Berufspraktika im Bachelor nach FSPO 2015 & 2018

Dauer und Umfang

Im Bachelor dauert das Praktikum acht Wochen in Vollzeit. Es kann in maximal drei Teile mit einer Mindestdauer von je zwei Wochen geteilt werden.

Betreuung

  • Das Praktikum muss von einer Person mit Master- oder Diplom-Abschluss in Psychologie oder einer fachärztlichen Ausbildung in Psychiatrie oder Psychosomatik oder einer Approbation als oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in betreut werden.
  • Eine Person mit fachspezifischem Psychologie-Master oder -Diplom (z. B. Wirtschaftspsychologie) kann Sie nur betreuen, wenn ihr Studium an einer Universität absolviert wurde.
  • Falls es sich um einen anderen Abschluss (z. B. von einer Fachhochschule) handelt, müssen Sie vor Praktikumsantritt eine institutsinterne Betreuung für Ihr Praktikum organisieren. Weitere Informationen siehe unten.

Berechnung der abgeleisteten Praktikumszeit

  • Bei Vollzeitpraktika muss die geltende Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft an der entsprechenden Praktikumsstelle (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) abgeleistet werden. Ausnahme: Die Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt weniger als 35 Stunden - in diesem Fall müssen Sie für eine Anerkennung als Vollzeitpraktikum mindestens 35 Stunden Arbeitszeit pro Woche nachweisen können.
  • Praktika können in Teilzeit absolviert werden. Hierbei muss die in dem jeweiligen Unternehmen / der jeweiligen Organisation geltende Wochenarbeitszeit bei Vollzeit-Stellen (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) bei der Berechnung der erforderlichen Praktikumsdauer zugrunde gelegt werden.
  • Aus Ihrer Praktikumsbescheinigung muss neben der Dauer des Praktikums (in Stunden) die in der Praktikumsstelle geltende Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft hervorgehen. Wir bitten Sie zudem darzulegen, wie vielen Wochen einer Vollzeittätigkeit Ihre abgeleisteten Stunden in der jeweiligen Organisation entsprechen.

Genehmigung eines Praktikumsvorhabens

Für Praktika, die unter Betreuung durch eine Person mit einem Studienabschluss (mind. Diplom/Master) in der Psychologie oder Psychiatrie bzw. Psychosomatik oder durch approbierte Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen abgeleistet werden, ist die Einholung einer Genehmigung vor Antritt des Praktikums NICHT erforderlich. Solche Praktika können ohne Genehmigung anerkannt werden.

Bei Betreuenden mit fachspezifischen Psychologie-Abschlüssen (z.B. M.Sc. Neuropsychologie oder Wirtschaftspsychologie) wird zwischen fachspezifischen Master- oder Diplom-Abschlüssen, die an einer Universität erworben wurden, und anderen Abschlüssen (z. B. von einer Fachhochschule) unterschieden. Hier werden nur Praktika mit Betreuenden mit universitären Abschlüssen anerkannt.

Wenn Sie ihr Praktikum an einer Einrichtung ableisten, in der Sie nicht von einer der oben spezifizierten Berufsgruppen betreut werden, kann das Praktikum nur dann anerkannt werden, wenn sich eine Person aus der Gruppe der Psycholog*innen (mind. M.Sc./Dipl.) am Institut für Psychologie und Pädagogik der Universität Ulm vor dem Praktikum dazu bereit erklärt, die „institutsinterne Betreuung“ des Praktikums zu übernehmen.

Dazu muss vor dem Praktikum das Formular zur Beantragung einer institutsinternen Betreuung (siehe rechte Spalte auf dieser Seite) von der betreffenden Person unterzeichnet werden, die sich zur internen Betreuung bereit erklärt.

Nach Abschluss des Praktikums muss der/die institutsinterne Betreuer*in zudem das Formular zum Abschluss der institutsinternen Betreuung  (siehe rechte Spalte auf dieser Seite) unterzeichnen.

Informationen dazu finden Sie im entsprechenden Informationsblatt "Praktikum ohne Betreuung durch Psycholog*in oder Psychiater*in" in der rechten Spalte dieser Seite.

Zur Anerkennung des Praktikums sind dann diese Formulare, die Praktikumsbestätigung sowie der Praktikumsbericht ebenso wie die Kurzfassung des Praktikumsberichts beim Prüfungsausschuss einzureichen.

Richtlinien zur Erstellung eines Praktikumsberichts

Zur Anerkennung eines Praktikums ist laut FSPO 2018 §8 (5) die Anfertigung eines Praktikumsberichts erforderlich. Bezüglich der Anfertigung eines Langberichts sowie eines Kurzberichts hat der Prüfungsausschuss Richtlinien festgelegt, die Sie den rechts verlinkten Informationsblättern entnehmen können.

Haben Sie noch weitere Fragen? Bitte besuchen Sie unsere Seite mit den FAQ Berufspraktische Einsätze!