst
  • Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, also solche bei denen eine kreative geistige Eigenleistung zu erkennen ist.

Übertragbarkeit & Nutzungsrechte

  • Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, aber vererbbar! Es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden. Darunter fallen unter anderem das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen, sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
  • Dem Urheber steht das ausschließliche Recht der Verwertung seiner Werke zu!
  • Für eine materielle Verwertung der eigenen Werke können nach §29, Abs. 2 und § 31 UrhG Dritten Nutzungsrechte eingeräumt werden.
  • Im Kontext von wissenschaftlichen Publikationen bei Verlagen werden die Nutzungsrechte durch das Verlagsgesetz (VerlG) geregelt.

Unterscheidung einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht

Einfaches Nutzungsrecht: Hier werden dem Rechteinhaber bestimmte Nutzungsarten übertragen. Die Nutzung durch den Urheber oder durch Dritte wird hier nicht ausgeschlossen (§31 Abs. 2 UrhG).

Ausschließliches Nutzungsrecht: Wenn beispielsweise einem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, schließt das selbst den Urheber von der Nutzung aus! Wenn dieses nicht relativiert wird, gelten die gängigen Schutzfristen.

Schutzfristen

  • Werkschutz: 70 Jahre nach dem Tod, bei Miturheberschaft 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Miturhebers.
  • Lichtbildschutz: 50 Jahre nach erstmaligem Erscheinen des Lichtbilds
  • Darbietungsschutz: Mit dem Tod des Künstlers oder 50 Jahre nach der Darbietung
  • Filmherstellerschutz: 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonwerkes
  • Datenbankschutz: 15 Jahre nach Veröffentlichung (bei Änderung der Datenbank weitere Verlängerung um 15 Jahre)


§51 UrhG: Zitatrecht

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

§ 60a Unterricht und Lehre

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

 

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

 

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

 

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

§ 60c Wissenschaftliche Forschung

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

  1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
  2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

 

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

§ 60d Text und Data Mining

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

  1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und
  2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen.

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benutzung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absatzes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Auswertung der Datenbank sowie mit den berechtigten Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von § 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.

(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zugänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewahrung zu übermitteln.

§ 60e Bibliotheken

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

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