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Satzung zur Erlangung des UNICERT am Zentrum für Sprachen und Philologie der Universität Ulm

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung vom 10.01.1995 hat der Senat der Universität Ulm in seiner Sitzung vom 16.07.1998 die Satzung beschlossen und ist am 29.10.1999 in Kraft getreten. Die vom Senat am 10. Mai 2001 beschlossenen und zum 21. Juni 2001 in Kraft getretenen erste Änderung ist in folgender Fassung bereits mit berücksichtigt:

PRÄAMBEL

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde neben der männlichen nicht auch die weibliche Bezeichnung und die weibliche Form der Funktionsbezeichnung aufgeführt. Gemeint sind jedoch in allen Fällen immer sowohl Frauen als auch Männer.

§1 Gegenstand und Zweck des Studiums und der Prüfung

1.1. An der Universität Ulm wird als Ergänzung zu den vorhandenen Studiengängen der Fakultäten in den in der Anlage aufgeführten Sprachen eine Fremdsprachenausbildung angeboten, die mit dem Erwerb eines institutionsübergreifenden Hochschul-Fremdsprachenzertifikates (UNICERT) abgeschlossen werden kann.

1.2. Diese hochschulspezifische und hochschuladäquate Fremdsprachenausbildung wird getragen vom "Zentrum für Sprachen und Philologie" und wird nach Maßgabe der Möglichkeiten dieser Einrichtung auf einer oder mehreren von 4 Fertigkeitsstufen sowie ggf. mit unterschiedlichen Wissenschaftsbereichs-orientierungen angeboten (vgl. Ausbildungsordnung als Anhang).

1.3. Die 4 Fertigkeitsstufen entsprechen Ausbildungsabschnitten von je ca. 8-12 SWS und haben jeweils eigene, wenn auch aufeinander aufbauende Ausbildungsprofile, welche in den Abschlüssen zu den einzelnen Stufen dokumentiert werden. Dabei werden der Abschluß zur Stufe I kumulativ und die Abschlüsse der Stufen II bis IV auf der Basis einer Prüfung vergeben. Außer in der Stufe I sind neben einer allgemeinsprachlich-interkulturellen Ausrichtung auch fächergruppen- bzw. wissenschaftsbereichsbezogene Ausbildungsstränge mit den entsprechenden Abschlußprofilen möglich.

§ 2 Prüfungsausschuß und Prüfungskommission

2.1. Die Universität bildet einen Prüfungsausschuß, dem die Durchführung der UNICERT- Prüfungsverfahren obliegt. Die Mitglieder werden von der Gemeinsamen Kommission für Geistes- und Kulturwissenschaften  nach § 26 UG nach Vorschlag durch das Zentrum für Sprachen und Philologie bestellt. Der Ausschuß ist für die Planung, Organisation und Kontrolle der Prüfungen sowie in Zweifelsfällen formeller Art nach Vorgabe der Universität Ulm zuständig. 
Der Prüfungsausschuß kann in widerruflicher Weise die Erledigung einzelner Aufgaben ohne grundsätzliche Bedeutung sowie eilige Angelegenheiten auf den Vorsitzenden übertragen.

2.2. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/Beisitzer für die einzelnen Prüfungskommissionen. Zum Prüfer können alle hauptamtlichen Lehrpersonen des Zentrums für Sprachen und Philologie bestellt werden. Lehrbeauftragte können zu Prüfenden bestellt werden, wenn nicht genügend hauptamtliche Lehrkräfte zur Verfügung stehen und sie in dem der Prüfung vorangegangenen Studienabschnitt eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. 

2.3. Der Prüfungsausschuß besteht aus folgenden Mitgliedern: 

2.3.1. Dem Leiter des Zentrums für Sprachen und Philologie als Vorsitzenden. 

2.3.2. Den prüfungsberechtigten Mitgliedern aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, Lektoren und Gastprofessoren des Zentrums für Sprachen und Philologie.

2.3.3. bis zu zwei studentischen Vertretern. 

2.4. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und vertritt diesen nach außen. Der Prüfungsausschuß wählt einen Stellvertreter für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 

2.5. Der Prüfungsausschuß arbeitet nach einer durch die Universität Ulm genehmigten Geschäftsordnung, welche die Fristen für die termingerechte Einladung zu den Sitzungen, die Beschlußfähigkeit, die Modalitäten bei Abstimmungsverfahren, den Ausschluß von Beratung und Abstimmung sowie die Auflagen zur Verschwiegenheit entsprechend dem Universitätsgesetz von Baden-Württemberg regelt.

2.6. Die Amtszeit der studentischen Vertreter beträgt ein Jahr, die aller anderen  Prüfungsausschußmitglieder beträgt Jahre. Wiederbestellung durch die Gemeinsame Kommission nach § 26 UG ist möglich. 

2.7. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Sie berichten regelmäßig der Gemeinsamen Kommission nach § 26 UG und der Zentrumsversammlung über die Prüfungsergebnisse. 

2.8. Es besteht kein Anspruch, von einem vom Kandidaten vorgeschlagenen Prüfer geprüft zu werden.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

3.1. Für die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Abschlusses einer Stufe des UNICERT  muß die zu prüfende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

3.1.1. Die zu prüfende Person muß an der Universität Ulm eingeschrieben sein. (Soweit es die Kapazitäten zulassen, können auch Studierende kooperierender Hochschulen zugelassen werden.)

3.1.2. Die zu prüfende Person muß in der gewählten Sprache, Stufe und ggf. Fachrichtung an den Lehrveranstaltungen des entsprechenden Ausbildungsabschnittes im Umfang von je 8-12 SWS nach Maßgabe der Ausbildungsordnung regelmäßig und erfolgreich teilgenommen haben und dies durch die Vorlage der entsprechenden Scheine nachweisen können. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn mindestens 80 % der Einzelveranstaltungen eines Seminars, eines Kurses oder einer Übung besucht werden. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Klausur, Hausarbeit, Vortrag oder vergleichbare Leistung nachzuweisen.

3.1.3. Die zu prüfende Person darf die betreffende Prüfung in der gewählten Sprache/Stufe/Fachorientierung  nicht endgültig nicht bestanden haben.

3.2. Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu § 3.1.1. zulassen sowie in begründeten Ausnahmefällen bei Nachweis gleichwertiger Kenntnisse von einem Teil der Voraussetzungen gemäß § 3.1.2. befreien. 
  

§ 4 Meldung und Zulassung zur Prüfung

4.1. Die Prüfung findet in der Regel am Ende jedes Semesters an einem Termin statt, den der Prüfungssauschuß festlegt. Die Meldungen zur Prüfung sind bis zum 31.1. bzw. bis zum 30.6. beim Vorsitzenden des Prüfungsauschusses schriftlich einzureichen.

4.2. Bei der Meldung zu einer UNICERT-Prüfung ist als Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind, die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

4.2.1. das Studienbuch als Nachweis für die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 3.1.1.

4.2.2. die Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an dem entsprechenden Abschnitt der UNICERT-Fremdsprachenausbildung als Nachweis für die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 3.1.2.

4.2.3. eine Erklärung dazu, daß er diese Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat. 

4.3. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie kann nur versagt werden, wenn die Nachweise gemäß § 4.2. nicht erbracht werden können, oder der Bewerber gemäß 3.1.3. 
von der entsprechenden Prüfung ausgeschlossen ist. 

4.4. Die Mitteilung über die Zulassung, die Bestellung der Prüfer sowie die Ladung zur mündlichen und schriftlichen Prüfung erfolgen innerhalb der hochschulüblichen Fristen. 

4.5.  Eine Ablehnung der Prüfungszulassung ist dem Bewerber schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 5 Anrechnung von Studienleistungen

5.1. Studienleistungen in der entsprechenden Fremdsprachenausbildung, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, können - sofern sie gleichwertig sind - anerkannt werden. Darüber und über die Gleichwertigkeit von an ausländischen Hochschulen erbrachten Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. 

5.2. Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen sind an die Geschäftsstelle des Sprachenzentrums zu richten, sie müssen vor der Meldung zur Zertifikatsprüfung gestellt werden.

§ 6 Umfang und Formen der Prüfung

6.1. Die Vergabe des UNICERT Stufe I erfolgt durch Kumulierung der Abschlußleistungen in den einzelnen Lehrveranstaltungen. 

6.2. Die Prüfungen zum Erwerb des UNICERT Stufe II, III und IV bestehen jeweils aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. 

6.3. Die Prüfung zum Erwerb des UNICERT Stufe II enthält die folgenden Teile:

6.3.1. Die mündliche Prüfung besteht aus einem rezeptiven und einem produktiven Teil von jeweils etwa 15 Minuten Dauer. 

6.3.2. Die schriftliche Prüfung besteht aus 2 Klausuren von jeweils etwa 60 Minuten Dauer. Klausur I besteht aus Aufgaben zum Leseverstehen, Klausur II aus einer Auswahl von Aufgaben zur schriftlichen Sprachproduktion.

6.4. Die Prüfung zum Erwerb des UNICERT Stufe III enthält die folgenden Teile:

6.4.1. Die mündliche Prüfung besteht aus einem rezeptiven und einem produktiven Teil von je ca. 30 Minuten Dauer. 

6.4.2. Die schriftliche Prüfung besteht aus 2 Klausuren von jeweils 90 Minuten Dauer. Klausur I besteht aus Aufgaben zum Leseverstehen, Klausur II aus einer Auswahl von Aufgaben zur schriftlichen Sprachproduktion.

6.5. Die Prüfung zum Erwerb des UNICERT Stufe IV enthält die folgenden Teile:

6.5.1. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Hörverständnisteil und einem produktiven Teil von je 30 Minuten Dauer. 

6.5.2. Die schriftliche Prüfung besteht aus 2 Klausuren von jeweils 120 Minuten Dauer. Klausur I besteht aus einer oder mehreren Aufgaben zum Leseverstehen, Klausur II aus einer Auswahl von Aufgaben zur freien schriftlichen Sprachproduktion.

6.6. Bei fachorientierter Ausrichtung werden die Aufgaben dem entsprechenden Inhaltsbereich entnommen. 

6.7. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungskommission.

§ 7 Bewertung

7.1. Die mündliche Prüfung wird vor einer vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfungskommission abgelegt, der mindestens 2 Prüfer (bzw. Prüfer und Beisitzer) angehören. Sie entscheiden über die Leistung nach gemeinsamer Beratung. 

7.2. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von 2 Prüfern bewertet. 

7.3. Weichen die Bewertungen der Prüfer (bzw. Prüfer und Beisitzer) voneinander ab, wird die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen berechnet. 

7.4. Wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers die Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde, kann in Ausnahmefällen von der Bewertung durch einen zweiten Prüfer abgesehen werden. 

7.5. Alle Teile der Prüfungen gehen gleichwertig (ohne vorherige Rundung) in die Endnote ein, die dann auf eine der in § 8 aufgeführten Noten gerundet wird. 

7.6. Auf Antrag können Prüfungsleistungen, die im Rahmen anderer Universitätsprüfungen erbracht worden sind, in angemessenem Umfang als Ersatz für die entsprechenden Teile der UNICERT-Prüfungen unter Beibehaltung der entsprechenden Bewertungen anerkannt werden. Ein entsprechender Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen (Ergebnis und Zeugnis)

8.1. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist durch folgende Prädikate und Notenstufen auszudrücken:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung sind bei den Einzelnoten folgende Zwischenwerte zulässig:

1,3 (sehr gut); 1,7 (gut); 2,3 (gut); 2,7 (befriedigend); 3,3 (befriedigend); 3,7 (ausreichend).

8.2. Eine Prüfung ist bestanden, wenn keine Teilnote unter 4,0 liegt. Die Zertifikatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistungen in einer Teilprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet werden oder die Teilprüfung als nicht bestanden gilt. In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. 

8.3. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der in den einzelnen Prüfungsleistungen erbrachten Noten. 
Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis     1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über  1,5 bis  2,5 gut 
bei einem Durchschnitt über  2,5 bis  3,5 befriedigend 
bei einem Durchschnitt über  3,5, bis 4,0 ausreichend

8.4. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 

8.5. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Bewerber unverzüglich mitgeteilt. Über das Nichtbestehen der Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der die erzielten Noten angibt. 

8.6. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis (Stufen I und II) bzw. ein Zertifikat (Stufen III und IV) ausgestellt. Dieses Zeugnis/Zertifikat enthält Angaben über die gewählte Fremdsprache, den Ausbildungsgang, ggf. die gewählte Fachrichtung, die Noten der Prüfungsteile sowie die Gesamtnote. Es enthält ferner generelle Angaben zur Form der Prüfung und der Interpretation der Leistungsstufen. Das Zeugnis/Zertifikat wird vom Vorsitzenden des Prüfungsauschusses sowie vom Leiter des Zentrums für Sprachen und Philologie unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Ulm sowie dem offiziellen UNICERT-Siegel versehen.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

9.1. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 

9.2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuß anerkannt, kann der Kandidat die entsprechenden Prüfungsteile zum nächsten Termin ablegen. 

9.3. Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 

9.4. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 

9.5. Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 

9.6. Soweit einem Antrag des Bewerbers nicht entsprochen wird, sind Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 9.1.-9.4. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 10 Wiederholung

10.1. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Eine Anrechnung von bestandenen Prüfungsteilen kann auf Antrag stattfinden. 

10.2. Eine zweite Wiederholung ist nur auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 11 Einsichten in die Prüfungsakten

11.1. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person innerhalb eines Jahres auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 12 Inkrafttreten

12.1. Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm in Kraft.


Ulm, den 28.10.1999 / 20.06.2001
gez.


Prof. Dr. Wolff 
(Rektor)