Befreiungen

    Die hier aufgeführten Befreiungstatbestände gelten nur für Studierende in grundständigen Studiengängen (Bachelor, Diplom, Staatsexamen) und in konsekutiven Masterstudiengängen. Informationen zu den Studiengebühren in nicht-konsekutiven Masterstudiengängen finden Sie bei den allgemeinen Informationen zu Studiengebühren.

    Nicht gebührenpflichtig sind

    • Beurlaubte Studierende,
      sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wird, Informationen zur Beurlaubung
    • Studierende, die sich im Blockpraktikum des Lehramtsstudiums befinden;
      in der Regel wird das Semester, das dem Blockpraktikum folgt, befreit.
      Nachweis: Praktikumsbestätigung
    • Studierende, die sich im Praktischen Jahr befinden;
      eine Befreiung für mehr als  zwei Semester ist nicht möglich. Sogenannte Lernsemester zwischen PJ und 2. Staatsexamen sind gebührenpflichtig.
    • Auslandssemester
      Nachweis: Studienbescheinigung der ausländischen Hochschule

    Hochbegabte und herausragende Studierende werden befreit (ohne Antrag), wenn sie

    • eine Hochschulzugangsberechtigung mit 1,0 erworben haben oder bezogen auf das erste Fachsemester ihres Studiengangs zu den 5 % Besten nach Abiturnote der dort Immatrikulierten gehören (Höchstdauer der Befreiung: zwei Semester - 1. und 2. Hochschulsemester), Studienbeginner (auch mit einer Abiturnote von 1,0) entrichten vor der Einschreibung die Studiengebühren für das erste Fachsemester. Die Rückerstattung erfolgt im Laufe des Semesters,
    • für ein Studium in Deutschland ein Stipendium bis zum höchstens zweiten Fachsemester von einem Begabtenförderwerk überwiegend aus öffentlichen Mitteln erhalten (Höchstdauer der Befreiung: zwei Semester - 1. und 2. Hochschulsemester),
    • während des Studiums bezogen auf die in der Satzung aufgeführten Prüfungen zu den 5 % Besten der Prüfungsteilnehmer ihres Studiengangs gehören (Höchstdauer der Befreiung siehe Satzung).

    Mehr Informationen zu Befreiungen für hochbegabte und herausragende Studierende finden Sie in der Satzung zum Gebührenstipendium (Link auf der rechten Seite).


    Auf Antrag werden befreit

    • Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters (01.10. bzw. 01.04.) das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
      Nachweis: Geburtsurkunde, ggf. Adoptions- oder Anerkennungsurkunde und Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, aus welcher hervorgeht, dass Sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
    • Studierende mit zwei oder mehr Geschwistern, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden.
      Nachweis: Geburtsurkunde des Antragstellers sowie der Geschwister
    • Studierende, bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt.
      Nachweis: Behindertenausweis nach § 69 Sozialgesetzbuch IX, bei bis zu 50 % Grad der Behinderung zusätzlich ein ärztliches Attest über die erheblich studienerschwerende Auswirkung der Behinderung; bei chronischen Erkrankungen ein Attest über das Vorliegen und die Art der Erkrankung und deren erhebliche studienerschwerende Auswirkung

    Auf Antrag

    • kann die Studiengebühr bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet oder erlassen werden.

    Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet das Präsidium im Einzelfall.


    Sonstige Befreiungstatbestände:

    • Studierende, die sich in einem Parallelstudium befinden, müssen die Studiengebühren nur einmal bezahlen.
    • Studierende, die  aufgrund von Bestimmungen in Prüfungsordnungen an zwei Hochschulen immatrikuliert sein müssen, entrichten die Studiengebühren an der Hochschule, an der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
    • Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Bundes-, Landes- oder internationaler Ebene (Sokrates/Erasmus) oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert werden.

    Anträge auf Gebührenbefreiung sollen rechtzeitig vor Beginn der Rückmeldefristen und müssen spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden. Befreiungsanträge, die nach Vorlesungsbeginn eingehen, können nicht genehmigt werden.