Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
„Gefährliche Stoffe und Gemische am Arbeitsplatz müssen aus Sicherheitsgründen korrekt eingestuft und gekennzeichnet sein.“[1]
„Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o. ä. kann eine vereinfachte Kennzeichnung vorgenommen werden (…). Nach der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung bzw. dem GHS-Piktogramm ausreichend.“[2]
Um die Anforderungen der Kennzeichnung sicher zu erfüllen, empfehlen wir die Erstellung von Etiketten mit dem Gefahrstoffverzeichnis DaMaRIS.
Beispiel-Etikett des Gefahrstoffs -Methanol-
Gefahrstoff-Abfälle müssen ebenfalls stets gekennzeichnet sein. Weitere Informationen zur Kennzeichnung dieser Abfälle finden Sie hier.
Lagerung von Gefahrstoffen
Die Lagerung nach Vorgaben der TRGS 510, d.h. in Lagern und geeigneten Sicherheitsschränken, muss umgesetzt werden, sobald Gefahrstoffe mehr als 24 Stunden bzw. über den Werktag hinaus oder nicht nur in Mengen für den tatsächlichen Einsatz und innerhalb der Mengenbegrenzungen nach TRGS 526 bereit gestellt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung zur Lagerung von Gefahrstoffen muss aufgrund der Vielfalt von zu beachtenden Vorgaben erstellt werden, „um mögliche Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen“.[1]
Als generelle Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
- Ein Gefahrstoffverzeichnis muss geführt werden und aktuell gehalten werden. Die Eintragungen sind für die Institute und Einrichtungen der Universität verpflichtend in DaMaRIS durchzuführen.
- Zusammenlagerung darf nur erfolgen, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Dies gilt als erfüllt, wenn die Gefahrstoffe/Lagergüter gleichartige Gefahreneigenschaften aufweisen und gleichartige Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
- Zugangsbeschränkt müssen akut toxische, krebserzeugende, keimzellmutagene, spezifisch zielorgantoxische Gefahrstoffe und Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufbewahrt und gelagert werden, so dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
- Unter Verschluss sind psychotrope Stoffe aufzubewahren, so dass der Zugang zu den Betäubungsmitteln nur der verantwortlichen Person möglich ist.
- Sicherheitsschränke eignen sich in Abhängigkeit von Bauart und Abluftanschluss insbesondere für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Säuren und Basen sowie (die aktive Lagerung) von Druckgasflaschen.
- Kohlenstoffdisulfid CS2 (Schwefelkohlenstoff) sollte in einem belüfteten Sicherheitsschrank, nicht zusammen mit anderen brennbaren Stoffen gelagert werden.[2]
Aufgrund der Vielzahl der geltenden Vorgaben und Details zur Lagerung nach TRGS 510 empfehlen wir Ihnen zur Unterstützung und Beratung für die Gefährdungsbeurteilung mit dem Gefahrstoffbeauftragten, der Beauftragte für Biologische Sicherheit oder den Fachkräfte für Arbeitssicherheit Kontakt aufzunehmen.
Entsorgung von Gefahrstoffen
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle „ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können.“[1]
Weitere Informationen zur Vorgehensweise finden Sie hier.