Urheberrecht: Was ändert sich ab dem 01.01.2017?

Ulm University

Mit einem Infoschreiben und einem Flyer informierten wir Sie in der vergangenen Woche über anstehende Neuerungen bei der digitalen Bereitstellung von Texten für Lehre und Forschung. Was Sie jetzt tun müssen und wo sie weitere Informationen sowie Unterstützung bekommen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die gute alte Zeit...

Bislang waren Sie es so gewohnt, dass Sie mit Ihren Studierenden oder Forscherkollegen kleine Werke oder kleine Ausschnitte aus einem Werk auch digital teilen durften, solange dies dem Lehr- bzw. Forschungszweck diente und Sie diese Materialien nur einem begrenzten Nutzerkreis, z.B.  in einem passwortgeschützten Moodlekurs, bereitstellten. Diese Möglichkeit bot die Schrankenregelung für Lehre und Forschung im § 52a UrhG.

Was ändert sich ab dem 01. Januar 2017 und warum?

Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013 (I ZR 84/11) wurde im September 2016 zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz (KMK) ein Rahmenvertrag zur Vergütung der Nutzung vereinbart, der im Gegensatz zum bisherigen System der Pauschalvergütung über die Länder eine Einzelfallerfassung und -vergütung über die einzelnen Hochschulen vorsieht. Dieser Rahmenvertrag bezieht sich ausschließlich auf Schriftwerke. Andere Materialien wie z.B. Fotos und Filme sind von dem neuen Rahmenvertrag nicht betroffen, da diese über andere Verwertungsgesellschaften weiterhin pauschal vergütet werden.

Die Universität Ulm hat sich gegen den Beitritt zum Rahmenvertrag entschieden und folgt damit der Empfehlung der HRK sowie aller Landesrektorenkonferenzen. Durch die Pflicht zur Einzelerfassung entsteht den Dozierenden ein unverhältnismäßig großer Aufwand, durch den ein massiver Rückgang der Bereitstellung digitaler Schriftwerke zu erwarten ist. Mit der Entscheidung, dem Rahmenvertrag nicht beizutreten, beabsichtigt die Universität Ulm gemeinsam mit den anderen Hochschulen, auf eine Rückkehr zur pauschalisierten Vergütung hinzuwirken, um eine zeitgemäße Lehre weiterhin zu ermöglichen.

Die Konsequenz des Nicht-Beitritts ist, dass ab dem 01. Januar 2017 keine Schriftwerke mehr nach § 52a UrhG mehr bereitgestellt werden dürfen.

Was sollten Sie als Lehrende nun tun?

  • Kontrollieren Sie Ihre elektronisch bereitgestellten Schriftwerke darauf hin, ob Sie diese nach § 52a UhrG zur Verfügung gestellt hatten.
  • Entfernen Sie alle betroffenen Schriftwerke aus ihren aktuellen sowie ggf. auch aus vergangenen Kurse bis spätestens zum 31.12.2016.
  • Kontaktieren Sie ggf. vorher Ihre Studierenden, um ihnen die Gelegenheit zur Sicherung der Dokumente zu geben.

Wo bekommen Sie mehr Informationen?

Hier können Sie das Infoschreiben sowie den Flyer mit weiterführenden Informationen herunterladen. Informationen zum Urheberrecht sowie Links zu hilfreichen Materialien haben wir außerdem im E-Learning Portal auf den Rechtsseiten für Sie zusammengestellt.

Eine sehr gut aufbereitete Übersicht über alle wichtigen Informationen erhalten Sie außerdem auf den Seiten des kiz.

Für Ihre Fragen haben wir zudem eine E-Mailadresse eingerichtet, unter der Sie die Experten aus dem kiz erreichen können: 52a(at)uni-ulm.de Gerne organisieren wir auch für Ihr Team, Ihre Arbeitsgruppe oder Ihr Fach kurze Workshops, Vorträge und Fragerunden.