Allgemeines


Am Fachgebiet Wirtschafts- und Steuerrecht werden laufend Bachelor-, Master- und Seminararbeiten mit steuer- und bilanzrechtlichen Schwerpunkten vergeben. In der Regel werden die Themen gemeinsam mit den Bearbeitern entwickelt. Dabei werden insbesondere Vorkenntnisse der Bewerber im Steuerrecht oder in anderen betriebs- oder volkswirtschaftlichen Fächern berücksichtigt. Eigene Themenvorschläge können berücksichtigt werden, wenn Sie zu den Forschungsschwerpunkten der Professur passen. Interessenten melden sich bitte bei Herrn Prof. Dr. Heribert Anzinger.

Kooperationen mit Unternehmen


In Kooperation mit der Unternehmenspraxis werden laufend Bachelor-/Masterarbeiten vergeben, die mit einem praxisbezogenen Auslandsaufenthalt verbunden werden können. Die Themen sind abhängig von den fachlichen Vorkenntnissen und den Sprachfähigkeiten der Bewerber.

Kooperationen mit Beratungsgesellschaften


In Kooperation mit regionalen und überregionalen Beratungsgesellschaften, beispielsweise Deloitte in Frankfurt, Ernst & Young in Eschborn oder Ravensburg, Sonntag & Partner in Augsburg, etc. werden laufend Bachelor-/Masterarbeiten zu Themen aus dem Unternehmenssteuerrecht vergeben. Die Themen sind abhängig von den Interessen des Bewerbers und orientieren sich an aktuellen Fragestellungen aus der Praxis.

Gestaltungshinweise


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Initiates file downloadLiteraturübersicht Steuerrecht



zu vergebende Themen

Unternehmenssteuerrecht

Unternehmenssteuerrecht

Die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG

Unter dem Kapitalkonto des Kommanditisten versteht man nach hM das Kapitalkonto in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung von Ergänzungsbilanzen, aber ohne Einbeziehung der Sonderbilanz(en). Allerdings sollen hier nicht abzugsfähige Betriebsausgaben oder steuerfreie Einnahmen berücksichtigt werden, nicht jedoch die Gewinnzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG. Es stellt sich hier die Frage, warum hier das Kapitalkonto innerhalb der Steuerbilanz einen Einbezug von außerbilanziellen Korrekturen erlauben soll. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die bisherige Auffassung zur Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten darstellen und sich mit ihr kritisch auseinandersetzen. Insbesondere soll auch auf die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Kapitalkontenermittlung eingegangen werden.
Zum Thema: Kommentare zu § 15a EStG; Schmelter/Stuck, DStR 2011, 1637.


Die Beendigung eines gewerblichen Grundstückshandels

Mit der Drei-Objekte-Regel hat die Rechtsprechung eine Formel für die Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels entwickelt. Weitgehend offen geblieben ist bisher die Frage, wann ein durch die Drei-Objekte-Regel qualifizierter Grundstückshandel beendet wird. Dieser Frage soll im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit nachgegangen werden.
Zum Thema: Klare DB 2012, 1835-1837.


Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für grundstücksverwaltende Unternehmen

Die bloße Vermietung von Immobilien durch eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter nur natürliche Personen sind, begründet grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht. Das ist anders bei gewerblich geprägten Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften. Insbesondere Immobilienfonds können danach von der Gewerbesteuerpflicht betroffen sein. Für diese enthält § 9 Abs. 1 GewStG eine Sonderregelung: Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, wird der Gewerbeertrag nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG auf Antrag um denjenigen Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Ziel dieser Regelung ist es, Gesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, mit Einzelunternehmern und Personengesellschaften gleichzustellen, die mit der Grundstücksverwaltung eine rein vermögensverwaltende, nicht gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausüben. Diese für Immobilienfonds bedeutsame Regelung hat in jüngerer Zeit neue Auslegungsfragen aufgeworfen, die im Rahmen einer Bachelor-, oder Masterarbeit diskutiert werden sollen.
Zum Thema: BFH v. 19.10.2010 – I R 67/09; Schmid/Mertgen, FR 2011, 468.


Auseinanderbrechen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aufgrund handelsrechtlicher Bilanzierungsfehler - Voraussetzungen, Konsequenzen und „Verhinderungs- bzw. Heilungsmöglichkeiten“

Die deutsche Regelung der Organschaft wird vielfach kritisiert. Ein wesentlicher Punkt ist dabei das mögliche Auseinanderbrechen einer Organschaft aufgrund fehlerhafter handelsrechtlicher Bilanzierung. Dies wird aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG und der dort geregelten Durchführung des Gewinnabführungsvertrages geschlossen. Demnach muss der „gesamte Gewinn“ abgeführt werden, mit der Folge, dass bei nicht den GoB entsprechender Bilanzierung und daraus resultierender „falscher“ Gewinnabführung die Organschaft zusammenbricht. Diese Regelung führt zu großer Rechtsunsicherheit und Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung, da jedweder „Bilanzierungsfehler“ eine Organschaft „auflösen“ kann und die daraus folgenden Konsequenzen hervorrufen kann. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die Problematik des Auseinanderbrechens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft aufgrund handelsrechtlicher Bilanzierungsfehler erörtern. Es sollen die steuerrechtlichen Konsequenzen des Auseinanderbrechens der Organschaft dargestellt werden. Dabei sollen insbesondere handelsrechtliche Änderungsmöglichkeiten des fehlerhaften Jahresabschluss erläutert und die mögliche Berücksichtigung dieser Berichtigung bezüglich der steuerlichen Organschaft aufgezeigt werden. Auch die Neuregelung von § 14 KStG durch das „Gesetz  zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ zu möglichen Änderungsmöglichkeiten des Jahresabschlusses ist dabei zu berücksichtigen.
Zum Thema: Gesetzentwurf mit Begründung, BT-Drucks. 17/10774 und 17/11180; Wolfersdorff/Rödder/Schmidt-Fehrenbacher/Beisheim/Gerner, DB 2012, 2241, 2242; Demuth/Eisgruber, Beihefter zu DStR 49 2012, 135; Dötsch, Der Konzern 2012, 104.


Die Neuregelung der körperschaftlichen Organschaft durch das Gesetz  zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Durch das „Gesetz  zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ sind die Regelungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft neu gefasst worden. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die Neuregelung der §§ 14 – 17 KStG darstellen und insbesondere auf Unterschiede zur bisherigen Regelung sowie weiterhin bestehende Kritikpunkte eingehen.
Zum Thema: Gesetzentwurf, BT-Drucks. 17/10774 und 17/11180; Wolfersdorff/Rödder/Schmidt-Fehrenbacher/Beisheim/Gerner, DB 2012, 2241, 2242; Demuth/Eisgruber, Beihefter zu DStR 49 2012, 135; Dötsch, Der Konzern 2012, 104.


Die ertragssteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs an Personengesellschaftsanteilen

Bei einem Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen stellt sich zunächst die Frage, ob der Nießbraucher Mitunternehmer im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist. Schon diese Qualifikation wirft Probleme auf. Wenn der Nießbraucher als Mitunternehmer angesehen wird und gleichzeitig der Anteilsinhaber ebenfalls Mitunternehmer ist, kommt es zu der schwierigen Frage der Gewinnverteilung zwischen Nießbraucher und Anteilseigner. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll sich mit der derzeitigen Rechtslage zu diesem Themenkreis auseinandersetzen und diese kritisch hinterfragen.
Zum Thema: von Oertzen/Stein, Ubg 2012, 285; Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht, 9. Auflage 2012.


Die Trennungstheorie bei unentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern

Nach § 6 Abs. 5 EStG können in bestimmten Fällen unentgeltlicher Übertragung Wirtschaftsgüter ohne Aufdeckung stiller Reserven zwischen verschiedenen Betriebsvermögen oder bei einer Personengesellschaft zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen transferiert werden. Umstritten ist, wann eine Übertragung als (voll) unentgeltlich angesehen werden kann. Die Rechtsprechung geht in neueren Entscheidungen davon aus, dass eine solche vorliege, wenn bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter die Gegenleistung den Buchwert der übertragenden Wirtschaftsgüter insgesamt nicht übersteige. Demgegenüber will die Finanzverwaltung in solchen Fällen anhand des Verkehrswertes der Wirtschaftsgüter die Übertragung in einen unentgeltlichen (§ 6 Abs. 5 EStG) und einen entgeltlichen Teil, mit Folge der teilweisen Aufdeckung stiller Reserven und dadurch auftretender Belastung mit Ertragssteuer, unterteilen. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll sich mit dieser Rechtsprechung kritisch auseinandersetzen und die aus ihr resultierenden Folgen darstellen.
Zum Thema: BFH vom 21.06.2012 – IV R 1/08, DStR 2012, 1500; Demuth/Eisgruber, Beihefter zu DStR 49 2012, 135, 144 ff.; Stein/Stein, FR 2012, 156.


Verhältnis zwischen § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG im Lichte der neueren Rechtsprechung

Für eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG war nach bisherigem Verständnis Voraussetzung, dass ein gesamter Betrieb / Teilbetrieb / Mitunternehmeranteil übertragen wird. Damit war insbesondere die Übertragung sog. funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens notwendig. Eine Übertragung des Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG auf einen anderen Rechtsträger als denjenigen Empfänger der Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG wurde allerdings von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich angesehen und führte somit zu einer vollen Aufdeckung stiller Reserven, die in dem Betrieb / Teilbetrieb / Mitunternehmeranteil lagerten. Diese „Gesamtplanrechtsprechung“ soll aber in bestimmten Fallkonstellationen nicht (mehr) anwendbar sein. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll sich mit dieser neuen Rechtsprechung unter Darstellung der bisherigen Rechtslage auseinandersetzen und auch mögliche Gestaltungsalternativen aufzeigen.
Zum Thema: BFH vom 02.08.2012 – IV R 41/11, DStR 202, 2118; Demuth/Eisgruber, Beihefter zu DStR 49 2012, 135, 147 ff.; Strahl, KöSDi 2013, 18216 ff.; BMF vom 03.03.2005, BStBl. I 2005, 458.


Über- und Unterquotale Übertragungen von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfolgt eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einem Betrieb zum Buchwert ohne Aufdeckung stiller Reserven, d.h. steuerneutral. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 2.HS EStG kann auch nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen werden. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, welche Konsequenzen eine über- oder unterquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG hat. Wie ermittelt sich die Quote? Scheidet bei über- / unterquotaler Übertragung die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG ganz oder teilweise aus? Kann der nicht quotenmäßige Teil evtl. nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden? Inwieweit greift § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG und dessen fünfjährige Behaltensfrist ein? Eine Bachelor-/Masterarbeit soll sich mit diesem Problemkreis auseinandersetzen und dabei insbesondere auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen.
Zum Thema: BFH vom 19.09.2012 – IV R 11/12, DStR 2012, 2051; Strahl, KöSDi 2013, 18222 ff.; BMF vom 03.03.2005, BStBl. I 2005, 458.


Verlustvortragsbeschränkungen nach einem maßgeblichen Eigentümerwechsel – eine rechtsvergleichende Untersuchung für ausgewählte europäische Staaten

Nach § 10 d EStG können Verluste eines Wirtschaftsjahres in zukünftige Wirtschaftsjahre übertragen und dort steuermindernd mit Gewinnen verrechnet werden (Verlustabzug). Der Verlustvortrag stellt ein Steuerguthaben dar, das in der Handelsbilanz nach HGB und IFRS als Vermögensgegenstand aktiviert werden kann (Aktive latente Steuern). Der Verlustvortrag verfällt bei Körperschaften nach § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG teilweise, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals übertragen werden. Er verfällt nach § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG vollständig, wenn im gleichen Zeitraum mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. In einer Bachelor-, oder  Masterarbeit sollen die Verlustvortragsbeschränkungen nach einem maßgeblichen Eigentümerwechsel für ausgewählte europäische Staaten untersucht und Systemzusammenhänge herausgearbeitet werden.
Zum Thema: Drüen, DStR 2011, 289.


Verluste aus Wertpapiersicherungsgeschäften im Kontext der §§ 5 Abs. 1a EStG und 8b Abs. 2, 3 KStG

Nach § 8b KStG sind Veräußerungsgewinne und Dividendenerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerfrei. Umgekehrt bleiben Veräußerungsverluste aus solchen Beteiligungen steuerlich unberücksichtigt. Werden Sicherungsgeschäfte auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bezogen, stellt sich die Frage, wie Verluste aus diesen Sicherungsgeschäften zu behandeln sind. Nach § 8b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 KStG sind laufende Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuermindernd zu berücksichtigen, nicht aber die Kosten der Anschaffung und Veräußerung von solchen Beteiligungen. Nach § 5 Abs. 1a EStG sind Veräußerungserlöse und Veräußerungsgewinne in der Bilanz zu verrechnen, wenn diese Geschäfte als Bewertungseinheiten iSd § 254 HGB zu qualifizieren sind. Aus diesen Normen hat die Rechtsprechung unterschiedliche und auf den ersten Blick widersprüchliche Schlussfolgerungen für die steuerliche Behandlung von Sicherungsgeschäften gezogen. In einer Bachelor- oder Masterarbeit soll ausgehend von dieser Rechtsprechung der Weg zur gesetzmäßigen Behandlung von Sicherungsgeschäften gewiesen werden.
Zum Thema: : Helios/Niedrig, DStR 2012, 1331; Häuselmann/Wagner, BB 2002, 2170; FG Düsseldorf vom 12.06.2012 - 6 K 2435/09 K; vom 13.12.2011 – 6K 1209/09 F; BMF vom 25.08.2010 „Schreiben betr. steuerliche Gewinnermittlung bei der Bildung von Bewertungseinheiten (§ 5 Abs. 1 a Satz 2 EStG)“; OFD Rheinland vom 11.03.2011 „Verfügung betr. Anwendung von Regelungen des steuerlichen Bewertungsvorbehalts und spezialgesetzlicher Normen, Bildung von Bewertungseinheiten“.  

Bilanzsteuerrecht

Bilanzsteuerrecht

Der Wesentlichkeitsgrundsatz in der steuerlichen Gewinnermittlung

Nach überwiegender Auffassung ist der Grundsatz der Wesentlichkeit ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Demnach könnte dieser Grundsatz über § 5 Abs. 1 Satz 1 1.HS EStG auch die steuerliche Gewinnermittlung beeinflussen. Als Beispiele für eine solche Beeinflussung lassen sich die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten oder Rückstellungen anführen. Müssen diese auch bei „Peanuts“-Beträgen gebildet werden? Oder würde andererseits die Bildung wegen Unwesentlichkeit sogar gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstoßen?
Zum Thema: Marx, FR 2011, 267.


Die Beteiligung an einer Personengesellschaft als Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz

Nach der Rechtsprechung stellen Anteile an einer Personengesellschaft kein selbständiges Wirtschaftsgut dar und können demnach steuerlich nicht aktiviert werden. Die Problematik dieser Frage stellt sich insbesondere in der Steuerbilanz von Kapitalgesellschaften. Diese müssten Anteile an anderen Kapitalgesellschaften bilanzieren, Anteile an Personengesellschaften dagegen nicht. Anders sieht es dagegen aus, wenn man einer in der Literatur häufig vertretenen Auffassung folgt, die eine Bilanzierung der Beteiligung befürwortet.  Wie die Bewertung einer solchen Beteiligung zu erfolgen hat, ist ebenfalls umstritten. Überwiegend wird die sog. „Spiegelbildmethode“ befürwortet; d.h. eine Bewertung der Beteiligung in Höhe des Kapitalkontos des Gesellschafters bei der Gesellschaft.  Eine Bachelor-/Masterarbeit soll sich mit der Problematik der Aktivierung dem Grunde und der Höhe nach bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auseinandersetzen.
Zum Thema: BFH vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691; FG Münster vom 27. 8. 2009 - 8 K 4552/04 F, DStRE 2011, 473; Reiß, DStR 1998, 1887; Dietel, DStR 2002, 2140.


Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Filmrechten vom Medienfonds auf die Verwertungsgesellschaft

Medienfonds sind eine Spielart der Geschlossenen Fonds, die überwiegend in Filmproduktionen investieren. Für Anleger besteht ein besonderer Reiz von Medienfonds darin, dass sie diesen in den ersten Jahren ertragsteuerrechtlich negative Einkünfte zuweisen, die mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden können. Die Nachsteuerrendite kann damit deutlich höher sein als die Vorsteuerrendite einer Beteiligung an einem Medienfonds. Die auf Optimierung dieser Nachsteuerrendite ausgelegte Konstruktion der deutschen Medienfonds ist in jüngerer Zeit von der Finanzverwaltung in neuem Licht beurteilt worden. Die Finanzverwaltung hat bisher die von den Medienfonds erworbenen Filmrechte als unentgeltlich erworbene selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesehen, die nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden dürfen. Die Herstellungskosten der Filme sind mit dieser rechtlichen Einordnung sofort abziehbare Betriebsausgaben, die zu den von Fonds und Anlegern angestrebten hohen Verlustzuweisungen an die Anleger führten. Nach neuerer Auffassung der Finanzverwaltung führt die Vertragskonstruktion, die den Medienfonds in Deutschland derzeit typischerweise zu Grunde liegt dazu, dass das Wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten noch vor Herstellung des Films vom Medienfonds an eine Verwertungsgesellschaft übergeht und der Kaufpreisanspruch sofort zu aktivieren ist. Die von den Anlegern erwarteten Verlustzuweisungen ergeben sich danach nicht. Vor diesem Hintergrund sollen in einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit die Voraussetzungen für den Übergang des Wirtschaftlichen Eigentums in dieser Fallkonstellation untersucht werden.
Zum Thema: Wassermeyer, DB 2010, 354; Theisen/Lins, DStR 2010, 1649.


Beurteilung des neuen Entwurfs des IDW (vorläufige Stellungnahme)  zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums – IDW ERS HFA 13

Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat 2006 einen Entwurf zur handelsbilanziellen Behandlung des Übergangs von wirtschaftlichem Eigentum herausgegeben. Dabei werden neben sog. „sale and buy back“-Geschäften auch solche Geschäfte untersucht, bei denen zwar das rechtliche Eigentum dauerhaft übergeht, aber vertragliche Nebenabreden eventuell auch hier den Übergang von wirtschaftlichem Eigentum verhindern (z.B. Nießbrauch oder „sale and lease back“). Im Übrigen geht die Stellungnahme noch auf Besonderheiten bei der Gestaltung o.g. Geschäfte mit Beteiligung von Personen- und / oder Kapitalgesellschaften ein. In der Praxis sind in neuerer Zeit vielfach Gestaltungen zu beobachten, bei der Vermögensgegenstände veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt, z.T. nach sehr kurzer Zeit oder sogar parallel mit Veräußerung, zurück erworben („sale and buy back“). Ziel solcher Geschäfte ist es in der Regel eine „beautyfication“ der Bilanz durch Heben von stillen Reserven. Problematisch sind solche Geschäfte insbesondere dann, wenn Veräußerung und Rückkauf gleichzeitig abgeschlossen werden. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob neben dem rechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum vom Veräußerer jeweils auf den Erwerber übergegangen ist. Sollte nämlich das wirtschaftliche Eigentum nicht mit übergegangen sein, hätte auch kein Abgang aus der Bilanz inklusive Hebung der stillen Reserven erfolgen dürfen. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll sich mit dem Problemkreis des wirtschaftlichen Eigentums bei den genannten „sale and buy back“-Geschäften sowie Geschäften, bei denen das rechtliche Eigentum - unter Zurückbehaltung eigentumstypischer Rechte - dauerhaft übergeht, beschäftigen. Dabei soll der Stellungnahmenentwurf des IDW sowie die Stellungnahmen zu diesem Entwurf kritisch ausgewertet werden.
Zum Thema: IDW ERS HFA 13; Stellungnahmen zum Entwurf auf www.idw.de/idw/portal/n281334/n281114/n414788/index.jsp; Koenig, in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 39 Rn 14 ff.


Steuerliche Passivierungsverbote bei Anschaffungsvorgängen

Im steuerlichen Bilanzrecht richtet sich die Bilanzierung im Ausgangspunkt nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, also nach Handelsrecht. Jedoch enthält das Steuerrecht gesetzliche Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, die zu einer eingeschränkten Berücksichtigung des Imparitätsprinzips in der Steuerbilanz (Ansatzverbote) führen. In der Praxis besonders bedeutsam sind die Rückstellungsverbote in § 5 Abs. 4a und 4b EStG oder die Einschränkungen für die Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in § 6a EStG. Umstritten ist, ob diese Passivierungsverbote auch für, etwa im Rahmen eines Unternehmenskaufs (Asset Deal), erworbene bzw. übernommene Rückstellungen gelten. Wenn also z.B. ein gesamtes Unternehmen erworben wird und bezüglich des Kaufpreises Abschläge im Hinblick auf die drohenden Kosten, die handelsrechtlich zur Rückstellungsbildung führen, gemacht werden. Sollten dann die steuerlichen Ansatzverbote nicht gelten, würden für die Praxis enorme Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet; so könnten etwa konzerninterne Umstrukturierungen die Passivierungsverbote aushebeln. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat eine Neureglung in §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG vorgeschlagen. In einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen die steuerlichen Folgen von Anschaffungsvorgängen für Passivierungsverbote beim Veräußerer und beim Erwerber untersucht werden. Dabei soll auch die o.a. vorgeschlagene Neuregelung kritisch auf ihre Praxistauglichkeit untersucht werden.
Zum Thema: BFH vom 16.12.2009 – I R 102/08; BFH vom 14.12.2011 – I R 72/10; BFH vom 26.04.2012 – IV R 43/09; BFH vom 12.12.2012 – I R 28/11 und I R 69/11; BMF vom 24.06.2011; Prinz, Ubg 2013, 57; Prinz/Schlotter, FR 2012, 779; Prinz, FR 2012, 407; Siegel, FR 2012, 388; Bareis, FR 2012, 385; Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz), BR-Drucks. 663/12 (Beschluss).


Die steuerbilanzielle Behandlung von Mietereinbauten

Eines der immer noch umstrittensten und in der Praxis enorme Schwierigkeiten hervorrufenden Themen ist die Bilanzierung sog. „Mietereinbauten“. Nimmt ein bilanzierender Mieter in der Mietwohnung Baumaßnahmen vor, stellt sich die Frage, wie diese bei ihm steuerbilanziell zu behandeln sind. Dabei ist zum einen eine Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- / Herstellungskosten notwendig. Liegen keine Erhaltungsaufwendungen vor, wird wiederum zwischen Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mietereinbauten differenziert. Dabei dürfen sonstige Mietereinbauten nur unter besonderen Voraussetzungen beim Mieter aktiviert werden. Gelangt man zu einer Aktivierungspflicht der Aufwendungen in der Bilanz des Mieters stellt sich in weiterer Folge die Frage nach der Bemessung der Absetzungen für Abnutzungen: Ist die Restlaufzeit des Mietvertrages oder die Nutzungsdauer der Mietereinbauten maßgeblich? Was passiert bei Kündigung / Verlängerung des Mietvertrages? Können nachträgliche Anschaffungs- / Herstellungskosten entstehen? Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die steuerbilanzielle Behandlung von Aufwendungen des Mieters darstellen und sich mit den o.a. Fragestellungen befassen.
Zum Thema: BMF vom 15.01.1976, BStBl. I 1976, S. 66; FG München vom 28.11.2006 - 6 K 4037/04, BeckRS 2006, 26022471; Sächsisches FG, Urteil vom 6. 10. 2011 - 6 K 552/09, DStRE 2012, 529; Kommentare zum EStG.


Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nach einem Debt-Mezzanine-Swap

Mezzanine-Kapital erlangt seine praktische Bedeutung dadurch, dass es im Idealfall handelsrechtlich (bzw. nach IAS/IFRS bei Kapitalmarktorientierung) die Eigenkapitalquote erhöht oder sich zumindest auf das Rating des Unternehmens positiv auswirkt, gesellschaftsrechtlich die Kapitalgeber möglichst wenig Einfluss auf das Unternehmen gewinnen und steuerlich die Zahlungen für die Kapitalüberlassung erfolgswirksam abziehbar sind. Mit diesen Eigenschaften wird es häufig auch als Baustein einer Unternehmenssanierung gewählt. Bei einem Debt-Mezzanine-Swap verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen und erhalten im Gegenzug Mezzanine-Kapital. Umstritten ist die steuerliche Behandlung dieser Maßnahme. Nach einer Ansicht sind die typisch gewählten Finanzinstrumente steuerlich als Eigenkapital zu qualifizieren. Der Debt-Mezzanine-Swap führt dann zur Realisierung eines steuerbaren Buchgewinns in Höhe des Wertes der erlassenen Forderung. Nach anderer Ansicht handelt es sich steuerlich um Fremdkapital mit der Folge der steuerlichen Neutralität der Maßnahme. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital in dieser Konstellation untersucht werden.
Zum Thema: Breuninger/Ernst, GmbHR 2012, 494; Lechner/Haisch, Ubg 2012, 115-118; Oelke/Wöhlert/Degen, BB 2010, 299-303.


§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG und damit zusammenhängende Praxisprobleme

Seit Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG werden Einkünfte aus der Vermietung im Inland belegener Immobilien kraft gesetzlicher Fiktion als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Probleme ergeben sich deshalb, weil bei gewerblichen Einkünften bei Überschreitung der Grenzen des § 141 AO eine Buchführungspflicht begründet wird. Dies kann dazu führen, dass bei bisher durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelten Einkünften nun ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erforderlich wird. Folgeproblem ist des Weiteren, ob die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch bezüglich nach ausländischem Recht erstellte Jahresabschlüsse Anwendung findet. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll die Neuregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG und die sich aus ihr ergebenden Probleme untersucht und eigenständige Lösungsansätze aufzeigt werden.
Zum Thema: Gläser/Birk, IStR 2011, 762.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Gewinnermittlungsregeln des deutschen Steuerbilanzrechts

Im März 2011 hat EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) vorgelegt. Die GKKB enthält unter anderem ein eigenständiges Bilanzsteuerecht, das die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der GKKB fallen, alternativ zum nationalen Bilanzsteuerrecht wählen können sollen. Im Rahmen einer Bachelor-, Studien-, Bachelor- oder Masterarbeit sollen einzelne Strukturelemente der alternativen Gewinnermittlungsregeln nach GKKB mit  denen des deutschen Bilanzsteuerrechts, und des deutschen HGB verglichen werden.
Zum Thema: Spengel/Oestreicher, DStR 2009, 773; 377. Gerten/Pomp, IStR 2008, 377


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Vorschlägen der Stiftung Marktwirtschaft für ein eigenständiges Bilanzsteuerrecht

Bereits im Jahr 2006 hat die Kommission Steuergesetzbuch der Stiftung Marktwirtschaft einen Gesetzgebungsvorschlag für ein eigenständiges Steuerbilanzrecht vorgelegt. Dieser ältere Vorschlag soll hinsichtlich seiner Strukturelemente im Rahmen einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit mit den Gewinnermittlungsregeln  nach dem jüngsten Vorschlag der EU-Kommission für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) verglichen werden (www.stiftung-marktwirtschaft.de - Kommission „Steuergesetzbuch“).
Zum Thema: Opens external link in new windowhttp://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/common_tax_base/index_de.html;  www.stiftung-marktwirtschaft.de.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Vorschlägen der Kommission Bundessteuergesetzbuch für eine eigenständige Gewinnermittlung nach einer Bilanzordnungsverordnung.

Im Sommer 2011 hat die von Paul Kirchhof geleitete Kommission Bundessteuergesetzbuch einen Vorschlag für ein eigenständiges steuerliches Gewinnermittlungssystem vorgelegt. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll dieser Vorschlag mit den Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage verglichen und gewürdigt werden.
Zum Thema: Spengel, Ubg 2012, 256-262, P. Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, Heidelberg 2011.


Die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienvorschlages der Europäischen Kommission vom 16.03.2011 für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage im Vergleich zu den Gewinnermittlungsregeln nach IAS/IFRS

Im Vorfeld des Richtlinienvorschlages der EU-Kommission für eine Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) ist intensiv diskutiert worden, inwieweit eine Anknüpfung an die IAS/IFRS erfolgen soll. Der jüngste Vorschlag sieht keine Maßgeblichkeit der IAS/IFRS vor, nimmt diese aber als Ausgangspunkt für die Entwicklung der Bilanzierungsregeln. In einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit sollen die Gewinnermittlungsregeln des Richtlinienentwurfs vom März 2011 mit den Gewinnermittlungsregeln der IAS/IFRS in ihren Strukturelementen verglichen werden.
Zum Thema: Herzig, DB 2011, 2053.  

Einkommensteuerrecht

Einkommensteuerrecht

Das Verhältnis der Tatbestände der §§ 16, 17, 20 und 23 EStG

Durch die Ausgestaltung der Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer und der vollständigen Steuerpflicht der Veräußerung von Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG stellt sich die Frage des Verhältnisses der §§ 16, 17, 20 und 23 EStG. Während die §§ 20, 23 EStG dem Bereich der Überschusseinkünfte zugeordnet werden, handelt es sich bei den §§ 16, 17 EStG um Gewinneinkünfte. Daraus ergeben sich möglicherweise Verwerfungen im System der Einkommensteuer, die zu einer ungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte führen könnten. So wird etwa die Veräußerung einer 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anders behandelt als die Veräußerung von 0,5 %. Es gilt u.a. eine unterschiedliche Gewinnermittlungsart (Gewinn- bzw. Überschuss) und ein anderer Zeitpunkt der Versteuerung (Stichtags- vs. Zu-/Abflussprinzip). Eine Bachelor-/Masterarbeit soll den derzeitigen Stand der Rechtslage untersuchen und (mögliche) Widersprüche im bisherigen System aufzeigen.
Zum Thema: Musil, DStJG 34 (2011), 237 ff.  

Umwandlungssteuerrecht

Umwandlungssteuerrecht

Steuerneutrale Umstrukturierungen außerhalb des Umwandlungsrechts: Verhältnis §§ 6 Abs. 3, 6 Abs. 5 EStG und §§ 20, 24 UmwStG und praxisrelevante Probleme der Vorschriften

In der Praxis ist oftmals eine Umstrukturierung von Unternehmen aus verschiedenen Gründen notwendig. Die Unternehmen wollen dabei meist die Aufdeckung stiller Reserven verhindern, damit sich der eigentliche Umstrukturierungsvorgang steuerlich neutral gestaltet. Im deutschen Steuerrecht gibt es für eine solche – erfolgsneutrale, buchwertbasierte – Umgestaltung verschiedene Regelungen. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll das Verhältnis dieser – insbesondere §§ 6  Abs. 3, Abs. 5 EStG und §§ 20, 24 UmwStG – zueinander darstellen.
Zum Thema: Niedersächsisches FG vom 31. 05.2012 – 1 K 271/10; BFH vom 02.08.2012 – IV R 41/11;  BFH vom 19.09.2012 – IV R 11/12; BFH vom 15.04.2010 – IV B 105/09; BFH vom 25.11.2009 – I R 72/08; BMF vom 08.12.2011, BStBl. I 2011, 1279; Gosch, DStR 2010, 1173; Ley, DStR 2011, 1208.


Behandlung von Umwandlungsvorgängen mit Beteiligung einer KGaA

Das UmwStG kennt keine eigenen Regelungen für die KGaA als steuerlichen „Hybrid“ zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Auch im neuen Umwandlungssteuererlass finden sich keine verbindlichen Ausführungen über die steuerliche Behandlung einer Umwandlung mit Beteiligung einer KGaA. In der Literatur wird von „Mischumwandlung“ ausgegangen, bei der die Vorschriften des UmwStG für die Bereiche der Mitunternehmerschaft und der Kommandit-AG parallel angewandt werden bzw. danach unterschieden wird, ob eine Komplementärstellung oder Kommanditaktien gewährt werden. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll die Behandlung von Umwandlungsvorgängen mit Beteiligung einer KGaA (insbesondere KGaA als Zielgesellschaft) darstellen und sich dabei insbesondere mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen auseinandersetzen.
Zum Thema: Nagel/Wittkowski, Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, § 5, ISBN: 978-3-8349-2364-6; Fischer, DStR 1997, 1519.


Umwandlungsvorgänge zum gemeinen Wert – Werden dadurch Aktivierungs- und / oder Passivierungsverbote des EStG ausgehebelt?

Nach der Auffassung des BMF führt eine Umwandlung zum gemeinen Wert zum Ansatz des gemeinen Wertes aller Wirtschaftsgüter. Dies führt dazu, dass etwa § 5 Abs. 2 EStG (Aktivierungsverbot) oder § 5 Abs. 4a EStG (Passivierungsverbot) beim übernehmenden Rechtsträger (zunächst) in der neu zu erstellenden Eröffnungsbilanz nicht eingreifen. Allerdings soll in der Folge diesen Verboten doch noch zur Anwendung verholfen werden, indem z.B. bei Passivierungsverboten die jeweilige Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen sein sollen (Rn. 04.16 Umwandlungssteuererlass). Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll die Verwaltungsauffassung zu Aktivierungs- und Passivierungsverboten im neuen Umwandlungssteuererlass aufzeigen und sich mit ihr kritisch unter Heranziehung der Literatur auseinandersetzen.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3.


Umwandlungssteuerliche Probleme des Teilbetriebsbegriffs der Verwaltung

Steuerrechtlich können Umwandlungen bis zu acht Monate rückwirkend erfolgen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung war es ausreichend wenn ein Teilbetrieb zu diesem Zeitpunkt vorlag. Neuerdings nimmt das BMF allerdings an, dass die Teilbetriebsvoraussetzungen bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen müssen (Rn. 02.14, 15.03, 20.06, 24.03 Umwandlungssteuererlass – „Teilbetrieb im Aufbau“ nicht mehr ausreichend). Im Übrigen wird von Seiten der Exekutive nunmehr für das Vorliegen eines Teilbetriebs verlangt, dass diesem „alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sowie […] nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter“ (Rn. 15.07 Umwandlungssteuererlass). Was allerdings unter „zuordenbaren Wirtschaftsgütern“ zu verstehen ist, ist unklar. Diese Unklarheit kann letztlich zu enormen Steuerbelastungen führen, wenn statt des gewünschten Buchwertansatzes wegen Nichterfüllung dieser Voraussetzung der gemeine Wert angesetzt werden muss. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll diese Verwaltungsauffassung zum Vorliegen eines Teilbetriebs im neuen Umwandlungssteuererlass darstellen und sich mit ihr kritisch unter Heranziehung der Literatur auseinandersetzen.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3; Layer/Alber, FuS 2012, 98.


Behandlung von Sonderbetriebsvermögen bei Umwandlungen unter Berücksichtigung des neuen Umwandlungssteuererlasses

Nach der neuen, im Umwandlungssteuererlass geregelten, Verwaltungsauffassung wird als Einbringender immer derjenige angesehen, der die Gegenleistung erhält. Demnach können neuerdings auch Mitunternehmerschaften als Einbringende angesehen werden. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn Einbringender (Mitunternehmerschaft) und (wirtschaftlicher) Eigentümer des Einbringungsgegenstandes (insbesondere Sonderbetriebsvermögen) nicht identisch sind. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen bei Umwandlungen nach neuester Verwaltungsauffassung darstellen und sich mit ihr unter Heranziehung einschlägiger Literatur kritisch auseinandersetzen.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3; Layer/Alber, FuS 2012, 98.


Die „Billigkeitsregelung“ als Prinzip des neuen Umwandlungssteuererlasses - Besteuerung im (freien) Ermessen von Finanzbeamten?

Im neuen Umwandlungssteuererlass finden sich zahlreiche Billigkeitsregelungen. Eine Billigkeitsreglung iSv § 163 AO berücksichtigt im Steuerrecht die Gerechtigkeit oder Vernünftigkeit im Einzelfall. Sie mildert damit das für den Durchschnittsfall gedachte starre Recht im atypischen Einzelfall und nimmt damit Rücksicht auf die konkrete Situation. Der neue Umwandlungssteuererlass macht die abweichende Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen / Steuern allerdings zu „Massenentscheidungen“. So wird etwa in Rn. 11.08 bei Übertragungen von Vermögen auf Organgesellschaften das Erfordernis, dass stille Reserven beim Organträger der Körperschaftssteuer unterliegen müssen, wörtlich interpretiert. Sollte der Organträger lediglich einkommensteuerpflichtig (natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft), soll ein Steuererlass im Wege der Billigkeit erfolgen können (eigentlich kein Buchwertansatz). Eine weitere Billigkeitsregelung findet sich etwa in Rn. 22.23, nach der die Auffassung, dass Folgeumwandlungen (schädliche) Veräußerungen innerhalb einer evtl. Sperrfrist darstellen, abgemildert wird. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll sich mit dem Institut der Billigkeitsregelung im neuen Umwandlungssteuererlass auseinandersetzen. Sie soll insbesondere Unterschiede zu bisherigen Verwaltungsauffassung und die aus einer Billigkeitsregelung drohenden Konsequenzen darstellen.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3.


Finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft bei der Organschaft in Umwandlungsfällen

Eine ertragssteuerliche Organschaft setzt die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger voraus. Dazu muss der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen zusteht. Bei Umwandlungsvorgängen tritt die Übernehmerin grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung der Überträgerin ein (§§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 3, 23 Abs. 1 UmwStG). Mit dem Übergang der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft auf ein anderes Unternehmen tritt der übernehmende Rechtsträger in den Gewinnabführungsvertrag ein. Durch den Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung ist auch nach dem neuen Umwandlungssteuererlass ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag die bestehende finanzielle Eingliederung dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnen (Org. 01 f.). Der Erlass besagt aber auch, dass die Voraussetzungen der Organschaft nur dann am Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt sind, wenn der übernehmenden Kapitalgesellschaft auch die Anteile an der Organgesellschaft steuerlich rückwirkend zum Beginn des Wirtschaftsjahres zuzurechnen sind (Org. 02, 13 f.). Folge dieser Auffassung ist, dass bei einem unterjährigen Übertragungsstichtag die Organschaft zum alten Organträger mit dem Ende der vorausgehenden Wirtschaftsjahres bereits endet und eine Organschaft zum neuen Organträger nicht unmittelbar im Anschluss begründet werden kann. Eine Bachelor- und Masterarbeit soll sich unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur mit dieser Verwaltungsauffassung auseinander setzen.
Zum Thema: Schreiben betreffend der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes idF des SEStG (Umwandlungssteuererlass) vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314); FGS/BDI (Hrsg.), Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, ISBN 978-3-08-365000-3.  

Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Disquotale Einlagen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, stellt sich die Frage, ob hierin eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an die anderen Gesellschafter vorliegt. Die Rechtsprechung hatte diese Frage verneint. Der Gesetzgeber hat hierauf durch Einfügung eines § 7 Abs. 8 ErbStG in das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz reagiert. Die Auslegung dieser Norm ist umstritten. In einer Bachelor- oder Masterarbeit soll die Behandlung disquotaler Einlagen im geltenden Recht untersucht werden.
Zum Thema: Potsch/Urbach, KÖSDI 2012, 17747-17745; Milatz/Herbst, ZEV 2012, 21-24.


Verdeckte Gewinnausschüttung als schenkungssteuerpflichtiger Vorgang

Die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wurde bis vor wenigen Jahren noch als rein ertragssteuerliches Problem angesehen. Dies zeigen auch die gesetzlichen Regelungen der vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. In neuerer Zeit wird die vGA jedoch zunehmend im Hinblick auf ihre schenkungssteuerliche Behandlung betrachtet. Es stellt sich im Hinblick darauf die Frage, ob die Zuwendung von Vermögensvorteilen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder deren nahe Angehörige als freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG begriffen werden kann und so Schenkungssteuer auslöst. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll dieser Frage nachgehen und sich insbesondere mit den diesbezüglich bislang vertretenen Auffassungen kritisch auseinandersetzen.
Zum Thema: Fuhrmann/Potsch, NZG 2012, 681; Viskorf, DStR 2011, 607.


Die Abgrenzung „guten“ Betriebsvermögens von „schlechtem“ Privatvermögen am Beispiel des Begriffs des begünstigen Vermögens in § 13b ErbStG

Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält in §§ 13a, 13b ErbStG Steuervergünstigungen für den Übergang von Betriebsvermögen. Zweck dieser Vergünstigung ist die Erleichterung der Unternehmensnachfolge und die Erhaltung von Arbeitsplätzen. Die Abgrenzung des begünstigten („guten“) Betriebsvermögens vom nicht begünstigten („schlechten“) Privatvermögen folgt einem aufwendig konstruierten Regelungssystem. Trotzdem ist dem Gesetzgeber die Abgrenzung nicht trennscharf gelungen. Im geltenden Recht ist es durch geschickte Gestaltung möglich, Privatvermögen vorübergehend als Betriebsvermögen erscheinen zu lassen. Ein Beispiel dafür bildet die sog. „Cash-GmbH“, die alleine zum Zweck der Erbschaftssteuerersparnis gegründet wird und in die zu diesem Zweck Barvermögen eingelegt wird. Dadurch soll begünstigtes Betriebsvermögen vorliegen, welches bis zu 100 % erbschaftsteuerfrei bleibt. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen das geltende Recht und vorliegende Reformentwürfe analysiert und nach Wegen einer trennscharfen und praktikablen Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen gesucht werden. Hierbei soll auch auf bisherige (legale) Gestaltungsmöglichkeiten wie die „Cash-GmbH“ eingegangen werden.
Zum Thema: BFH v. 27.9.2012, II R 9/11; Pauli, SteuK 2011, 533; Sangen-Emden, GWR 2011, 581; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 12.12.2012, BT-Drucks. 17/11844; Maack/Römer, DStR 2013, 80.  

Umsatzsteuerrecht

Umsatzsteuerrecht

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen

Die Übertragung von Mitunternehmeranteilen kann nach § 4 Nr. 8 und Nr. 12 UStG steuerfrei sein und so eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen. Andererseits kann aber auch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, die eine solche nicht auslösen würde. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis aufzeigen und sich mit ihnen kritisch auseinandersetzen.
Zum Thema: Meyer/Ball, DStR 2012, 594.


Grenzen des Vorsteuerabzugs und Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einer Holding und ihren Tochtergesellschaften können in wirtschaftliche Tätigkeiten mit Vorsteuerabzug, wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten unterteilt werden. Es hängt von der Einordnung der jeweiligen Tätigkeit ab, ob und in welcher Höhe die leistende Gesellschaft einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dabei ist der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen durch eine Holding umsatzsteuerlich grundsätzlich als nichtunternehmerische Tätigkeit einzustufen. In einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen die Grenzen des Vorsteuerabzugs und die Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 29.10.2009, Az.: C 29/08 „SKF AB“ untersucht werden, das zu der Frage erging, unter welchen Voraussetzungen die Muttergesellschaft eines Industriekonzerns zum Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen berechtigt ist.
Zum Thema: EuGH vom 29.10.2009, Az.: C-29/08 „SKF AB“; Enderlein, FD-MA 2009, 277794; Korn, SteuK 2009, 107.


Die nach Insolvenzeröffnung berichtigte Umsatz- und Vorsteuer als Insolvenz- und Masseforderung

Im Insolvenzverfahren wird zwischen Insolvenz- und Massegläubigern unterschieden. Massegläubiger erhalten eine bevorzugte Befriedigung. Insolvenzgläubiger unterliegen dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung. Umstritten ist, ob der Staat als Gläubiger der Umsatzsteuer als Masse- oder Insolvenzgläubiger anzusehen ist, wenn es zu Korrekturen der Umsatzsteuerfestsetzung für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den §§ 15a und 17 UStG kommt. Die Frage, ob die „berichtigte“ Steuer erst im Zeitpunkt der Berichtigung entsteht oder auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungserbringung (Umsatzsteuer) bzw. Leistungsinanspruchnahme (Vorsteuer) zurückbezogen werden muss, soll im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit behandelt werden. Insbesondere soll dabei auch auf das umstrittene Verhältnis von § 38 AO und § 38 InsO sowie die Neuregelung des § 55 Abs. 4 InsO eingegangen werden.
Zum Thema: Hölzle, BB 2012, 1571 ff.; Kahlert/Schmidt, DB 2012, 197; Wäger, DB 2012, 1460 ff.; Heine, DZWiR 2011, 276; Kahlert, DStR 2011, 921; Wäger, DStR 2011, 1925; BFH vom 08.03.2012 – V R 24/11; vom 09.12.2010 – V R 22/10; vom 29.01.2009 – V R 64/07; vom 17.04.2007 - VII R 27/06; BGH vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03.


Umsatzsteuerforderungen in der Insolvenz – Aufrechnungsmöglichkeiten des Steuergläubigers (Finanzamt) und Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters

Ist eine Forderung des Finanzamtes als Insolvenzforderung einzuordnen, besteht oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es diese gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann. Die Insolvenzordnung lässt eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers) zwar grundsätzlich zu; sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der BFH hat mit Urteil von 25.07.2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und nimmt nunmehr an, dass Aufrechnung nur noch dann zulässig ist, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag (Az. VII R 44/10) hat sich der BFH zu der Frage geäußert, ob für die Saldierung nach § 16 UStG ebenfalls die Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung gelten. Sollte eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Umsatzsteuerzahlung eine anfechtbare Rechtshandlung darstellen, müsste das Finanzamt bereits vereinnahmte Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse bezahlen. Im Übrigen könnte dann auch eine o.a. Aufrechnung wegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig sein und eine Haftung Dritter nach § 69 AO ausscheiden. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll die Entwicklung der Rechtsprechung und der Meinungsstand im Schrifttum analysiert werden. Dabei soll auch auf Aufrechnungsmöglichkeiten des Staates und die Möglichkeit der Anfechtung von Rechtshandlungen durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO eingegangen werden.
Zum Thema:  Hölzle, BB 2012, 1571 ff.; Kahlert, DStR 2011, 1973; BFH vom 25.07.2012 – VII R 29/11; BFH vom 25.07.2012 – VII R 44/10.  

Investmentsteuerrecht

Investmentsteuerrecht

Besteuerung von Erträgen aus transparenten, semi-transparenten und intransparenten Publikums-Investmentvermögen bei Privatanlegern nach §§ 5, 6 InvStG

Grundsätzlich gehören bei Privatanlegern Ausschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen iSv § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Allerdings muss dazu die Investmentgesellschaft zumindest die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG erfüllen. Werden dessen Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt (sog. intransparente Fonds) erfolgt bei den Privatanlegern eine in § 6 InvStG geregelte Pauschalbesteuerung, die also unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen ist. Außerdem ergeben sich Probleme im Hinblick darauf, ob die Erträge durch die Abgeltungssteuer abgegolten werden oder ob vielmehr eine Veranlagungspflicht für die Privatanleger besteht, § 32d Abs.3 EStG. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll die Grundlagen der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen bei Privatanlegern aufzeigen und sich insbesondere mit den angegebenen BMF-Schreiben und der an diesem geübten Kritik auseinander setzen. Eine Prüfung der Vereinbarkeit des geltenden Rechts mit dem Europarecht wird nicht erwartet.
Zum Thema: Rohde/Neumann, FR 2012, 247; BMF vom 02.06.2005, BStBl. I 2005, 728; geändert am 18.08.2009, BStBl. I 2009, 931; geändert am 15.07.2011, BStBl. I 2011, 748, Tz. 122 ff.


Der sachliche Anwendungsbereich einer Finanztransaktionssteuer nach dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG

Im September 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine unionsweite Besteuerung von Finanztransaktionen vorgelegt. Dieser Vorschlag soll nach einem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 zunächst im Wege der verstärkten Zusammenarbeit in neun Mitgliedstaaten weiterverfolgt werden. Bis Dezember 2012 soll über die konkrete Ausgestaltung beschlossen werden. Aus der gewerblichen Wirtschaft ist der Vorschlag stark kritisiert worden. Der im Richtlinienvorschlag definierte Begriff des Finanzinstituts erfasse auch nicht-finanzielle Unternehmen Betroffen seien daher auch Holdinggesellschaften, Zweckgesellschaften, Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Auch interne Finanzierungsgeschäfte zwischen einer Finanzierungstochter und den anderen Konzernunternehmen würden der Finanztransaktionssteuer unterliegen. Im Rahmen einer Bachelor- oder Masterarbeit soll der sachliche Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer nach dem Richtlinienvorschlag der Kommission vom 29.9.2011 vor diesem Hintergrund analysiert werden.
Zum Thema: KOM 2011 (594); Frey/Brun, BB 2012, 1763; Sester, WM 2012, 529; Wäger, DStR 2012, 1829; Schön, ZHR 176, 261. 

Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht

Die Qualifikation von Dienstleistungsbetriebsstätten in den Musterabkommen der OECD und der Vereinten Nationen

Die internationale Betriebsstättenbesteuerung ist mehr denn je Gegenstand aktueller Entwicklungen und Diskussionen. Insbesondere die fortlaufende Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte durch den OECD-Musterkommentar, u.a. durch den Entwurf des OECD-MK 2014, stellt die Praxis vor große Schwierigkeiten. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll sich mit den Betriebsstättenbegriffen der OECD und der UN auseinandersetzen und insbesondere durch die Ausweitung drohenden Folgen aufzeigen.
Zum Thema: Ditz/Quilitzsch, FR 2012, 493; Wichmann, IStR 2012, 711; BFH vom 24.08.2011 – I R 46/10.


Grenzüberschreitende körperschaftsteuerliche Organschaft

Bei nationalen Sachverhalten ist die körperschaftliche Organschaft ein bewährtes Mittel, um eine Ergebnisverrechnung zwischen Organträger und Organgesellschaft nach den §§ 14 -19 KStG zu erreichen. In einer Bachelor-/Masterarbeit soll untersucht werden, ob im geltenden Recht eine grenzüberschreitende Organschaft begründet werden kann. Schwerpunktmäßig sollen die grenzüberschreitende Einkommenszurechnung, die Abkommensberechtigung von Organträgern und Organgesellschaften sowie potentielle Qualifikationskonflikte erörtert werden.
Zum Thema: Schönfeld, IStR 2012, 368; Lüditke, IStR 2011, 740; Schnitger/Berliner, IStR 2011, 753; Frotscher, IStR 2011, 697; BMF vom 27.12.2011, BStBl. I 2012, 119.


Die Verfügungsbefugnis als Leitmerkmal des Betriebsstättenbegriffs in § 12 AO und im Abkommensrecht


Die Begründung einer Betriebsstätte durch Beauftragung eines Subunternehmers nach § 12 AO und nach Abkommensrecht


Die Qualifikation immaterieller Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände nach HGB, IFRS, GKKB-E, Bilanzsteuerrecht, Außensteuergesetz und Abkommensrecht


Contracting und Betriebsstättenqualifikation


Die Segmentberichterstattung nach dem Risk and Rewards Approach als Modell für die Betriebsstättengewinnabgrenzung im Internationalen Steuerrecht?


Die Abkommensberechtigung von Investmentfonds nach den Vorschlägen des OECD-Berichts „The Granting of Treaty Benefits with respect to the income of collective investment vehicles“


Die Identifikation und Bewertung von verlagerten Funktionen nach dem Entwurf für ein BMF-Schreiben zu Funktionsverlagerungen v. 3.12.2009 und nach dem Business Restructuring Report der OECD vom 19.9.2008


Methoden zur Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern für Zwecke der Verrechnungspreisermittlung / Valuation of Intangibles for Transfer Pricing Purposes


Die Bewährung des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung im sogenannten „Malta-Modell“ nach dem JStG 2010
(Köhler/Luckey/Kollruss, Ubg 2010, 465; Höring, DStZ 2011, 15)  

Bilanzrecht

Bilanzrecht

Die Bewertung von Vorräten mit Gängigkeitsabschlägen

Gängigkeitsabschläge auf das Vorratsvermögen sind in der steuerlichen Betriebsprüfung regelmäßig ein Kristallisationspunkt für unterschiedliche Bewertungsschichten. In einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen objektive Kriterien für die Bemessung pauschalisierter Bewertungsabschläge auf das Vorratsvermögen fortentwickelt werden.
Zum Thema: Birkhan, JbFfSt 2007/2008, 645-657; Marten/Köhler, BB 2001, 2520-2525; OFD Frankfurt, BB 1997, 1939; Beine, BB 1995, 2415-2421; Schneider, StBp 1988, 272; FG Düsseldorf v. 23.4.1986 – V 329/76; Christiansen, StBp 1983, 28.


Die Bilanzierung latenter Steuern in der Handelsbilanz am Beispiel der Rücklagen nach §§ 6b und 7g EStG

Im handelsrechtlichen Schrifttum herrscht Uneinigkeit darüber, ob sog. latente Steuern gemäß § 274 Abs. 1 HGB in der Handelsbilanz allein für abweichende Bilanzansätze in der Handels- und Steuerbilanz gebildet werden müssen oder für jegliche steuerliche Korrekturen (auch außerbilanzielle Korrekturen). Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die Reglung zur Bilanzierung latenter Steuern darstellen und sich mit der o.g. Problematik auseinandersetzen. Hier bietet sich eine Erörterung anhand der Rücklagen nach §§ 6b und 7g EStG an.
Zum Thema: IDW RS HFA 7.23, Wpg FN 3/2012, S. 189 ff.; Weidmann, DStR 2011, 2108.


Die „Korrektur“ der Handelsbilanz

Immer wieder „schleichen“ sich in handelsrechtliche Bilanzen Fehler ein. Durch einen Bilanzierungsfehler wird die handelsrechtliche Bilanz verfälscht und so die Anteilseigner oder die Gläubiger bevor- bzw. benachteiligt Erfolg wird zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen und damit Anteilseigner zu hohe oder zu niedrige Erfolgsbeteiligungen zugewiesen; dadurch verfälschen sich u.a. auch die Kapitalrücklagen, die als „Haftungsfond“ für die Gläubiger zur Verfügung stehen. In der Praxis besteht demnach ein  Interesse daran, die Handelsbilanz nach Aufstellung noch „korrigieren“ zu können. Möglicherweise ergibt sich sogar eine rechtliche Verpflichtung zur „Korrektur“ oder in Fällen der Nichtigkeit (schwerwiegende Bilanzierungsfehler, vgl. etwa § 256 AktG) zur „Neuaufstellung“ der Bilanz. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll die verschiedenen Fehlertypen der Handelsbilanz darstellen (Fehler, die zur Nichtigkeit führen und solchen, die die Existenz der Handelsbilanz unberührt lassen) und die Möglichkeit zur „Änderung“ / „Korrektur“ der Handelsbilanz aufzeigen. Diesbezüglich sollen die Korrektur einer Handelsbilanz mit o.a. Fehlern ebenso wie die Korrektur einer fehlerfreien Handelsbilanz behandelt bzw. verglichen werden. Hierbei sind auch mögliche gesellschaftsrechtliche Fragen („Bestätigung“ der „neuen“ Handelsbilanz bzw. „Rücknahme“ der „alten“ Handelsbilanz durch den Einzelunternehmer, die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft, die Gesellschaftsversammlung bei einer GmbH, die Hauptversammlung bei der AG oder die jeweils vergleichbaren Organe bei anderen Gesellschaftsformen) berücksichtigt werden.
Zum Thema: IDW RS HFA 6, FN-IDW 2007, S. 265; Jungius/Schmidt, DB 2012, 1697 ff.; 1761 ff.; Stapperfend, in Hermann/Heuer/Raupach, § 4 Rn 372 ff.


Der Exposure Draft „Revenue from Contracts with Customers“ (ED/2010/6) – Kurswechsel bei der Bilanzierung schwebender Geschäfte nach IFRS?

Im Rahmen einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit soll der jüngste Vorschlag für die Bilanzierung von langfristigen Fertigungsaufträgen nach IAS/IFRS gewürdigt und in allgemeinerem Zusammenhang die Bilanzierung schwebender Geschäfte nach IAS/IFRS untersucht werden.
Zum Thema: Sandleben/Reinholdt, IRZ 2011, 413; Wüstemann/Wüstemann, BB 2011, 3117.


Rechnungslegungszwecke im Systemwettbewerb – Unterscheiden sich die Rechnungslegungszwecke der IFRS und des deutschen Handelsbilanzrechts nach der Reform durch das BilMoG wirklich noch?

Mit dem am 28.05.2009 in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist das deutsche Handelsbilanzrecht umfassend reformiert worden. Ein Ziel des Gesetzgebers war es die Informationsfunktion der Handelsbilanz zu stärken und das deutsche Handelsbilanzrecht damit als nationale Alternative zu den IAS/IFRS zu etablieren. Parallel hierzu sind das Framework zu den IAS/IFRS fortentwickelt und die Zwecke der International Financial Reporting Standards reformiert worden. Im Rahmen einer Studien-, Master- oder Diplomarbeit sollen die Zwecke des deutschen Handelsbilanzrechts und der IAS/IFRS jenseits geläufiger Schlagwörter ausgehend induktiv aus den systemtragenden Prinzipien abgeleitet und vergleichend gewürdigt werden.
Zum Thema: Böcking/Gros, DStR 2007, 2339; Herzig, in Festschrift für Schaumberg (2009), S. 751 ff; Ders., in Küting/Weber, Wertorientierte Konzernführung (2000), S. 57 ff.; Kahle/Günter, StuW 2012, 43; Mayr, DStJG 2010, 327.    

Verfahrensrecht

Verfahrensrecht

Der subjektive Fehlerbegriff bei der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG

Wegen des Grundsatzes des Bilanzzusammenhanges müssen die Ansätze in der Eröffnungsbilanz eines Wirtschaftsjahres mit den Ansätzen in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übereinstimmen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch § 4 Abs. 2 EStG durchbrochen, der neben der Bilanzberichtigung auch die Bilanzänderung erfasst. Nicht abschließend geklärt ist bisher die Frage, was unter dem Tatbestandsmerkmal „soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht“ (sog. Fehlerbegriff) zu verstehen ist. Reicht es aus, wenn die Bilanz gegen geltendes Recht verstößt, also objektiv fehlerhaft ist? Oder muss darüber hinaus der Steuerpflichtige die objektive Fehlerhaftigkeit unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines ordentlichen Kaufmannes im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung auch hätte erkennen können, d.h. muss die Bilanz auch nach subjektiver Sicht des Steuerpflichtigen fehlerhaft sein?
Zum Thema: BFH v. 7. 4. 2010, I R 77/08, BStBl II 2010, 739, DStR 2010, 1015; Stapperfend, Bilanzberichtigung und Bindung der Finanzverwaltung an die eingereichte Bilanz – Subjektiver Fehlerbegriff auf dem Prüfstand, IFSt-Schrift Nr. 464, 2010; Stapperfend, DStR 2010, 216.  

Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Maßstäbe der Unternehmensbewertung im Gesellschafts- und Übernahmerecht

In gesellschafts- und übernahmerechtlichen Zusammenhängen muss sich die Rechtsprechung regelmäßig mit den Methoden und der Methodenwahl für die Unternehmensbewertung auseinandersetzen. In einer Bachelor- oder Masterarbeit sollen die jüngere Rechtsprechung ausgewertet und die rechtlichen Anforderungen an die Methoden der Unternehmensbewertung im Gesellschafts- und Übernahmerecht herausgearbeitet werden.
Zum Thema: Wüstemann, BB 2011, 1707.


Grenzüberschreitende Unternehmensverträge im Kapitalgesellschaftsrecht

Nach § 14 KStG ist für die Begründung einer körperschaftlichen Organschaft der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG Voraussetzung. Fraglich und umstritten ist, ob auch Verträge nach ausländischem (Gesellschafts-)Recht als Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG angesehen werden können. Eine Bachelor-/Masterarbeit soll dieser Frage nachgehen und sich insbesondere mit den in der Literatur vertretenen Ansichten hierzu auseinandersetzen.
Zum Thema: Hoene, IStR 2012, 462; Scheunemann, IStR 2006, 145; Kommentare zu § 14 KStG.  

Themen in Bearbeitung

Unternehmenssteuerrecht

Die Besteuerung der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter unter besonderer Berücksichtigung des Transparenzprinzips

Bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht musste sich 1913 mit der steuerlichen Behandlung von Zahlungen einer KGaA an ihre persönlich haftenden Gesellschafter befassen (PrOVG vom 10.12.1913, PrOVGE 16, 33 ff.). Noch heute ist die Behandlung dieser Zahlungen in höchstem Maße umstritten und weiterhin Gegenstand der Rechtsprechung (z.B. BFH vom 07.12.2011 – I R 5/11). Trotz dieser Rechtsunsicherheiten haben sich inzwischen namhafte Unternehmen für diese Gesellschaftsform entschieden, wie etwa Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Henkel AG & Co. KGaA oder die Merck KGaA. Gegenstand der unterschiedlichen Auffassungen ist die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG (iVm § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Regelt dieser eine intransparente Besteuerung nach Vorbild der AG, eine transparente Besteuerung nach Vorbild der KG oder gar eine Mischform aus beidem? Die genannten Methoden kommen teilweise zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen und haben nicht nur Konsequenzen für die Körperschaftsteuerbelastung der KGaA und die Einkommensteuerbelastung der Kommanditaktionäre und der persönlich haftenden Gesellschafter, sondern werfen Folgefragen auch im Bereich der Gewerbesteuer auf. Eine Bachelor- oder Masterarbeit soll sich mit den Fragen der ertrags- und gewerbesteuerlichen Besteuerung der KGaA, ihrer Kommanditaktionäre sowie ihrer persönlich haftenden Gesellschafter befassen. Dabei soll auch auf die Form der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als Komplementär eingegangen werden.

Zum Thema: Drüen/van Heek, DStR 2012, 541; Dies., DB 2012, 2184 ff.; Kusterer, DStR 2008, 484; Drüen, Hermann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 9 KStG.


Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Die SE & Co. KG als Rechtsformalternative für den Mittelstand 

Mit der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) steht neben der GmbH und der AG eine europäische Rechtsform der Kapitalgesellschaft zur Verfügung, die auch die Rolle des Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft übernehmen kann.  In einer Bachelorarbeit sollen die Wesensmerkmale und die Vorteile und Nachteile dieser zusammengesetzten Rechtsform insbesondere für den Mittelstand herausgearbeitet werden.

Zum Thema: Habersack/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2011, § 13.


Internationales Steuerrecht

Die Verfügungsmacht als Leitmerkmal des Betriebstättenbegriffs in §12 AO und OECD-MA

Abgeschlossene Arbeiten

2013


AbgabemonatThema
März Neuere Entwicklung in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel


2012


AbgabemonatThema
September Die Bilanzierung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse bei lebenszyklusübergreifenden Wertschöpfungspartnerschaften nach HGB, IFRS und dem Exposure Draft Leases (ED/2010/9)
September Das Schriftformerfordernis im Einkommensteuerrecht: Rechtliche Anforderungen und technische Möglichkeiten zu seiner Gewährleistung de lege lata und de lege ferenda
Februar Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen aus der Verwendung von Incoterms (insbesondere Transportzuordnung im Reihengeschäft und Einfuhrumsatzsteuer-Abzugsberechtigung)


2011


AbgabemonatThema
OktoberGewinnermittlung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG
OktoberVerrechnungspreise für die Lizenzierung von Markenrechten zwischen verbundenen Unternehmen
MärzEinzel- und Gesamtbewertung von Wirtschaftsgütern und sonstigen Vorteilen bei Funktionsverlagerungen ins Ausland nach § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. AStG
FebruarBetriebsstättengewinnabgrenzung im Anlagenbau unter dem Functionally Separate Entity Approach
JanuarVerrechnungspreismethoden im Wandel: Vergleich der traditionellen und der gewinnorientierten transaktionsbezogenen Methoden


2010


AbgabemonatThema
DezemberDie bilanzielle Behandlung "virtueller Güter": Eine vergleichende Analyse der Ansatzvorschriften im Handelsbilanzrecht, im Steuerbilanzrecht und in den IFRS
NovemberDie Funktions- und Risikoanalyse als Mittel der Methodenwahl bei der Verrechnungspreisermittlung zwischen verbundenen Unternehmen
SeptemberUnrealisierte Gewinne als Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit - Die Rolle des Fair Value im Steuerrecht nach dem BilMoG
AugustGrenzüberschreitende Steuergestaltung mittels Personengesellschaften im Zusammenhang des § 50 d Abs. 10 EStG
AugustDie Behandlung von Stückzinsen und Zwischengewinnen im Ertrag- und Investmentsteuerrecht
AugustHinzurechnungsbesteuerung bei doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften
JuliVerlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8 c KStG - eine kritische Analyse vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen
JuniDie Bildung von Bewertungseinheiten nach IFRS/IAS, HGB und Bilanzsteuerrecht. Zur Bedeutung der "handelsrechtlichen Rechnungslegung" i.S.d. § 5 Abs. 1 a EStG
MaiDie Bilanzierung von Altersvorsorgeverpflichtungen nach BilMoG in Handels- und Steuerbilanz
MärzDie Anti-Treaty-/Directive-Shopping-Regelung in § 50d Abs. 3 EStG
FebruarTransparente, semitransparente und intransparente Fonds: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 5, 6 InvStG


2009


AbgabemonatThema
DezemberBetriebsstättengewinnermittlung. Analyse der deutschen und internationalen Vorschriften für grenzüberschreitende Bauaktivitäten
NovemberVoraussetzungen und Rechtfertigung des Bilanzierungsverbots für schwebende Geschäfte in der Handels- und Steuerbilanz
SeptemberDie steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen
AugustDie Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen als Anknüpfungsmerkmale einer steuerlichen Innovationsförderung
JuniDie Bedeutung des Steuergeheimnisses für die Tax Compliance - Eine vergleichende Betrachtung zwischen Schweden und Deutschland
JuniDer Konzernbegriff i.S.d. § 4 h EStG
MaiImmobilienbewertung im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht nach dem ErbStG / BewG 2009
MaiUnternehmensbewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach dem ErbStG / BewG 2009
MärzEmissionshandel und Steuerrecht
MärzDie Besteuerung von Capital Gains in Deutschland, Großbritannien und den USA
MärzPostbank Finance Award 2009: Lehren aus der Finanzkrise
FebruarDie Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der Vermögensverwaltung am Beispiel der Tätigkeit von Private Equity Gesellschaften
JanuarVergleichende Analyse der Unterkapitalisierungsregeln in Frankreich, USA und Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Zinsschranke


2008


AbgabemonatThema
DezemberLenkungsmaßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Europa im Steuer- und Sozialversicherungsrecht und deren Zulässigkeit nach Welthandelsrecht (Gemeinsam vom Fachgebiet Finanz- und Wirtschaftspolitik und der Juniorprofessur für Steuerrecht betreute Studienarbeit)


Weitere


Thema
Die Besteuerung von Funktionsverlagerungen nach der Unternehmenssteuerreform 2008 - unter besonderer Berücksichtigung von Forschung und Entwicklung
Die Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor dem Hintergrund der Subprime-Krise
Bilanzielle Grundlagen der Eigenmittelunterlegung von Risiken aus Verbriefungen
Darstellung der im Rahmen der Subprime Krise bekannt gewordenen speziellen Geschäfte zwischen Kreditinstituten und Spezialgesellschaften im Jahresabschluss nach HGB und IAS/IFRS
Die Besteuerung des Carried Interest in Deutschland, Großbritannien und den USA
Ein Vergleich der Umsatzsteuersysteme Deutschlands und Kanadas unter besonderer Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs in Deutschland und des Input Tax Credit in Kanada
Das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand von Public-Private-Partnership-Projekten - eine bilanzsteuerrechtliche Betrachtung
Medizinische Versorgungszentren als gemeinnützigen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege iSd. § 66 AO
Die Besteuerung der Erträge aus Finanzinnovationen - Zur Frage der Abgrenzung und Abgrenzbarkeit von Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen
Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die steuerrechtliche Gestaltung von PPP-Verträgen bei A-Modellen
Dividendenbesteuerung im europäischen Systemvergleich
Die Besteuerung von Real Estate Investment Trusts (REITS) unter besonderer Berücksichtigung der Besteuerung nicht in Deutschland ansässiger Aktionäre
Steuerbilanzielle Behandlung von Finanzderivaten
Maßstäbe für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der Europäischen Union
Gesellschafterfremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG)
Unternehmensbesteuerung in Schweden
Bürgschaften und Garantien von Gesellschafter-Geschäftsführern zugunsten ihrer GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht
Rückstellungen für Pensionszusagen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Ertragsteuerrecht
Unternehmensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen private Versorgungsleistungen
Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Mehrmütterorganschaft im Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht
Die steuerbilanzielle Behandlung von Aktienoptionsplänen
Die Bilanzierung von Software in Handels- und Steuerbilanz
Die Besteuerung von Immobilienfonds
Die Berücksichtigung wertaufhellender Umstände in der Handels- und Steuerbilanz - Einflüsse des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Steuerbilanzrecht
Die Stiftung im Steuerrecht
Die Behandlung von Verlustzuweisungsgesellschaften im Einkommensteuerrecht
Einkommensteuerliche Aspekte von Windparkbeteiligungen