Ausweitung Kinderkrankengeld 2021+22+23 bei gesetzl. Krankenversicherung
bei < 12 Jahre alten Kindern oder pflegebedürftigen Kindern

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022: auch im Jahr 2023 kann jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Seit 08.04.2023 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf. (Stand: 17.04.2023)
Sie können die Leistung direkt bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

Mitteilung an den/die Vorgesetzte/n über den Verhinderungsgrund und ggf. Abstimmung zum Home Office. Bei Nutzung der Kinderkrankentage senden Sie eine Kopie des Antrags für die Krankenkasse mit allen dafür notwendigen Nachweisen an AU-Sachbearbeiter(at)uni-ulm.de
Fragen und Antworten - aufbereitet vom Bundesgesundheitsministerium
Info Bundesfamilienministerium über die zusätzlichen Kinderkrankentage

Für privat Krankenversicherte ohne Beihilfeanspruch: Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalsachbearbeiterin, ob und inwiefern Regelungen für Beamtinnen und Beamte entsprechend angewandt werden können.

Zur Vermeidung von Verdienstausfällen können Sie zur Kinderbetreuung vorrangig in Telearbeit oder im Home-office arbeiten (sofern möglich), Urlaub oder Gleitzeitguthaben einsetzen.


Landesbeamtinnen und -beamte
Auf Beamtinnen und Beamte findet die Regelung nach § 45 Abs. 2a SGB V keine unmittelbare Anwendung. Es ist daher eine sinngemäße Übertragung der Zielrichtung dieser gesetzlichen Regelungen auf den Beamtenbereich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung, dass das Kinderkrankengeld der gesetzlich Versicherten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt, können daher über den Regelungsumfang des § 29 Abs. 2 AzUVO hinaus nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, für die notwendige Dauer der Abwesenheit in den Kalenderjahren 2022 und 2023 für jedes Kind jeweils weitere 18, für alleinerziehende Sorgeberechtigte 36 Sonderurlaubstage unter Belassung der Bezüge (weitere Kinderkranktage) gewährt werden. Diese weiteren Kinderkranktage sollen jedoch nicht mehr als 36 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Sorgeberechtigten nicht mehr als 72 Arbeitstage, im jeweiligen Kalenderjahr betragen. Unberührt bleibt die Gewährung von Sonderurlaub nach § 29 Abs. 2 AzUVO und wegen schwerer Erkrankung eines Kindes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AzUVO i. V. m. Nr. 46.4 BeamtVwV in dem dort dargelegten Umfang. Unabhängig davon bleibt die Möglichkeit, bei Bedarf und auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Bezüge nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AzUVO für weitere Arbeitstage zu gewähren.
Bei Bedarf sprechen Sie bitte mit Ihrer Personalsachbearbeiterin, um die Möglichkeiten für Sie zu prüfen, auch für Zeiträume nach dem vorgenannten Datum.
Es können auch positive Arbeitszeitguthaben und Alturlaub in Anspruch genommen werden.
Ausgenommen ist die Zeit, in der ohnehin Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen sind (reguläre Schul- oder Kitaferien) und wenn die Möglichkeit besteht, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (z. B. Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).
Evtl. kommt auch Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge in Betracht.

Bei Vorliegen besonderer bzw. härtefallbegründender Umstände können evtl. bei Ausschöpfung der aufgeführten Möglichkeiten noch weitere Hilfen/ Lösungen infrage kommen. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit Ihrer Personalsachbearbeitung auf.