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Ordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Universität Ulm
Auf Grund von §§ 60 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff) hat der Senat der Universität Ulm am 17. Februar 2005 die nachstehende Ordnung beschlossen.
Übersicht
Präambel
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsentgelt
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Prüfungszeugnis
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
C. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Änderung, Übergangsbestimmungen
Präambel
Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
A. ALLGEMEINE PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Diese werden, sofern kein Befreiungsgrund (Absatz 5) vorliegt, entweder
- durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ –DSH oder
- durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ – TestDaF oder
- durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen.
(2) Eine mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestandene DSH gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung zu allen deutschsprachigen Studiengängen der Universität Ulm.
(3) Ein in allen vier Teilprüfungen mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 abgelegter TestDaF gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung zu allen deutschsprachigen Studiengängen der Universität Ulm.
(4) Ein im Rahmen der Feststellungsprüfung an Studienkollegs bestandener Prüfungsteil „Deutsch“ gilt als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung zu allen deutschsprachigen Studiengängen der Universität Ulm.
(5) Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit sind befreit:
a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
b) Inhaber des "Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe II (DSD II);
c) Inhaber eines Zeugnisses über die bestandene "Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde;
d) Inhaber des "Kleinen Deutschen Sprachdiploms" oder des "Großen Deutschen Sprachdiploms", die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Uni-versität München verliehen werden.
(6) Ferner sind von der DSH befreit:
a) Bewerber für befristete Studienaufenthalte ohne formellen Studienabschluss (z.B. Erasmus-Studierende)
b) Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die sich für eine Promotion immatrikulieren.
(7) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Lehrveranstaltungen zu einem wesentlichen Teil in englischer Sprache abgehalten werden, wenn Studienbewerber offensichtlich über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ein Germanistikstudium abgeschlossen haben, kann ganz oder teilweise Befreiung von der DSH erteilt werden. Der Antrag auf Befreiung von der DSH ist spätestens eine Woche vor der Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse dieser Studienbewerber erfolgt durch die Prüfungskommission.
(8) Die DSH kann unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung der Universität Ulm auch an Hochschulen im Ausland abgenommen werden. Der Prüfungsvorsitz wird gemäß § 6 Abs. 1 dieser Ordnung von einem Mitglied der Universität Ulm ausgeübt. Diese Ordnung gilt für die Abnahme der DSH-Prüfung im Ausland entsprechend.
§ 2 Zweck der Prüfung
Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Bereichen Hörverstehen, Leseverstehen und wissenschaftssprachliche Strukturen, Textproduktion sowie Mündlicher Ausdruck nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Bereichen erreichten Ergebnisse aus. Das in der Anlage 1 zu dieser Ordnung beigefügte Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
§ 3 Zulassung, Prüfungstermine, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur DSH regelt der Vorsitzende der Prüfungskommission in Abstimmung mit dem für Studienangelegenheiten zuständigen Dezernat. Zur DSH wird nur zugelassen, wer den Nachweis einer bestandenen Mittelstufenprüfung auf dem Niveau des Goethe-Instituts erbringt.
(2) Die Zulassung wird versagt, wenn feststeht, dass dieser Nachweis gefälscht wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nach der Zulassung zur DSH feststeht, dass der Studienbewerber sich einer Fälschung schuldig gemacht hat. In diesem Fall erklärt die Prüfungskommission die Prüfungsleistungen für ungültig. Ist ein Strafverfahren wegen einer Fälschung anhängig oder bestehen Zweifel, ob gefälscht wurde, so ist die Entscheidung über die Zulassung bis zum Abschluss der Verfahren auszusetzen. Bestehen nach der Zulassung zur DSH Zweifel, ob der Nachweis gefälscht wurde, kann die Zulassung widerrufen werden. Für diese Entscheidungen zuständig ist die Prüfungskommission.
(3) Die DSH findet in der Regel zweimal jährlich für das kommende Semester statt. Die Prüfungstermine werden in Abstimmung mit dem Fachverband Deutsch als Fremdsprache vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festgesetzt.
(4) Für die Teilnahme an der DSH wird eine Prüfungsgebühr erhoben. Näheres regelt eine Gebührensatzung.
(5) Macht ein Prüfungsteilnehmer bei Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, gestattet der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann der Vorsitzende die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
§ 4 Gliederung der Prüfung
(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt.
(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 Abs. 1 in die Teilprüfungen:
- Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes,
- Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen,
- Vorgabenorientierte Textproduktion.
(3) Die Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist.
§ 5 Bewertung der Prüfung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Im Gesamtergebnis der Prüfung (100 %) sind die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 10 Abs. 1 und der mündlichen Prüfung wie folgt gewichtet:
- Mündliche Prüfung: 30 %
- Schriftliche Prüfung (insgesamt 70 %)
mit den Teilprüfungen- Hörverstehen: 20%,
- Leseverstehen: 20%,
- Wissenschaftssprachliche Strukturen: 10%,
- Textproduktion: 20%.
Wissenschaftssprachliche Strukturen sowie Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes bilden eine gemeinsame Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in allen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs.1 insgesamt gestellten Anforderungen mindestens 57% erfüllt sind.
(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.
(4) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 2 als auch die mündliche Prüfung gemäß Abs. 3 bestanden ist.
(5) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamt-prüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 2 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62 %, 75 % oder 90 % festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit“ angegeben.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt:
- als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.
§ 6 Prüfungsvorsitz, Prüfungskommission
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierter hauptamtlicher Mitarbeiter der Universität Ulm als Vorsitzender der Prüfungskommission verantwortlich, der für die Dauer von zwei Jahren vom Rektor eingesetzt wird. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission beruft und koordiniert eine Prüfungs-kommission, die sich mindestens zur Hälfte aus hauptamtlichen Lehrkräften der Lehrgebiete Deutsch als Fremdsprache zusammensetzt.
(3) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann ein Vertreter des Studienfaches bzw. des Fachbereiches angehören, in dem die Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist.
(4) Die Geschäfte der Prüfungskommission werden bei dem für Studienangelegenheiten zuständigen Dezernat geführt.
§ 7 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Studienbewerber zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Studienbewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Die für einen Rücktritt während eines Prüfungstermins geltend gemachten Gründe sind darüber hinaus unverzüglich gegenüber dem gegenüber dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden zu erklären und glaubhaft zu machen. Soweit die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Studienbewerbers die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, kann eine Teilnahme am nächstfolgenden Prüfungstermin erfolgen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse können in diesem Fall angerechnet werden.
(3) Versucht der Studienbewerber das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. Der Prüfungsverstoß wird vom jeweiligen Aufsichtsführer oder vom Prüfungsvorsitzenden festgestellt und im Prü-fungsprotokoll vermerkt.
(4) Ein Studienbewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfungskommission den Studienbewerber von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Über die Anerkennung der Gründe für das Versäumnis oder Rücktritt entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Studienbewerber kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 von der Prüfungskommission überprüft werden. Die Entscheidungen der Prüfungskommission sind dem Studienbewerber unverzüglich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen der Prüfungskommission sind vom für Studienangelegenheiten zuständigen Dezernat zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Widerspruchsentscheidungen werden vom Prorektor für Lehre im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission erlassen; in Fragen fachlich-prüfungsrechtlicher Beurteilungen ist die einvernehmliche Beteiligung der Prüfungskommission notwendig.
(7) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Studienbewerber auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
Die DSH kann in der Regel frühestens zum nächsten Semester und beliebig oft wiederholt werden.
§ 9 Prüfungszeugnis
(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 aus.
(2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anlage ausgestellt, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende Ordnung über die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) an der Universität Ulm den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht.
(3) Liegt das Gesamtergebnis der Prüfung unterhalb von DSH-1, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
§ 10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
- Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem 1. Vortrag und 40 Minuten nach dem 2. Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
- Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90 Minuten einschließlich Lesezeit),
- Vorgabenorientierte Textproduktion (60 Minuten).
(2) Die Teilprüfungen sollen mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische / andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die gesamte schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Aufgabenbereiche:
1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten.
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkennt-nisse voraus. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel ist zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.
c) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z.B.
- Beantwortung von Fragen,
- Strukturskizze,
- Resümee,
- Darstellung des Gedankengangs.
Eine zusammenhängende inhaltliche Wiedergabe eines Vortragsteils ist wesentlicher Bestandteil der Aufgabenstellung.
d) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben. Dabei sind inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit.
2. Verstehen und Bearbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen.
a) Art des Textes
Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschafts-orientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, deren Themen Gegenstand eines vorangegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z.B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden.
Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4000 und nicht mehr als 5500 Zeichen haben (mit Leerzeichen).
b) Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung im Leseverstehen ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u.a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden:
- Beantwortung von Fragen,
- Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
- Darstellung der Gliederung des Textes,
- Erläuterung von Textstellen,
- Formulierung von Überschriften,
- Zusammenfassung.
Die Aufgabenstellung im Bereich Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrunde gelegten Textes zum Gegenstand haben (z.B. syntaktisch, wortbildungsmorphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u. a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten. Sie soll vom Umfang 25 % dieser Teilprüfung umfassen.
c) Bewertung
Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten. Dabei sind bei den Aufgaben zum Leseverstehen inhaltliche Aspekte stärker zu berücksichtigen als sprachliche Korrektheit, bei den Aufgaben zu Strukturen ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten.
3. Vorgabenorientierte Textproduktion
Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.
a) Aufgabenstellung
Die Textproduktion soll einen Umfang von etwa 200 Wörtern haben. Sie soll jeweils mindestens eine der sprachlichen Handlungen aus den folgenden Gruppen beinhalten:
- Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,
- Argumentieren, Kommentieren, Bewerten,
- Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate.
Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung soll ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen.
§ 11 Mündliche Prüfung
Die Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten) umzugehen.
a) Aufgabenstellung und Durchführung
Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und einem anschließenden Dialog mit dem Prüfer von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollen ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Prüfungsgesprächs soll dem Kandidaten eine Vorbereitungszeit von maximal 15 Minuten gewährt werden.
b) Bewertung
Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
C. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Be-kanntmachungen der Universität Ulm in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität Ulm vom 27. August 2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 8 S. 110 – 123 vom 27. August 2001) sowie die Erste Satzung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Universität Ulm vom 30. Oktober 2003 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 S. 184 – 185 vom 10. November 2003 außer Kraft.
Die vorstehende Ordnung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu geben.
Ulm, den 21. Februar 2005
gez.
Prof. Dr. K. J. Ebeling
(Rektor)







