Entsorgung von radioaktiven Abfällen
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegt oberhalb bestimmter Grenzen der Genehmigungspflicht (Strahlenschutzverordnung §§ 7 und 8). In dieser Genehmigung wird geregelt, mit welchen Nukliden und Aktivitätsmengen der Genehmigungsinhaber umgehen darf. Die bei diesem Umgang naturgemäß anfallenden radioaktiven Reststoffe müssen geordnet entsorgt werden.
Die Ordnung zur Vermeidung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen fasst die für die zentrale Entsorgung der Universität und des Universitätsklinikums Ulm geltenden Regelungen zusammen. Diese Ordnung gilt einheitlich für alle Bereiche der Universität und des Universitätsklinikums Ulm, die eine Genehmigung für Arbeiten mit radioaktiven Stoffen erhalten haben. Sie gilt auch für Bereiche, in denen mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze gearbeitet wird.
Die Beseitigung radioaktiver Stoffe wird zentral von der Abteilung V-5 Arbeits- und Umweltschutz organisiert und abgewickelt. Die Übergabe der Reststoffe findet nach einer Anmeldung am Arbeitsplatz statt. Vor dem Abtransport zum Lager muss rechtzeitig ein Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter der Abteilung V-5 vereinbart werden. Die Abfälle werden überwiegend am gleichen Tag abgeholt. Bei der Übernahme der Abfälle wird die ordnungsgemäße Sortierung und Verpackung kontrolliert und die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten der Abteilung bestätigt. Der Strahlenschutzbeauftragte muss bei der Übernahme anwesend sein.