Erste rechtliche Orientierung für den Aufenthalt
Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und sollten durch eine Internetrecherche auf den entsprechenden Seiten der Ministerien überprüft werden.
Arbeiten in Deutschland als Nicht-EU-Bürger
(Informationen: Allgemein: § 18 AufenthG,Hochqualifizierte: § 19 AufenthG, Forscher: § 20 AufenthG und Selbständige: § 21 AufenthG).
Forscher
§ 20 AufenthG:
Ein Forscher kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Forschungseinrichtung mit ihm eine Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen hat.
Promovierende, die ihre Dissertation im Rahmen einer Forschungstätigkeit erstellen, für die mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung wirksam abgeschlossen wurde, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten.
Einem Forscher, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der EU-Forscherrichtlinie besitzt, ist eine Visum und für längerfristige Aufenthalte die entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um Teile des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet durchführen zu können. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten allerdings nur, wenn der Forscher die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 AufenthG erfüllt.
Die Universität Ulm ist seit dem 04.12.2009 (bis 31.01.2015) eine nach der Aufenthaltsverordnung
anerkannte Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1). Deshalb ist ein Vereinfachtes Aufnahmeverfahren für ausländische Forscher über das besondere Zulassungsverfahren nach § 20 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes möglich. Rechtliche Grundlage stellte hierfür die "
Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005" (EU-Rat) dar.
Aufnahmevereinbarung (
Merkblatt)
Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten (pdf:
Aufnahmevereinbarung / Hosting agreement)
- Die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens.
- Die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen.
- Die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Forscher zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen.
- Die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses (wie ein Arbeitsverhältnis oder ein Stipendiatsverhältnis), welches
zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet wird. Damit sollen insbesondere der Umfang der Tätigkeit des
Forschers und die Versicherung sowie bei einem Arbeitsverhältnis das Gehalt, der Urlaub und die Arbeitszeit vereinbart werden. - Eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis für Forscher
erteilt wird.
Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn:
- feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird,
- der Drittstaatsangehörige geeignet und befähigt ist, das Forschungsvorhaben so durchzuführen, wie es in der Aufnahmevereinbarung dargelegt ist. Hierfür muss er in der Regel über einen Hochschulabschluss verfügen, der den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,
- der Lebensunterhalt gesichert ist.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 20 des Aufenthaltsgesetzes gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers in 2011 ohne weitere Prüfung als gesichert, wenn dieser über einen Nettomindestbetrag in Höhe von 1.703,33 Euro monatlich 20.440,00 Euro jährlich in den alten Bundesländern oder 1.493,33 Euro monatlich / 17.920,00 Euro jährlich in den neuen Bundesländern verfügt.
Bei Unterschreitung dieser Beträge ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht. Besteht ein solcher Anspruch nicht, gilt der Lebensunterhalt als gesichert.
Einem ausländischen Forscher wird eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt,
- wenn er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung
abgeschlossen hat. Diese Einrichtung muss für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundes-
gebiet anerkannt sein; wenn sich die anerkannte Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung durch einen unerlaubten Aufenthalt des Forschers in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entstehen.
Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher wird für mindestens ein Jahr erteilt, es sei denn das Forschungsvorhaben ist von kürzerer Dauer. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz hat.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Forscher setzt in der Regel voraus, dass:
- der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist,
- Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind,
- kein Ausweisungsgrund oder Einreiseverbot vorliegt,
- die Passpflicht erfüllt ist
- und der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.
Informationsbroschüre des BAMF
Ergänzung für Promovierende:
Neueste Entwicklungen im Rahmen der Umsetzung der EU-Forscherrichtlinie und der Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen mit Forschern aus Nicht-EU-Staaten - § 20 des AufenthG (Stand Februar 2010):
Personen, die ihre Promotions- oder Habilitationsleistung im Rahmen einer Forschungstätigkeit erbringen, für die mit einer Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen wurde, fallen hingegen in den Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erhalten.“
Promovierende sind demnach nur dann vom Anwendungsbereich der Forscherrichtlinie ausgeschlossen, wenn die Promotion im Rahmen eines Studienprogramms erfolgt. Für diese ist ausschließlich § 16 des Aufenthaltsgesetzes (Studium; Sprachkurse; Schulbesuch) als Erteilungsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis anzusehen.
