Gesetzliche Grundlagen

Im Mai 2004 wurden die Vorschriften zur Prävention in § 84 Sozialgesetzbuch IX erweitert und das Betriebliche Eingliederungs-management gesetzlich verankert. Der Arbeitgeber ist somit aufgefordert ein Betriebliches Eingliederungs-management - BEM - anzubieten.

Ziel ist es, die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichternd vorzubereiten, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des/der betroffenen Beschäftigten zu erhalten. Das BEM richtet sich an alle Beschäftigte der Dienststelle, nicht nur an die schwerbehinderten KollegInnen.

Ein BEM ist durchzuführen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist (dazu zählen alle AU Tage mit und ohne Bescheinigung).

Mit Ihrem Einverständnis können dann geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.

Kontakt

  • Traudl Hiller
  • Koordinationsstelle zur betrieblichen Eingliederung
  • Universität Ulm
  • Albert-Einstein-Allee 11
  • 89081 Ulm
    Telefon: +49 (0)731/50-30100
  • Dirk Gabriel
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Universität Ulm
  • Albert-Einstein-Allee 11
  • 89081 Ulm
    Telefon: +49 (0)731/50-22288
  • Betriebsärtlicher Dienst
  • Universität Ulm
    Staudingerstr. 5
  • Telefon: +49 (0)731/500-66190

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