Informationen des Prüfungsausschusses Psychologie

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Anerkennung von Praktika im Rahmen des B.Sc. bzw. M.Sc. Psychologie gemäß FSPO 2018 & 2015

Anerkennung eines bereits abgeleisteten Praktikums (FSPO 2018 & 2015)

Zur Anerkennung eines bereits abgeleisteten Praktikums (für "Nachqualifizierungspraktika" siehe Erläuterung im unteren Abschnitt zu berufspraktischen Einsätzen) füllen Sie bitte folgendes Formular aus:

Bitte fügen Sie dem Antrag eine durch den/die Betreuer/in unterschriebene Praktikumsbestätigung (siehe Vorlage in der rechten Spalte dieser Seite) bei, die Angaben über die Tätigkeitsbeschreibung, die Wochenarbeitszeit und die gesamte Praktikumsdauer enthält. Aus dieser Bestätigung sollte hervorgehen, dass der/die Betreuer/in über einen Abschluss (mind. Diplom/Master) in Psychologie bzw. eine fachärztliche Ausbildung in Psychiatrie oder Psychosomatik verfügt bzw. approbierte/r Kinder- und Jugendpsychotherapeut/in ist. Praktika bei Betreuer/innen mit fachspezifischen Abschlüssen, wie z.B. M.Sc. Wirtschaftspsychologie, werden anerkannt, wenn der Abschluss (mind. Diplom/Master) an einer Universität erworben wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Praktika intern betreut werden, s.u.

Bitte beantragen Sie erst die Anerkennung von bereits abgeleisteten Praktika, wenn Sie die gesamte Praktikumszeit abgeleistet haben (d. h. 8 Wochen Vollzeit im Bachelor bzw. 12 Wochen Vollzeit im Master). Falls Sie diese gesamte Zeit in Form von mehreren Teilpraktika abgeleistet haben, füllen Sie das Formular bitte für jedes Teilpraktikum separat aus, und laden Sie diese Anträge direkt nacheinander hoch. 

Bei Vollzeitpraktika muss die geltende Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft an der entsprechenden Praktikumsstelle (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) abgeleistet werden. Ausnahme: Die Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt weniger als 35 Stunden - in diesem Fall müssen Sie für eine Anerkennung als Vollzeitpraktikum mindestens 35 Stunden Arbeitszeit pro Woche nachweisen können. Praktika können in Teilzeit absolviert werden. Hierbei muss die in dem jeweiligen Unternehmen / der jeweiligen Organisation geltende Wochenarbeitszeit bei Vollzeit-Stellen (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) bei der Berechnung der erforderlichen Praktikumsdauer zugrunde gelegt werden. Aus Ihrer Praktikumsbescheinigung muss neben der Dauer des Praktikums (in Stunden) die in der Praktikumsstelle geltende Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft hervorgehen. Wir bitten Sie zudem darzulegen, wie vielen Wochen einer Vollzeittätigkeit Ihre abgeleisteten Stunden in der jeweiligen Organisation entsprechen.

Tätigkeiten als studentische Hilfskraft mit einschlägiger psychologischer Tätigkeit (d.h. beispielsweise die Hiwi-Jobs am Institut für Psychologie und Pädagogik) können nur bis zu einem Volumen von maximal 6 LP, im Masterstudium nur bis zu einem Volumen von maximal 8 LP absolviert werden (siehe FSPO, § 8). Hiwi-Jobs dürfen also maximal die Hälfte des Berufspraktikums, d.h. 4 Wochen (Bachelor) bzw. 6 Wochen (Master) ausmachen. Dabei wird für die Anrechnung von Hiwi-Tätigkeiten als Praktikum eine Äquivalenzbescheinigung des/der jeweiligen Vorgesetzten benötigt (siehe Formular in der rechten Spalte).


Genehmigung eines Praktikumsvorhabens (FSPO 2018 & 2015)

Für Praktika, die unter Betreuung durch eine Person mit einem Studienabschluss (mind. Diplom/Master) in der Psychologie oder Psychiatrie bzw. Psychosomatik oder durch approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen abgeleistet werden, ist die Einholung einer Genehmigung vor Antritt des Praktikums NICHT erforderlich. Solche Praktika können ohne Genehmigung anerkannt werden.
Bei Betreuer/innen mit fachspezifischen Psychologie-Abschlüssen (z.B. M.Sc. Wirtschaftspsychologie) wird zwischen fachspezifischen Master- oder Diplom-Abschlüssen, die an einer Universität erworben wurden, und anderen Abschlüssen (z. B. von einer Fachhochschule) unterschieden. Hier werden nur Praktika mit Betreuer/innen mit universitären Abschlüssen anerkannt. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Praktika institutsintern betreut werden, s.u.

Studierende haben die Möglichkeit, Praktika an Einrichtungen abzuleisten, in denen sie ohne Betreuung durch M.Sc./Dipl. Psycholog/innen, Fachärzt/innen für Psychiatrie oder Psychosomatik, approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen oder Personen mit universitären fachspezifischen Psychologie-Abschlüssen arbeiten (dies ist z.B. der Fall, wenn das Praktikum durch eine Person mit M.Sc. Wirtschaftspsychologie (FH) betreut wird). Informationen dazu finden Sie im entsprechenden Informationsblatt "Praktikum ohne Betreuung durch Psycholog*in oder Psychiater*in" in der rechten Spalte dieser Seite.

In diesem Fall kann das betreffende Praktikum nur dann anerkannt werden, wenn sich eine Person aus der Gruppe der Psycholog/innen (mind. M.Sc./Dipl.) am Institut für Psychologie und Pädagogik der Universität Ulm vor dem Praktikum dazu bereit erklärt, die „institutsinterne Betreuung“ des Praktikums zu übernehmen.

Dazu muss vor dem Praktikum das Formular zur Beantragung einer institutsinternen Betreuung (siehe rechte Spalte auf dieser Seite) von der betreffenden Person unterzeichnet werden, die sich zur internen Betreuung bereit erklärt.

Nach Abschluss des Praktikums muss der/die institutsinterne Betreuer/in zudem das Formular zum Abschluss der institutsinternen Betreuung  (siehe rechte Spalte auf dieser Seite) unterzeichnen.

Zur Anerkennung des Praktikums sind dann diese Formulare, die Praktikumsbestätigung sowie der Praktikumsbericht ebenso wie die Kurzfassung des Praktikumsberichts beim Prüfungsausschuss einzureichen.


Bescheinigung zur Vorlage bei der Praktikumsstelle (FSPO 2018 & 2015)

Falls Ihre Praktikumsstelle einen Nachweis darüber benötigt, dass es sich bei dem Praktikum um ein von der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und legen es dem Prüfungsausschuss per E-Mail zur Unterschrift vor (pruefungsausschuss.psychologie(at)uni-ulm.de).
 

Richtlinien zur Erstellung eines Praktikumsberichts (FSPO 2018 & 2015)

Die neuen Richtlinien zur Fassung der Praktikumsberichte (Lang- und Kurzfassung) gelten für Berichte, die ab dem 01.04.2019 abgegeben werden

Zur Anerkennung eines Praktikums ist laut FSPO 2018 §8 (5) die Anfertigung eines Praktikumsberichts erforderlich. Diesbezüglich hat der Prüfungsausschuss Kriterien festgelegt, die in dem Formular „Kriterien für den Praktikumsbericht“ festgehalten sind.

Wir wollen allen Studierenden mit einer nur über das Uni-Netz (VPN) abrufbaren Sammlung der (Kurz-)Berichte der Berufspraktika die Möglichkeit bieten, sich ausführlich über Praktikumsmöglichkeiten und -erfahrungen zu informieren. Deswegen bitten wir Sie darum, in die dortige Veröffentlichung Ihres Kurzberichts einzuwilligen, so dass nachfolgende Studierende von Ihren Erfahrungen profitieren können. Sie können Ihren Bericht auf Wunsch auch ohne Angabe Ihres Namens veröffentlichen lassen.

Demnach ist zur Anrechnung der Leistungen im Rahmen des Berufspraktikums die Einreichung eines Praktikumsberichts sowie einer Kurzfassung des Berichts erforderlich. Dieser Kurzbericht muss den Kriterien entsprechen, die dem folgenden Informationsblatt zu entnehmen sind.

Bitte beachten: Seit dem 01.10.2022 muss eine Eigenständigkeitserklärung zum Praktikumsbericht abgegeben werden. Bitte verwenden Sie dafür unsere Vorlage (siehe rechte Seite oben).

Hinweis zum Ausfüllen der Formulare "Einwilligungen für die Veröffentlichung des Kurzberichts": Formular 1 muss in jedem Fall ausgefüllt und unterschrieben werden. Bitte tragen Sie bei bei "Titel Praktikumsbericht" den Titel Ihres Kurzberichtes (und nicht den des Langberichtes!) ein! Wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihres Kurzberichtes einverstanden sind, kreuzen Sie unter Punkt 7 "einverstanden" an - analog kreuzen Sie "nicht einverstanden" an, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind. Formular 2 muss nur im Falle einer Zustimmung zur Veröffentlichung des Kurzberichts ausgefüllt und unterschrieben werden.

 

Berufspraktische Einsätze gemäß Approbationsordnung

Im Rahmen einer Änderung des PsychThG wurde die Psychotherapieausbildung neu geregelt. Diese Gesetzesänderung, die für Studierende mit Studienbeginn (im B.Sc.) ab WiSe 20/21 für diejenigen Studierenden gilt, die eine Approbation als Psychotherapeut*in erlangen wollen, enthält Vorgaben zu Kenntnissen, die Studierende im Bachelor Psychologie und im Master Klinische Psychologie und Psychotherapie erwerben müssen, um berufsrechtlich anerkannt werden und damit die Approbation erlangen zu können. Davon sind auch die berufspraktischen Einsätze im Studium betroffen, weshalb sich für die Berufspraktika im Vergleich zur bisherigen FSPO 2015 und 2018 einiges ändern wird. Die neuen Richtlinien betreffen neben Bachelorstudierende mit Studienbeginn ab WiSe 20/21, welche sich die Option auf einen Approbationsmaster offenhalten möchten, auch Bachelorstudierende mit früherem Studienbeginn, die sich ggf. gemäß der neuen Approbationsregelungen nachqualifizieren möchten

Dabei gilt für Studierende aus der FSPO 2021 (d.h. Übergangskohorte aus dem WiSe20/21 mit Wechsel in die FSPO 2021 sowie Studierende mit Studienbeginn ab WiSe 21/22), dass sie ihre Praktika gemäß den neuen Praktikumsmodulen aus der FSPO 2021 belegen müssen.

Studierende mit Studienbeginn vor dem WiSe 20/21, die sich nachqualifizieren möchten, absolvieren ihr Berufspraktikum formal zwar nach den Regelungen der FSPO 2015 bzw. 2018 (d. h. Praktikumsdauer, Praktikumsbericht, Antragstellung etc. gemäß den geltenden Regelungen für die FSPO 2015 bzw. 2018), sollten jedoch darüber hinaus auch die Kriterien der Approbationsordnung beachten. Detaillierte Informationen zu den Praktika im Rahmen der Nachqualifizierung entnehmen Sie bitte den entsprechenden Informationsseiten des Prüfungsausschusses. Dort finden Sie auch Formulare und Praktikumsbescheinigungen. Bitte beachten Sie die getrennten Anerkennungs- bzw. Überpüfungsprozesse: Sie müssen Ihre regulären FSPO 2015- bzw. 2018-Praktika auch weiterhin über das oben zur Verfügung gestellte Antragsformular einreichen, um sie im ToR verbucht zu bekommen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, diese oder zusätzlich absolvierte Praktika im Rahmen der Nachqualifizierung auf Übereinstimmung mit den Kriterien der Approbationsordnung überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung ersetzt jedoch nicht die oben beschriebene Antragstellung für reguläre FSPO 2015- bzw. 2018-Praktika.