Prüfungsausschuss Höheres Lehramt - Teilstudiengang Chemie

Mitglieder des Prüfungsausschusses Höheres Lehramt und Übersicht über die Teilstudiengänge.

Kontakt zum Prüfungsausschuss

Die Einreichung von Anträgen, Unterlagen etc. für den Prüfungsausschuss erfolgt in elektronischer Form. Bitte senden Sie hierfür eine E-Mail an den Fachvertreter für Chemie: ulrich.ziener(at)uni-ulm.de.

Alternativ können Unterlagen im Bedarfsfall auch zu den Öffnungszeiten über das Sekretariat der Studienkommission Chemie bei Frau Ehrmann-Taubmann (O25/538) eingereicht werden. Wir bitten allerdings zur schnelleren und papierlosen Bearbeitung, nach Möglichkeit ausschließlich die elektronische Kommunikation zu nutzen. Auf diesem Kanal erhalten Sie auch i.d.R. eine entsprechende Rückmeldung.

Chemisches Fortgeschrittenenpraktikum für Master Lehramt

Laufzettel für das Praktikum

Der Laufzettel wird nach testiertem Abschluss der drei Teilpraktika beim Chemie-Ansprechpartner des Prüfungsausschusses Lehramt zur Endnotenermittlung und Verbuchung im Transcript of Records abgegeben.

Abschlussarbeiten

Bachelorarbeit

Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit

Masterarbeit

Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit

Fristverlängerungen von Abschlussarbeiten

Antrag auf Fristverlängerung der Bachelor- oder Masterarbeit

Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Anerkennungsanträge

Kopfblatt des Anerkennungsantrags (in jedem Fall auszufüllen)

Weitere Seiten zum Anerkennungsantrag (für die Auflistung der Zuordnungen bei mehr als einer einzelnen Anerkennung)

 

Allgemeines Muster zur Unterstützung, wie der Anerkennungsantrag grundsätzlich auszufüllen ist.

Spezifisches Muster für die Anerkennung von Ausbildungen für den Bachelor Lehramt Chemie

Ergänzende Informationen zum Muster zur Antragsformularbearbeitung (z.B. wo Sie die Prüfungsnummern der beantragten Veranstaltungen finden).

Übersicht Konten-Nummern (werden benötigt für das Ausfüllen des Antrags, vgl. Muster)

Sonstiges

Beurlaubung

Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit