Parallelstudium

Allgemeines
Gemäß § 60 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes ist es nicht möglich, gleichzeitig in zwei Studiengängen immatrikuliert zu sein, es sei denn, der Bewerber/Studierende weist nach, dass er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen.

Bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können. In mindestens einem Studiengang muss der Studierende daher in einem höheren als dem 1. Fachsemester immatrikuliert sein.

Ein Parallelstudium der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin ist nicht möglich, da diese Studiengänge im Parallelstudium nicht innerhalb der Regelstudienzeiten absolviert werden können.

Ein Parallelstudium an der Universität Ulm und einer anderen Hochschule in Deutschland sowie ein Parallelstudium in zwei Studiengängen an der Universität Ulm muss im Rahmen des Immatrikulationsprozesses genehmigt werden. Ein Studium an der Universität Ulm und an einer anderen Hochschule im Ausland fällt nicht unter die Bestimmungen für das Parallelstudium und muss daher nicht genehmigt werden.

Opens internal link in current windowInformationen zum Parallelstudium an der Universität Ulm und an einer anderen Hochschule

Opens internal link in current windowInformationen zum Parallelstudium mit beiden Studiengängen an der Universität Ulm

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89069 Ulm
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Kontakt für zulassungsbeschränkte Studiengänge

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