FAQ: Erfindungen im Hochschulbereich

Was ist eine Erfindung? Wie läuft eine Patentanmeldung ab? Und worauf muss ich vor einer Veröffentlichung achten? In unseren FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen zu geistigem Eigentum, Schutzrechten und zum Umgang mit Erfindungen an der Universität Ulm.

Bei weiteren Anliegen hilft Ihnen das IP-Management der Universität Ulm gerne weiter.

FAQ: Erfindungen an der Universität Ulm

Als geistiges Eigentum wird jede Schöpfung des menschlichen Intellekts bezeichnet. Beispiele sind Erfindungen, literarische und künstlerische Werke, Designs, Symbole, Namen und Bilder. Geistiges Eigentum kann durch Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster und Urheberrechte gesichert sein.

Durch die Patentanmeldung profitieren die Erfinder*innen von vielfältigen Vorteilen:

  • Exklusive Rechte: Ein Patent schützt die Erfindung vor einer unberechtigten Nutzung durch Dritte.
  • Erfindervergütung: Sie erhalten 30 % der Einnahmen aus der Verwertung des Patents. Auch die Universität profitiert – Einnahmen fließen in Forschung und Lehre zurück und ermöglichen somit neue Patentanmeldungen.
  • Reputation: Ihr Name als Erfinder*in steht auf dem Patent. Die Universität Ulm gewinnt an Attraktivität für neue Themen, Kooperationen und Talente. So tragen Sie zur Stärkung der Innovationskraft der Universität und der Region bei und schaffen neue Arbeitsplätze.
  • Kostenfreiheit für Sie: Die Universität Ulm übernimmt die Kosten für die Anmeldung, die Aufrechterhaltung und die Verwertung des Patentes.

Eine Erfindung ist die Lösung eines technischen Problems, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (§1 PatG). Eine Erfindung besteht bereits, wenn die Idee zur Lösung und ein technischer Lösungsvorschlag entwickelt wurden. Eine Erprobung durch einen Prototyp oder ein Modell sind nicht notwendig, um eine Erfindung zu melden.

Im Vergleich dazu ist eine Entdeckung die Beobachtung oder Beschreibung von etwas, was in der Natur schon immer bereits vorhanden ist und bisher verborgen war. 

Als Erfinder*in zählt jede Person, die einen schöpferischen Beitrag zur Lösung eines Problems geleistet hat. Die Bereitstellung von Ressourcen, die Ausführung von Anweisungen oder die Erstellung von Probenmaterial, sowie weitere Tätigkeiten ohne schöpferischen Beitrag sind dagegen nicht ausreichend, um als Erfinder benannt zu werden. Viele Erfindungen entstehen durch mehrere Miterfinder*innen gemeinsam, wobei der prozentuale Erfindungsanteil jedes einzelnen Erfinders*in variieren kann und die Festlegung dieser Anteile durch die Erfindergemeinschaft entschieden wird.

Bei Gemeinschaftserfindungen kann es zu Konflikten in Bezug auf die Erfinder*innen und deren Erfindungsanteile kommen. Zum Nachweis können Mails, Gesprächsprotokolle oder Laborbücher verwendet werden. Gesprächsprotokolle, beispielsweise von Forschungskooperationen, sollten belegen, welcher Erfinder*in welchen Beitrag hinzugefügt hat. 

Die wissenschaftliche Praxis ist geprägt von Veröffentlichungen in Form von Vorlesungen, Konferenzbeiträgen oder Abschlussarbeiten. Vor allem für Doktorand*innen sind Veröffentlichungen durch Fachzeitschrift-Publikationen für einen erfolgreichen Abschluss ihrer Arbeit vorgeschrieben. 

Die Neuheit einer Erfindung ist zwingende Voraussetzung für eine Patentierung. Sie kann allerdings nur gewahrt werden, solange es zu keiner Offenbarung kommt. Diese Offenbarung kann auch durch bspw. Vorlesungen, Konferenzbeiträge oder durch die Kommunikation mit Kooperationspartnern, wie beispielsweise einer anderen Hochschule oder einem Unternehmen, auftreten.

In der Regel hat die Universität Ulm vier Monate Zeit, um eine Patentanmeldung vorzubereiten und beim Patentamt einzureichen. In begründeten Einzelfällen kann dieses Verfahren beschleunigt werden, wenn eine vollständige Erfindungsmeldung und eine ordnungsgemäße Meldung einer Publikationsabsicht spätestens zwei Monate vor dem geplanten Offenbarungszeitpunkt vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Patentanmeldung ist eine Offenbarung keine Gefahr mehr für die Erteilung des Patents.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit bei Postern, Abstracts oder Vorträgen den Kern der Erfindung auszulassen. Der Umgang mit einer möglichen Offenbarung, ggf. auch die Verwendung einer Geheimhaltungsvereinbarung, sind mit dem IP-Management der Universität Ulm abzusprechen. Gemeinsam finden wir sicherlich eine Möglichkeit.

Die Rechte an Erfindungen von Beschäftigten gehören grundsätzlich dem Arbeitgeber, in diesem Fall der Universität Ulm. Die Universität Ulm kann auf diese Rechte verzichten indem sie die Erfindung freigibt, sodass sie dem Erfinder*in überlassen sind. Diensterfindungen können sowohl im Rahmen der Arbeitsaufgaben während der Dienstzeiten, aber auch außerhalb der Dienstzeit bspw. während einer Nebentätigkeit (Erfahrungserfindung) entstehen. Des Weiteren können Diensterfindungen auch vertragsgebundene Erfindungen sein, die bei Kooperationen mit oder in einem Auftrag von der Industrie oder anderen Forschungseinrichtungen entwickelt werden. Das IP-Management der Universität Ulm managt dann mögliche bestehende vertragliche Informations- und Verwertungsverpflichtungen.

Eine freie Erfindung eines Beschäftigten ist kein Arbeitsergebnis während einer beruflichen Tätigkeit und auch nicht mit dem betrieblichen Wissen der Universität verknüpfbar. Dennoch sollte auch diese freie Erfindung der Universität Ulm mitgeteilt werden, damit diese prüfen kann, dass es sich nicht um eine Diensterfindung handelt, um somit rechtliche Probleme zu vermeiden. Auftretende Kosten bei einer möglichen Patentanmeldung und Verwertung trägt der Erfinder*in selbst; gleichzeitig ist er/sie auch alleiniger Nutznießer des Verwertungserfolges.

Als Beschäftigte*r der Universität Ulm sind Sie verpflichtet, Ihre Diensterfindung vor einer Offenbarung, beispielsweise im Rahmen Ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit, zu melden (§§ 5, 42 ArbEG). Haben mehrere Erfinder*innen gemeinschaftlich zu einer Erfindung beigetragen (Gemeinschaftserfindung), sollten sie diese gemeinsam melden. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Gemeinschaftserfindung mit verschiedenen Arbeitgeber*innen jedem Arbeitgeber*in die Erfindung gemeldet werden muss. 

Für die Universität Ulm nimmt das IP-Management die Erfindung entgegen. Dafür ist das Erfindungsmeldungs-Formular (Link zum Formular) vollständig auszufüllen. Der Eingang der Erfindungsmeldung wird durch eine Mail an die Erfinder*innen bestätigt. 

Nach der Meldung der Erfindung bei der Universität Ulm wird überprüft, ob die Universität Ulm die Erfindung in Anspruch nehmen oder freigeben möchte. Entscheidungskriterien sind die Schutzfähigkeit und damit die Patentierbarkeit der Erfindung. Nach dem Patentgesetz ist zu beantworten, ob die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (§1 PatG). Zusätzlich wird ermittelt, wie der Entwicklungsstand und das Anwenderpotential sowie die Verwertungschancen für die Erfindung sind.

Auf dieser Grundlage entscheidet die Universität, ob sie die Rechte an der Erfindung in Anspruch nehmen und für eine Patentanmeldung und die Verwertung nutzen möchte. Ihre Entscheidung teilt sie den Erfinder*innen spätestens 4 Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung mit.

Als Erfinder*in der Universität Ulm darf die Erfindung für die eigene Lehr- und Forschungstätigkeit genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht ist weder vererbbar noch übertragbar.

Bei Inanspruchnahme der Erfindung durch die Universität Ulm übernimmt das IP-Management die Patentanmeldung und die damit verbundenen Kosten. Bei Kooperationen wird die Erfindung ggf. von der Universität Ulm an Dritte zur Patentierung übertragen. Eine Patentanmeldung durch die Erfinder*innen selbst ist nicht zulässig.

Software kann grundsätzlich nicht patentiert werden. In Verbindung mit der technischen Lösung eines Problems kann im Einzelfall eine Patentierung möglich sein. Software kann allerdings durch das Urheberrecht geschützt sein.

Alle Anregungen und Informationen der Erfinder*in zur Verwertung der Erfindung werden von der Universität Ulm berücksichtigt. In Rücksprache mit dem IP-Management der Universität Ulm dürfen Erfinder*innen mit Dritten Gespräche über Verwertungsoptionen auch vor der Patentanmeldung führen.

Erfinder*innen, die an einer Hochschule angestellt sind, erhalten 30 % der Verwertungserlöse (§ 42 Nr. 4 ArbEG). Erfindungsvergütungen zählen als Arbeitsentgelt und sind daher steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Im Fall der Inanspruchnahme der Erfindung durch die Universität Ulm, entstehen für die Erfinder*innen keine Kosten. Die Kosten für die Anmeldung, die Aufrechterhaltung und Verwertung des Patentes übernimmt die Universität Ulm.

Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Patentinhaber*in einem Dritten das Recht einräumt, das Patent unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Die Universität Ulm will Entrepreneurship / Existenzgründungen fördern und wird mit Gründer*innen vertragliche Vereinbarungen für die Nutzung, den Verkauf, die Lizenzierung oder eine Unternehmensbeteiligung regeln.

Das Erfindungsrecht ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) geregelt, insbesondere für Erfinder, die an einer Hochschule angestellt sind, in § 42 ArbEG. Weitere rechtliche Grundlagen zu Erfindungen finden sich im Patentgesetz und im Gebrauchsmustergesetz.