Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material

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Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Wenn Sie in Ihrer Lehre Materialien bereitstellen, die nicht von Ihnen selbst, sondern von anderen Urhebern erstellt wurden oder aber Ihre eigenen Materialien (z.B. Skripte, Vorlesungsfolien) mit Fremdmaterialien anreichern, dann müssen Sie die entsprechenden Rahmenbedingungen des Urheberrechts einhalten. Durch das UrhG sind Werke der Wissenschaft, Kunst und Literatur geschützt. Durch dieses Gesetz ist geregelt, inwieweit die Nutzung von Materialien beschränkt oder erlaubt ist. 

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Sie nach dem UrhG Werke für die Lehre verwenden und bereitstellen dürfen, erläutern wir im Folgenden. Die Informationen entsprechen den aktuellen, am 01.03.2018 in Kraft getretenen Urheberrechtsregelungen. Falls Sie Fragen haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

Weiterführende Materialien

Ab dem 01.03.2018 treten wichtige Änderungen des Urhebergesetzes in Kraft. Das geänderte Urhebergesetz regelt u.a. neu, wie urheberrechtliche geschützte Materialien in Bildung und Wissenschaft genutzt und verwendet werden dürfen, ohne dass der Urheber bzw. Rechteinhaber um Zustimmung gebeten werden muss (= gesetzliche erlaubte Nutzung nach UrhG-NEU).  Nachlesen kann man diese in das UrhG neu eingefügten Regelungen in den §§ 60a-h UrhG. 

§ 60 UrhG regelt gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 51 UrhG regelt den Umgang mit Zitaten

Nicht allen Studierenden ist bewusst, dass ein Weiterteilen der Lernmaterialien, die Sie ihnen zur Verfügung stellen, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Folgenden Textbaustein stellt Ihnen Dezernat I zur Verwendung in Ihrem Moodlekurs zur Verfügung. Sie können diesen Textbaustein z.B. über ein Textfeld dem Bereich "Allgemeines" in Ihren Moodlekursen zur Verfügung stellen. 

Die über Moodle zur Verfügung gestellten Materialien richten sich ausschließlich an die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen in der jeweiligen Lehrveranstaltung. Urheberrechtlich schutzfähige Werke bzw. Werkteile, wie z.B. Kursmaterialien, Vorlagen, Skripte, Auszüge aus anderen Werken, Bilder etc., die im Moodle-Kurs verwendet werden und/oder die explizit für einen Kursraum erstellt werden, dürfen nur für persönliche, private Lernzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte, eine Veröffentlichung oder eine Weiterverbreitung, insbesondere auch im Internet, ohne die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin ist nicht erlaubt. Bei einem Verstoß hiergegen werden insbesondere nicht nur die Rechte der Lehrenden, sondern ggf. auch die Rechte von Dritten (z.B. Buch-, Zeitschriftenverlage) verletzt, was zu erheblichen Schadensersatzforderungen und auch zu einer Strafbarkeit führen kann.

Grundsätzliche Regeln für die Verwendung von Materialien für die Lehre

Damit Sie ohne die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers Materialien teilen dürfen, gelten nach § 60a UrhG die folgenden Bedingungen:

  • Die geteilten Werke dienen der Veranschaulichung der Lehrinhalte (also nicht nur dekorativen oder Unterhaltungszwecken)
  • Zugriff haben nur Lehrende, Prüfende und Teilnehmer*innen  der jeweiligen Lehrveranstaltung  (berechtigter Personenkreis). In Moodle sollten Sie den Kursbereich also z.B. mit einem Passwort schützen.
  • Die Lehre dient nur nicht-kommerziellen Zwecken (der Normalfall der regulären Lehre an der Uni).


Als Lehrende und Studierende sind Sie im Übrigen nicht für die Vergütung für die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material für die Lehre verantwortlich. Nach § 60 UrhG erfolgt die Vergütung der Urheber bzw. Rechteinhaber pauschal über Verwertungsgesellschaften.

Das UrhG deckt – sofern oben stehende Bedingungen erfüllt sind – alle wichtigen Nutzungsformen von urheberrechtlich geschützten Materialien in der Universitätslehre ab. Sie dürfen solche Werke nach § 60a UrhG:

  • vervielfältigen: d.h. scannen, kopieren, abspeichern,
  • verbreiten: d.h. Kopien verteilen, 
  • öffentlich zugänglich machen: d.h. im Moodlekurs und als Vorlesungsaufzeichnung dem Teilnehmerkreis bereitstellen und
  • öffentlich wiedergeben: d.h. in einer Präsenzlehrveranstaltung präsentieren.


Bei jeglicher Art der Nutzung müssen Sie grundsätzlich Quellenangaben machen.

Der Begriff der "Öffentlichkeit" weicht hier übrigens von der alltagssprachlichen Definition ab. Im juristischen Sinne "öffentlich" ist eine Wiedergabe oder Bereitstellung bereits dann, wenn Sie die Materialien mit mehr als einer Person teilen, zu der Sie in keiner persönlichen Beziehung stehen. Damit ist auch der begrenzte Teilnehmerkreis einer Lehrveranstaltung stets eine Öffentlichkeit. Öffentlich meint hier also nicht, dass Sie Materialien frei zugänglich z.B. auf Webseiten teilen dürfen, sondern eben nur im Rahmen der oben genannten Bedingungen mit den berechtigten Personen.

Ganz allgemein gilt nach § 60a UrhG, dass Sie, sofern die obenstehenden Bedingungen erfüllt sind, bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes (z.B. ein Buch, Film, Musikstück) pro Lehrveranstaltung teilen dürfen.

Vollständig geteilt werden dürfen nach § 60a Urhg zu Lehrzwecken außerdem:

  • Abbildungen
  • einzelne Artikel aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, dabei aber nur ein Artikel je Ausgabe!
  • Werke geringen Umfangs, d.h. bis max. 25 Seiten Umfang und
  • vergriffene Werke.


Darüber hinaus gilt:

  • Haben Sie Materialien selbst erstellt - z.B. Skripte, Lehrvideos oder Präsentationen -, so entscheiden Sie selbst, in welcher Form und in welchem Umfang Sie diese Materialien teilen und mit wem. Aber Achtung: Bei Ihren Publikationen (z.B. Zeitschriften, Bücher, Buchkapitel) haben Sie in der Regel die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten, für diese Werke gelten dann dieselben Einschränkungen nach § 60a UrhG wie für Fremdmaterialien.
  • Wenn Ihnen die Urheber oder Rechteinhaber eine Zustimmung zur Nutzung erteilt haben, können Sie die Materialien auch entsprechend der vereinbarten Bedingungen einsetzen. Fragen Sie also ggf. einfach nach, z.B. auch, wenn Sie Materialien von Kolleginnen und Kollegen oder Studierenden nutzen möchten.
  • Sie dürfen Links auf online verfügbare Materialien setzen, z.B. auch auf E-Books und E-Journals, die in der Bibliothek verfügbar sind. Einzige Einschränkung: Bitte verlinken Sie nicht auf offensichtlich rechtswidrige/urheberrechtsverletzende sondern nur auf vertrauenswürdige Quellen.
  • Freie Werke (z.B. Gesetzestexte oder Werke, deren Autoren mehr als 70 Jahre tot sind) dürfen geteilt werden.
  • Stellt der Rechteinhaber die Werke unter einer freien Lizenz (z.B. Creative Commons, Open Access...) können diese geteilt werden - bitte beachten Sie jeweils die Nutzungsbedingungen!
  • In Skripten, Vorlesungsaufzeichnungen oder Präsentationsfolien bietet es sich auch an, Fremdinhalte zu zitieren. Tipps zum richtigen Zitieren finden Sie hier.

Das UrhWissG schließt die Nutzung bestimmter Materialien oder bestimmte Nutzungsarten explizit aus:

  • Vollständige Artikel aus Zeitungen oder Publikumszeitschriften – hier ist nur eine Nutzung von max. 15% pro Artikel oder im Rahmen des Zitatrecht zulässig. 
  • Unautorisierte Bild- und Tonaufnahmen in Live-Veranstaltungen sowie Live-Streaming (z.B. Kino, Konzerte, Lesungen). 

Häufige Fragen zum Urheberrecht im E-Learning

Nach § 60a UrhG gilt, dass Sie urheberrechtlich geschützte Materialien nur nutzen dürfen, wenn sie dem nicht-kommerziellen Lehrzweck dienen und wenn nur ein berechtigter Personenkreis aus Lehrenden, Studierenden und Prüfenden Zugriff auf die Materialien erhält. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf Ihren Moodlekurs haben, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Schützen Sie Ihren Kurs mit einem individuellen Passwort. Für den Fall, dass durch Ihren Fachbereich (z.B. Psychologie) ein allgemeines Passwort für alle Moodlekurse vergeben wird, ändern Sie dieses bitte. Eine Anleitung zum Festlegen/Ändern des Einschreibeschlüssels finden Sie hier
  • Ermöglichen Sie die Selbsteinschreibung nur für einen bestimmten Zeitraum. Das geht entweder automatisch, in dem Sie in Moodle einen Einschreibezeitraum festlegen oder manuell, indem Sie die Selbsteinschreibung deaktivieren. Eine Anleitung dazu finden Sie hier. So verhindern Sie, dass sich nicht-berechtigte Personen, die das Passwort erfahren haben, in den Moodlekurs einschreiben. Gleichen Sie ggf. die Liste der eingeschriebenen Nutzer*innen mit der Liste der berechtigten Personen ab.
  • Alternativ können Sie die Kursteilnehmer*innen manuell einschreiben. Wie das geht, können Sie hier nachlesen.

Nein, die Materialien dürfen Sie den Studierenden, Lehrenden und Prüfenden des jeweiligen Kurses so lange zur Verfügung stellen, wie sie sie benötigen, also mindestens bis zum Abschluss der Prüfungen. Wichtig ist, dass der Personenkreis, der Zugriff erhält, weiterhin auf die berechtigten Personen begrenzt bleibt.

Nach § 60a UrhG dürfen Sie für die Lehre maximal 15% eines veröffentlichten Werkes (z.B. ein Buch, Film, Musikstück) pro Lehrveranstaltung nutzen. Um zu ermitteln, wie viele Seiten oder Minuten den 15% entsprechen, gilt:

  • Für Bücher: 100% sind alle Seiten, die überwiegend aus Text bestehen, also auch Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis sowie Namens- und Sachregister. Nicht einberechnen müssen Sie Leerseiten und Seiten, die ganz oder überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen bestehen. 
  • Filme und Musikstücke: Die Dauer eines Filmwerks oder Musikstückes festzulegen, obliegt den Schöpfenden. Umverpackungen eines Werkes (z.B.  CD- oder DVD-Hülle) weisen meistens die Dauer des Werkes aus. Für Musikstücke ist die Repertoiresuche der GEMA eine zuverlässige Informationsquelle. 

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Für Fachzeitschriften gilt, dass Sie einzelne Artikel aus einer Ausgabe vollständig für die Lehre nutzen dürfen (siehe oben). Für Zeitungen und Nicht-Fachzeitschriften gilt jedoch, dass Sie maximal 15% des jeweiligen Artikels nutzen dürfen. 

So erkennen Sie eine Fachzeitschrift:

  • An der Universität Ulm lizenzierte Zeitschriften sind in der  Elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB) nachgewiesen. In der Regel sollte die Zeitschrift bereits hier gelistet sein.
  • Eine Fachzeitschrift richtet sich an ein Fachpublikum und umfasst Artikel zu diesem Fachgebiet. Wissenschaftliche Zeitschriften bündeln teilweise mehrere Themen und Disziplinen. Fachzeitschriften veröffentlichen als Themen im Wesentlichen solche aus dem jeweiligen Fachgebiet.
  • Auf  https://www.buchhandel.de/fachzeitschriften können die Fachzeitschriften recherchiert werden, die im Verzeichnis lieferbare Bücher gelistet sind. International kann das Projekt JournalTOCs eine guten Ausgangspunkt für die Recherche bieten.

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Das Gesetz enthält keine Definition von vergriffenen Werken. Eine erste Orientierung bietet für Bücher auch das Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB).

Folgende Definition für „vergriffene Werke“ haben verschiedene Verbände von Autoren, Verlagen, Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften im am 20.9.2011 unterzeichneten „memorandum of understanding – key principles on the digitiziation and making available of out-of-commerce works“ veröffentlicht:

“For the purpose of the dialogue on out-of-commerce works, a work is out of commerce when the whole work, in all its versions and manifestations is no longer commercially available in customary channels of commerce, regardless of the existence of tangible copies of the work in libraries and among the public (including through second hand bookshops or antiquarian bookshops).
The method for the determination of commercial availability of a work depends on the specific availability of bibliographic data infrastructure and therefore should be agreed upon in the country of first publication of the work.”

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das einen Teil der vergriffenen Werke beinhaltet.

In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nutzung im gleichen Rahmen wie bei nicht vergriffenen Werken.

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Grundsätzlich ist auch hier Benutzung eines Teils des Werkes möglich. Jedoch dürfte es technische Schwierigkeiten geben, die gesetzlichen Grenzwerte nicht zu überschreiten. Aus diesem Grund sollten Sie die Entwickler oder den Vertrieb kontaktieren, um eine gesonderte Lizenz für das Lehr- oder Forschungsvorhaben zu erhalten.

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Das Aufnahmeverbot in 60a Abs. 3 Nr. 1 UrhG von Bild und Ton soll verhindern, dass eine Filmvorführung im Kino und Live-Veranstaltungen, wie z.B. Konzerte oder Lesungen, mitgeschnitten oder live gestreamt werden, und diese Aufnahmen und Übertragungen dann im Rahmen von § 60a genutzt werden. Sofern also z.B. ein kleiner Ausschnitt aus einem Kinofilm als Ergänzung zur Lehre gezeigt werden soll, ist dieser zuvor als DVD o.ä. zu erwerben.

Vorlesungsaufzeichnungen sind von diesem Verbot nicht betroffen. Wichtig ist allerdings, dass sie die oben genannten Grenzen und Bedingungen für die Verwendung von Materialien nach § 60a UrhG auch mit der Aufzeichnung nicht überschreiten:

  • Die auf der Aufzeichnung zu sehenden Materialien dienen dem Lehrzweck, die Lehre ist nicht-kommerziell und Zugriff auf die Aufzeichnung erhält nur ein berechtigter Personenkreis.
  • Sie zeigen maximal 15% eines veröffentlichten Werks (z.B. Buch, Musikstück, Film) bzw. nur kleine Werke wie Abbildungen, einzelne Artikel aus Fachzeitschriften , Werke geringen Umfangs oder vergriffene Werke.

Falls Sie die Aufnahme einem größeren Personenkreis als den Lehrenden, Prüfenden und Studierenden der Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit wichtig, urheberrechtlich geschützte Werke  (z.B. Bilder aus einem Lehrbuch in den Präsentationsfolien) im Rahmen einer Vorlesungsaufzeichnung nur so einzusetzen, dass ihre Wiedergabe vollumfänglich durch das Zitatrecht oder durch anderweitige Nutzungsrechte (z.B.  Creative Commons) gedeckt sind.

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Eine ausführliche, von Dezernat I zur Verfügung gestellte Handreichung zum Zitatrecht finden Sie hier.

Wenn Sie Textauszüge oder Abbildungen als Zitate einbinden möchten, ist wichtig, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werkteil oder seiner Abbildung erfolgt und eine korrekte Urheber- und Quellenangabe beigefügt ist.

Das Bereitstellen zusätzlicher Abbildungen/Textauszüge (z. B. als Anhang), mit denen keine Auseinandersetzung stattfindet, ist hingegen nicht vom Zitatrecht umfasst.

Basierend auf Informationsseiten der Universität Würzburg.

Für Quellenangaben gilt leider, dass ein gesammelter Hinweis z.B. auf einer separaten Folie oder Seite i.d.R. nicht ausreicht. Die Quellenangabe muss nach § 63 UrhG eindeutig dem Inhalt zugeordnet werden können, d.h., Sie sollten zu jeder Abbildung  einen kurzen Vermerk ergänzen, aus welcher Quelle diese stammt.

Eine schöne Übersicht zu den urheberrechtlichen Bestimmungen für Quellenangaben finden Sie z.B. hier:

Wenden Sie sich bei Fragen und Hinweisen an uns

Wir beraten Sie gerne zu Ihren Fragen und Fallbeispielen. Gerne organisieren wir auch einen kurzen Workshop/Vortrag für Ihr Team, Ihre Arbeitsgruppe oder Ihr Fach. 

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