Besondere Anzeigepflichten gem. § 16 Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung mit der Neufassung vom 10.03.2016 fordert unter § 14 (Untersuchungspflichten), dass Unternehmer (auch die Universität) wegen des bestehenden großen Wasserversorgungsnetzes ihr Trinkwasser untersuchen lassen. Die Untersuchung soll sicherstellen, dass mikrobiologische und chemische Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 der Trinkwasserverordnung eingehalten sind.
Neben der Wasseruntersuchung besteht zusätzlich auch die Verpflichtung, Untersuchungsergebnisse und auch dem Trinkwasser beigegebene, zugelassene Aufbereitungsstoffe bekannt zu geben.
Es wurden für die Untersuchung repräsentative Probenahmenstellen ausgewählt, um so das große Wassernetz der Universität signifikant abbilden zu können. Bei allen Beprobungen wurden keine Grenzwertüberschreitungen nach gültiger Trinkwasserverordnung festgestellt.