Dr. Sabine Habermalz
Beratungszeiten: | |
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Dienstag: | 13:30 - 15:30 |
Donnerstag: | 09:00 - 11:30 |
Keine Terminvergabe: First Come - First Serve |
Informationen für Outgoings im akademischen Jahr 2019/20
Vor Antritt der Mobilität sind folgende Unterlagen beim International Office einzureichen:
Im Original:
PDF per eMail an erasmus(at)uni-ulm.de:
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Während eines Auslandsstudienaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit, sich an der Universität Ulm beurlauben zu lassen. Anträge auf Beurlaubung sind von Ihnen selbst beim Studiensekretariat zu stellen. Sie dürfen sich keinesfalls exmatrikulieren bzw. exmatrikuliert werden.
Eine Beurlaubung ist nicht möglich
Eine Beurlaubung wird nicht empfohlen
Eine Beurlaubung ist besonders sinnvoll
Das Vorliegen einer Immatrikulationsbescheinigung, gültig für das Semester, in dem der Auslandsstudienaufenthalt beginnt, ist Voraussetzung für die Auszahlung des Stipendiums (Mobilitätsbeihilfe). Sie können dazu ein PDF im Hochschulportal abrufen und per eMail an erasmus(at)uni-ulm.de schicken.
Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
Beurlaubte Studierende
Auf Antrag (formlos) kann die Beurlaubung aufgehoben werden. Der Antrag auf Aufhebung muss spätestens zum Ende der Vorlesungszeit gestellt werden.
Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Vorlesungsbeginn zu stellen. Wenn der Beurlaubungsgrund nach Beginn der Vorlesungszeit eintritt, kann der Beurlaubungsantrag auch noch während der Vorlesungszeit gestellt werden. Dabei muss der Antrag unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes eingereicht werden.
Eine Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht möglich.
Im 1. Fachsemester ist eine Beurlaubung in grundständigen Studiengängen nur bei Vorliegen eines Beurlaubungsgrundes von Nr. 4 bis 8 (siehe Absatz »Beurlaubungsgründe«) möglich. Studierende in Masterstudiengängen können auch im 1. Fachsemester aus allen Beurlaubungsgründen beurlaubt werden. Doktoranden und Zeit- bzw. Austauschstudierende können nur beurlaubt werden, wenn die Versagung eine unzumutbare, besondere Härte begründen würde.
Für den Antrag ist das unten zur Verfügung stehende Formular zu verwenden. Über die Genehmigung entscheidet das Studiensekretariat.
Eine Beurlaubung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass Studierende
Der Beurlaubung kann nur stattgegeben werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ein ausreichender Nachweis über den Beurlaubungsgrund eingereicht wird.
Während eines beurlaubten Semesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen absolviert oder erbracht werden. Ausgenommen hiervon sind
Studierende können Schutzzeiten entsprechend § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen; hierfür sind sie auf Antrag zu beurlauben. In Einzelfällen kann eine Beurlaubung auch über die oben genannten Zeiten hinausgehen.
Studierende, die aufgrund von Kindererziehung und -pflege beurlaubt sind, sind grundsätzlich berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
Während eines Urlaubssemesters sind die üblichen Beiträge zu entrichten. Befreiungen von Beiträgen aufgrund eines Urlaubssemesters gibt es nicht.
Die aktuellen Beiträge finden Sie hier.
Für die Ableistung einer praktischen Tätigkeit kann nur dann ein Urlaubssemester gewährt werden, wenn die Tätigkeit dem Studienziel dient und nicht Bestandteil der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung ist. Dies gilt insbesondere, wenn die praktische Tätigkeit die Mindestdauer des Pflichtpraktikums überschreitet. Für das Praktikum im Rahmen der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen ist eine Beurlaubung nicht möglich, da dies zum Studium gehört. Zusätzlich zum Nachweis über den Beurlaubungsgrund (Praktikumsvertrag) ist in diesem Fall auch die Bestätigung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich, dass die praktische Tätigkeit tatsächlich dem Studienziel dient. Über den Antrag auf Beurlaubung entscheidet das Studiensekretariat.
Mit der Teilnahme am Erasmus+-Programm ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Weder die EU-Kommission, noch die Nationale Agentur für Erasmus+ in Deutschland (DAAD), noch die Universität Ulm haften für Schäden, die aus Krankheit, Tod, Unfall, Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung von Sachen im Zusammenhang mit Erasmus+-Auslandsaufenthalten entstehen.
Mit der Unterzeichnung des Grant Agreement erklären Sie, über ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Gastland zu verfügen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie einer Unfallversicherung wird dringend empfohlen.
Erkundigen Sie sich als erstes immer bei der Versicherung, bei der Sie derzeit versichert sind!
Europäische Krankenversicherungskarte
Versicherungsstelle beim DAAD
versicherungsstelle(at)daad.de
Das Erasmus+-Programm ist heutzutage kein reines EU-Programm mehr. Es können Studierende aller Nationalitäten an dem Programm teilnehmen (vorausgesetzt, sie sind an der entsendenden Universität voll immatrikuliert für ein Studium mit Abschluss.) Und es nehmen Länder am Erasmus+-Programm teil, die nicht Mitglied der europäischen Union sind, manche davon nicht einmal EFTA- oder Schengen- Staaten.
Die Frage, ob Studierende ein Visum für einen Erasmus+-Aufenthalt zum Studium an einer Erasmus+-Partnerhochschule benötigen, hängt also sowohl von der Nationalität der einzelnen Erasmus+-Studierenden wie auch vom Status des Gastlandes ab.
Reiseinformationen des Auswärtigen Amts
Vertretungen anderer Staaten in Deutschland
Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen
Sicherheits-Reise-App des Auswärtigen Amts
Es besteht auch die Möglichkeit, sich in die Krisenvorsorgeliste Elefand eintragen zulassen, um während des Auslandsaufenthalts regelmäßig über die Sicherheitslage und Empfehlungen informiert zu sein.