Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV)
- 1:
Dezernat I. - 2:
Dezernat II. - 3:
Dezernat III. - 4:
Dezernat IV . - 5:
Dezernat V. - 6:
Beauftragte.- 6.1:
Beauftragte für Chancengleichheit für nicht wissenschaftlich Beschäftigte. - 6.2:
Gleichstellungsbeauftragte. - 6.3:
Betriebliches Eingliederungsmanagement.- 6.3.1:
Gesetzliche Grundlagen. - 6.3.2:
Start und Ablauf. - 6.3.3:
Fragen und Antworten. - 6.3.4:
Servicestellen.
- 6.3.1:
- 6.4:
Suchtberatung.
- 6.1:
- 7:
Stabsstelle Qualitätsentwicklung, Berichtswesen und Revision.
Fragen und Antworten
Ist der Datenschutz gewährleistet?
Ja, die Weitergabe personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgenn
Was muss der Arbeitgeber wissen um eine sinnvolle BEM durchführen zu können?
Keine Diagnose der Erkrankung, aber die damit verbundene Einschränkung, die am Arbeitsplatz entstehen kann oder besteht.
Wer wird noch informiert?
Der Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung haben darüber zu wachen, dass die Dienststelle ihre Pflicht zur Durchführung des BEM erfüllt. Dies ist nur möglich, wenn sie informiert sind, dass die Voraussetzungen für eine BEM vorliegen. Nur diese Information darf die Dienststelle ohne Einverständnis weitergeben. Ansonsten legen Sie im ersten vertraulichen Gespräch mit der Koordinationsstelle die Ansprechpartner verbindlich fest.
Was passiert, wenn ich eine angebotene Maßnahme zur BEM ablehne?
Die Entscheidung hat keine unmittelbaren Folgen und muss auch nicht begründet werden. Sollte es aber zu einer krankheitsbedingten Kündigung und einem darauf folgenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht kommen, kann der Beschäftigte sich nicht darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt wurde oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
Wann muss der Arbeitgeber tätig werden?
Die Vorschrift knüpft allein an die 6-Wochen-Frist an, nicht an die gesunde Rückkehr der betroffenen Person. BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch. Insofern ist grundsätzlich auch während der Phase der Arbeitsunfähigkeit eine Kontaktaufnahme zu der betroffenen Person durchzuführen. Je nach Erkrankung kann so frühzeitig das weitere Vorgehen abgestimmt werden.
Kontakt
Traudl Hiller- Koordinationsstelle zur betrieblichen Eingliederung
- Universität Ulm
- Albert-Einstein-Allee 11
- 89081 Ulm
Telefon: +49 (0)731/50-30100
Dirk Gabriel Schwerbehindertenvertretung- Universität Ulm
- Albert-Einstein-Allee 11
- 89081 Ulm
Telefon: +49 (0)731/50-22288
- Betriebsärtlicher Dienst
- Universität Ulm
Staudingerstr. 5 - Telefon: +49 (0)731/500-66190
