FAQs Beurlaubung
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Welche allgemeinen Bestimmungen gelten bei einer Beurlaubung?
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Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll dabei zwei Semester nicht übersteigen.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
Beurlaubte Studenten
- nehmen an der Selbstverwaltung der Universität nicht teil
- sind nicht wahlberechtigt (weder aktiv noch passiv)
- sind nicht berechtigt Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen (Ausnahme: Studierende mit Kindern)
- sind ab dem Wintersemester 2009/10 nicht berechtigt während der Beurlaubung studienbegleitende Prüfungen und Leistungsnachweise abzulegen. Dies gilt nicht für Abschlussarbeiten.
Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Die Antragstellung hat spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit zu erfolgen. Im Falle der Aufhebung der Beurlaubung werden alle Gebühren für das laufende Semester fällig, sofern kein Befreiungsgrund vorliegt.
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Wie und wann muss der Beurlaubungsantrag gestellt werden?
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Die Beurlaubung ist vor Vorlesungsbeginn, bei späterem Eintritt des Beurlaubungsgrundes unverzüglich zu stellen (Bitte beachten Sie dazu auch den Absatz »Fällige Beiträge und Gebühren«).
Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich. Ein Urlaubsantrag für das laufende Semester muss spätestens bis Ende der Vorlesungszeit gestellt werden. Im 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung nur bei Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes von Nr. 4 bis 8 (siehe Absatz »Beurlaubungsgründe«) möglich. Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.
Für den Antrag ist das rechts oben zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.
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Aus welchen Gründen können Studierende beurlaubt werden?
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Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende
- ein Studium an einer ausländischen Hochschule aufnehmen. Dies gilt nicht für integrierte Auslandssemester,
- ein Stipendium erhalten, dessen Bedingungen den Besuch der Lehrveranstaltungen nicht erlauben,
- eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient. Dies gilt nur für praktische Tätigkeiten, die nicht Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind,
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert,
- einen Freiwilligendienst ableisten,
- Familienpflichten nach § 24 Abs. 4 der
Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium an der Universität Ulm in der jeweils gültigen Fassung wahrnehmen, - wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege und Erziehung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,
- eine Freiheitsstrafe verbüße.
Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.
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Welche besonderen Regelungen gelten für Studierende mit Kindern?
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Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. In Einzelfällen kann eine Beurlaubung auch über die oben genannten Zeiten hinausgehen.
Studierende, die aufgrund von Kindererziehung und -pflege beurlaubt sind, sind grundsätzlich berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
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Welche Gebühren und Beiträge sind für ein Urlaubssemester zu entrichten?
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Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit:
Bei Antragstellung vor Beginn der Vorlesungszeit werden der Verwaltungskostenbeitrag (60,00 €), der Studentenwerksbeitrag (40,00 €) und der Beitrag für das Semesterticket (23,50 €), insgesamt also 123,50 € fällig. Die Beiträge sind innerhalb der Rückmeldefristen zu entrichten. -
Unter welchen Bedingungen ist eine Beurlaubung wegen Praktikum möglich?
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Für die Ableistung eines Praktikums kann nur dann ein Urlaubssemester gewährt werden, wenn es sich um ein zusätzliches Praktikum oder ein Praktikum im Ausland von längerer Dauer handelt. Für das Grund- oder Fachpraktikum im Rahmen der Prüfungsordnungen ist eine Beurlaubung nicht möglich, da dies zum Studium gehört. Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund ist in diesem Fall auch die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
FAQs Rückmeldung
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Welcher Verwendungszweck muss bei der Überweisung eingetragen werden?
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Das Eingeben des richtigen Verwendungszweck ist für eine schnelle und reibungslose Rückmeldung absolut notwendig. Wird ein falscher Verwendungszweck angegeben, kann die Rückmeldung sich verzögern.
Der Verwendungszweck setzt sich wie folgt zusammen:
Die ersten zwei Ziffern beschreiben das Jahr der Rückmeldung, die dritte Ziffer definiert das Sommer-(=1) oder Winter(=2)semester. Danach folgt ein Bindestrich, gefolgt von der Matrikelnummer, dem Nachnamen und dem Vornamen des Studierenden.Beispiel für den Verwendungszweck einer Rückmeldung in das Sommersemester 2013: 131-123456 Test Anne
Den persönlichen Verwendungszweck für die Rückmeldung in das nächste Semester finden alle Studierenden im Hochschulportal unter
"Meine Funktionen" --> "Studierendenverwaltung" --> "Gebührenkonto" -
Bis wann muss die Rückmeldung erfolgen?
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Die Rückmeldefristen enden
- für ein Sommersemester am 10. Februar,
- für ein Wintersemester am 10. August.
Die Rückmeldung für das Sommersemester 2013 beginnt am 10. Januar 2013 und endet am 10. Februar 2013. Die fälligen Gebühren für das Sommersemester 2013 sind in diesem Zeitraum zu entrichten. Der Gesamtbetrag beträgt 123,50 Euro.
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Welche Gebühren und Beiträge sind zu entrichten?
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Es sind die folgenden Gebühren und Beiträge zu entrichten:
Verwaltungkostenbeitrag 60,00 € Studentenwerksbeitrag 63,50 € Gesamtbetrag 123,50 € Wenn die Gebühren nach dem 10. Februar 2013 entrichtet werden, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 20,00 Euro fällig.
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Wie erhalte ich meine Studienbescheinigungen?
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Ab sofort können Sie Ihre Studienbescheinigungen über das Hochschuldiensteportal ausdrucken. Sie erhalten keine Bescheinigungen mehr postalisch zugestellt.
Informationen zum Bescheinigungsdruck über das Portal. -
Kann ich Prüfungen ablegen, obwohl ich mich nicht rückgemeldet habe?
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Zum Zeitpunkt des Absolvierens einer Prüfung oder der Abgabe der Abschlussarbeit ist eine Immatrikulation erforderlich. Dies gilt nicht, wenn Sie Ihre Prüfung zwischen Semesterbeginn (01.10. bzw. 01.04.) und einem Monat nach Vorlesungsbeginn absolvieren.
Ebenso können Staatsexamina (Physikum in Medizin und Zahnmedizin, Ärztliche und Zahnärztliche Prüfung in Medizin und Zahnmedizin sowie Staatsexamina in den Lehramtsstudiengängen) ohne Rückmeldung und somit ohne Studierendenstatus absolviert werden.
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Wann ist eine Rückmeldung nicht möglich?
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Eine Rückmeldung ist nicht möglich, wenn ein Studierender
- als Doktorand die zulässige Einschreibdauer erreicht hat,
- nur bis zum Ende des jeweiligen Vorsemesters befristet immatrikuliert ist (z.B. als Austauschstudent),
- eine Zielvereinbarung nicht über das jeweilige Vorsemester hinausgeht,
- bereits seine Abschlussprüfung bestanden und sein Zeugnis erhalten hat, es sei denn, er absolviert einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule,
- den Prüfungsanspruch verloren hat.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob in Ihrem Fall eine Rückmeldung möglich ist, dann kontaktieren Sie bitte den für Sie zuständigen
Sachbearbeiter im Studiensekretariat. -
Was muss ich beim Übergang Bachelor-Master beachten?
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Studierende, die zum Ende dieses Semesters ihr Bachelorstudium abschließen werden und zum nächsten Semester in einen Masterstudiengang immatrikuliert werden, haben folgende Möglichkeiten:
Sie können sich innerhalb der Rückmeldefrist (10.08. bzw. 10.02.) rückmelden. Sie werden zunächst als Bachelor in das Wintersemester rückgemeldet und nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung auf Antrag beim zuständigen Sachbearbeiter im Studiensekretariat in den Masterstudiengang umgeschrieben. Die Umschreibung ist höchstens möglich bis zum Absolvieren der ersten Masterprüfung.
Sie melden sich nicht innerhalb der Rückmeldefrist zurück und werden zunächst zum Ende des Semesters exmatrikuliert. Nach Absolvieren Ihrer Bachelorprüfung überweisen Sie die fälligen Gebühren (ohne Säumniszuschlag!) und werden auf Antrag in den Masterstudiengang wiedereingeschrieben. In diesem Fall erhalten Sie die Studienbescheinigungen für das nächste Semester erst, wenn die Einschreibung in den Masterstudiengang vollzogen ist.
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Wann ist eine Rückmeldung trotz bestandener Abschlussprüfung möglich?
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Eine Rückmeldung trotz bestandener Abschlussprüfung ist dann möglich, wenn ein Studierender bereits eine Zulassung für ein weiterführendes Studium hat, z.B. als Bachelorabsolvent eine Zulassung für das Masterstudium.
Außerdem können Studierende sich trotz bestandener Abschlussprüfung rückmelden, wenn Sie nach ihrem Abschluss an der Uni Ulm einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren.
Studierende wenden sich in beiden Fällen für das Fortbestehen der Immatrikulation an das Studiensekretariat.
FAQs Studiengangwechsel
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Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Studiengang
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Wenn Sie in einen zulassungsfreien Studiengang wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an das
Studiensekretariat. Im Normalfall müssen Sie zusätzlich zu den bei Ihrer Einschreibung eingereichten Dokumenten neben dem ausgefüllten Antragsformular (s. nebenstehenden Download) für Studiengangwechsel keine weiteren Unterlagen einreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung und/oder Ihre Aufenthaltsberechtigung für den neuen Studiengang eventuell nicht mehr gelten.
Der Antrag auf einen Studiengangwechsel in einen zulassungsfreien Studiengang kann für ein Wintersemester bis spätestens 30. November und für ein Sommersemester bis spätestens 31. Mai gestellt werden.
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Studiengangwechsel in einen zulassungsbeschränkten Studiengang
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Wenn Sie in einen zulassungsbeschränkten Studiengang oder einen Masterstudiengang wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung
Zulassung. Dort erhalten Sie Informationen über die jeweiligen Zulassungsbedingungen und über eventuell noch einzureichende Unterlagen. -
Studiengangwechsel höhere Fachsemester
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Bei einem Studiengangwechsel in ein höheres Fachsemester muss zusätzlich der Prüfungsausschussvorsitzende des Studiengangs, in den gewechselt wird, eine Einstufung zur Anrechnung von Fachsemestern und Prüfungsleistungen vornehmen. Hierfür legen Sie bitte Nachweise über Ihre bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen dem Antrag auf Studiengangwechsel bei.
Außerdem benötigen Sie bei einem Studiengangwechsel aus dem dritten oder höheren Fachsemester den schriftlicher Nachweis der Studienfachberatung für den gewünschten Studiengang (Vordruck unter Downloads rechts). Dieser ist für Studiengangwechsler/innen in die Studiengänge Medizin/Zahnmedizin und Lehramt Hauptstudium nicht erforderlich!
Bitte beachten Sie, dass die Anrechnung von Fachsemestern keine Auswirkung auf Fristen gemäß der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung hat.
Zusätzliche
Informationen zur Bewerbung und Immatrikulation in höhere Fachsemester.
FAQs Exmatrikulation
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Welche allgemeinen Bestimmungen gelten für die Exmatrikulation?
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Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters und von Amts wegen. Studierende können jedoch auch mit sofortiger Wirkung ihre Exmatrikulation beantragen. Die Exmatrikulation wird dann am Tage des Eingangsdatums des Exmatrikulationsantrags wirksam.
Studierende werden von Amts wegen exmatrikuliert, wenn
- ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, es sei denn, dass sie die weitere Immatrikulation beantragen und
noch für einen anderen Studiengang zugelassen sind oder
einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder
die Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen.
- sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder der Prüfungsanspruch und damit auch die Zulassung verloren haben.
- sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben.
- ihnen das Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, es sei denn, dass sie die weitere Immatrikulation beantragen und
Kontakt
Studiensekretariat
Universität Ulm
89069 Ulm
Telefon: +49 (0)731/50-24444
Telefax: +49 (0)731/50-22058
E-Mail: studiensekretariat@uni-ulm.de
Ansprechpartner und Öffnungszeiten
Hausanschrift:
Universität Ulm
Studiensekretariat
Albert-Einstein-Allee 11
89081 Ulm
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Rückerstattung
Informationen zur Rückerstattung von bereits entrichteten Gebühren und beiträgen finden Sie
hier.
Bankverbindungen
Zahlungen aus dem Inland:
Kontoinhaber: Kasse der Universität Ulm
Sparkasse Ulm
BLZ 630 500 00
Konto Nr. 5050
Zahlungen aus dem Ausland:
Kontoinhaber: Kasse der Universität Ulm
BW-Bank/LBBW Stuttgart, Filiale Ulm
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