Erasmus+ Studierendenmobilität Studium (SMS)

Verlängerung / Verkürzung / Unterbrechung / Abbruch der Mobilität

Informationen für Outgoings im akademischen Jahr 2017/18

Verlängerung der Mobilität

Anträge auf Verlängerung der Mobilität (mit den erforderlichen Anlagen, z.B. Learning Agreement) sind spätestens einen Monat vor Erreichen des im Grant Agreement genannten End-Datums einzureichen. Dies gilt für jede Art der Verlängerung (ein paar Tage/Wochen, ein Semester, für eine Abschlussarbeit oder ein Praktikum), unabhängig davon, ob mit einer Verlängerung des Stipendiums gerechnet werden kann oder nicht!

Verkürzung der Mobilität

  • Eine Verkürzung der Mobilität um wenige Tage/Wochen muss nicht mitgeteilt werden, sofern sich am Learning Agreement nichts ändert.
  • Eine Verkürzung der Mobilität von 2 auf 1 Semester muss in jedem Fall mitgeteilt werden (formlos per eMail, um ggf. die Auszahlung einer zweiten Stipendienrate zu stoppen, die ansonsten im vollen Umfang zurückgezahlt werden müsste. Das Learning Agreement muss geändert und alle Kurse, die nicht wie geplant absolviert werden, als dropped courses dokumentiert werden.

Die tatsächliche Dauer der Mobilität sowie die förderfähige Dauer wird auf der Basis des Certificate of Mobility nach Einreichung aller Unterlagen neu berechnet. Die Höhe der Abschlussrate des Stipendiums (30%) wird entsprechend verringert; bei signifikanten Verkürzungen kann auch eine anteilige Rückzahlung des Stipendiums erforderlich sein. Warten Sie hierzu aber in jedem Fall den abschließenden Stipendienbescheid ab.

Unterbrechung / Abbruch der Mobilität

Eine Unterbrechung des Erasmus+ Aufenthalts ist grundsätzlich untersagt!

  • Offizielle Ferien und Feiertage im Gastland zählen nicht als Unterbrechung.
  • Längere Semesterferien, insbesondere im Sommer werden bei der Berechnung der Dauer der Mobilitätsphase bzw. der Dauer der finanziellen Förderung abgezogen, gelten aber nicht als "schädliche Unterbrechung".

"Persönliche Gründe"

  • rechtfertigen keine Unterbrechung oder einen Abbruch der Mobilität. In solchen Fällen ist das Stipendium in vollem Umfang zurück zu zahlen.

Unterbrechung/Abbruch aus gesundheitlichen Gründen

  • Es können nur gesundheitliche Gründe des Teilnehmers/der Teilnehmerin berücksichtigt werden, nicht von Verwandten oder Freunden.
  • Es muss in jedem Fall ein ärztliches Attest eingereicht werden.
  • Die finanzielle Förderung kann nur für den nachgeweisen Zeitraum an der Gasthochschule gewährt werden (Certificate of Mobility).
  • Sofern der nachgewiesen Zeitraum kürzer als die Mindestdauer (3 Monate/90 Tage) ausfällt, kann die finanzielle Förderung nur gewährt werden, wenn dazu eine schriftliche Genehmigung des DAAD erteilt wurde; ansonsten ist die finanzielle Förderung in vollem Umfang zurück zu zahlen.

Unterbrechung/Abbruch wegen eines Trauerfalls in der Familie

  • Es muss ein glaubhafter Nachweis eingereicht werden.
  • Die finanzielle Förderung für den nachgeweisen Zeitraum an der Gasthochschule kann nur gewährt werden, wenn dazu eine schriftliche Genehmigung des DAAD erteilt wurde; ansonsten ist die finanzielle Förderung in vollem Umfang zurück zu zahlen.

Unterbrechung/Abbruch aufgrund einer veränderten Sicherheitslage

  • Wenn das Auswärtige Amt eine neue Reisewarnung ausspricht (zumeist für Länder als Ganzes). Gilt die Reisewarnung nur für eine Stadt oder Region, ist sie auch nur für diese Stadt oder Region als Begründung ausreichend.
  • Die geplante Unterbrechung / der Abbruch muss dem International Office umgehend mitgeteilt werden (formlos per eMail). Ein Screenshot der Reisewarnung sollte dabei mitgeschickt werden.
  • Die finanzielle Förderung wird in jedem Fall für den nachgeweisen Zeitraum an der Gasthochschule gewährt. Darüber hinaus gehende Beträge müssen u.U. zurück gezahlt werden.
  • Ob der unterbrochene Auslandsaufenthalt wieder aufgenommen, fortgesetzt und gefördert werden darf, muss das International Office im Einzelfall mit dem DAAD und der EU-Kommission klären.

Unterbrechung/Abbruch aufgrund anderer Fälle höherer Gewalt (Force Majeure)

  • Das sind z.B. Naturkatastrophen, Generalstreik*
  • Müssen dem International Office umgehend mitgeteilt werden (formlos per eMail)
  • Nur wenn die betreffenden Vorfälle von der EU-Kommission und dem DAAD als höhere Gewalt anerkannt wurden, wird finanzielle Förderung für den nachgeweisen Zeitraum an der Gasthochschule gewährt. Darüber hinaus gehende Beträge müssen u.U. zurück gezahlt werden.
  • Ob der unterbrochene Auslandsaufenthalt wieder aufgenommen, fortgesetzt und gefördert werden darf, muss das International Office im Einzelfall mit dem DAAD und der EU-Kommission klären.

*Höhere Gewalt (Force Majeure) bedeutet unvorhersehbare außergewöhnliche Situationen oder Ereignisse, die sich der Kontrolle durch die Parteien (Erasmus+ TeilnehmerIn, Heimathochschule, Gasthochschule) entziehen und diese an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, die nicht auf Fehler oder Fahrlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind und sich trotz aller gebührender Sorgfalt als unüberwindlich erweisen. Ausstattungs- oder Materialmängel oder Verzögerungen bei deren Bereitstellung (es sei denn, diese Verzögerungen gehen auf höhere Gewalt zurück), Arbeitskämpfe, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können von der Partei, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht mit höherer Gewalt begründet werden.