Erfindungen im Hochschulbereich

Eine Erfindung ist eine technische Neuerung. Spricht man im Hochschulbereich von Erfindungen, meint man damit grundsätzlich Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Es handelt sich also um eine neue Lehre zum technischen Handeln, die wiederholbar und gewerblich verwertbar ist. Sie soll einen "sprunghaften" erfinderischen Schritt darstellen, d.h. dem Fachmann nicht nahe liegen.

Grundsätzlich kann jeder Erfinder sein und eine Erfindung anmelden, egal ob Wissenschaftler oder nicht. Auch mehrere Personen gemeinsam können Erfinder sein (Gemeinschaftserfindung), wobei sich die Erfindergemeinschaft nicht durch Arbeitsplatz, Gruppenzugehörigkeit oder Beschäftigungsverhältnis begründet, sondern durch intellektuellen Input zu der konkreten Erfindung. Erfinder ist nicht, wer Ressourcen zur Verfügung stellt oder wer auf Anweisung einen Test macht oder Probenmaterial herstellt ohne selbst Verbesserungsvorschläge zu machen, die in die Patentansprüche aufgenommen werden. Im Laufe des Patentierungsverfahrens kann es notwendig werden, dass die Erfinder eidesstattlich erklären, dass sie einen intellektuellen Beitrag zur Erfindung geleistet haben und dies auch nachweisen können.

Die Rechte an der Erfindung stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, wenn der Erfinder in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Dies gilt auch dann, wenn die Erfindung außerhalb der Arbeitszeiten, z.B. in Nebentätigkeit entstanden ist (Erfahrungserfindung). Der Arbeitgeber kann auf diese Rechte verzichten, sie also dem Erfinder überlassen. Bei Erfindern ohne Beschäftigungsverhältnis liegen die Rechte beim Erfinder, es sei denn, dieser hätte sich zur Einräumung der Rechte gegenüber Dritten verpflichtet.

Im Konfliktfall ist die Erfinderschaft nachzuweisen. Dazu dienen Laborbücher in denen mit Datum Aufzeichnungen dokumentiert sind und deren Richtigkeit idealerweise auf jeder Seite durch zwei Unterschriften bestätigt wurde. Herangezogen werden können auch Mails und Gesprächsprotokolle. In Forschungskooperationen empfiehlt sich, generell Gesprächsprotokolle anzufertigen, und zu vermerken von wem was bei dem Gesprächstermin eingebracht wurde.

Ein Beschäftigter ist verpflichtet, die Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Sind mehrere Erfinder beteiligt, sollte dies nach Möglichkeit durch eine gemeinsame Meldung geschehen. Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt (z.B. bei der Kooperation mit Industriepartnern), so hat eine Meldung bei jedem Arbeitgeber zu erfolgen. Übrigens: "unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern", also in der Regel "sofort", wobei eine Erfindung entsteht, wenn die Idee gemacht wird und technisch plausibel dargelegt ist, nicht erst, wenn ein Prototyp entwickelt oder ein Funktionsmuster aufgebaut wurde.

Zuständig für die Entgegennahme eine Erfindungsmeldung ist an der Universität Ulm und der Medizinischen Fakultät die Zentrale Universitätsverwaltung, Abteilung Forschung und Technologietransfer (nicht das Institut, der Vorgesetzte). Die Meldung muss in Textform erfolgen und kenntlich machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Die Verwendung eines Formblattes ist nicht Pflicht, sie erleichtert jedoch die Zusammenfassung wesentlicher Informationen und reduziert dadurch die erforderlichen Rückfragen. Sinnvoll ist zudem die Beifügung weiterer Informationen, wie z.B. Publikationen und Entwürfe für Patentanmeldungen.

Die Inanspruchnahme ist die Entscheidung der Universität, die Rechte an der Erfindung zu beanspruchen, um in eigenem Namen zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden oder auf Dritte zu übertragen, und schließlich zu verwerten. Sie gilt vier Monate nach Meldung der Erfindung fiktiv als erklärt, wenn die Universität die Erfindung bis dahin nicht freigegeben, also auf die Rechte verzichtet hat. Die Inanspruchnahme kann aber auch ausdrücklich erklärt werden.

Wenn die Universität die Erfindung in Anspruch nimmt, dann bedeutet dies, dass die Universität auch die Patentierungskosten übernimmt, oder die Erfindung Dritten zur Patentierung überträgt (z.B. einem Drittmittelgeber). Eine "vorsorgliche" Anmeldung durch die Erfinder selbst ist nicht zulässig.

Eine freie Erfindung liegt dann vor, wenn sie von einer Person gemacht wurde, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Universität steht oder die Erfindung mit dem Beschäftigungsverhältnis in keinerlei Zusammenhang steht (der Arzt erfindet einen Rasenmäher). Freie Erfindungen sind der Universität von Beschäftigten unverzüglich in Textform mitzuteilen. Freie Erfindungen kann der Erfinder selbst auf eigene Kosten anmelden und verwerten. Freie Erfinder müssen evtl. einschränkende vertragliche Regelungen (z.B. Verpflichtungserklärung) berücksichtigen.

Die Universität prüft zunächst, ob es vertragliche Regelungen gibt, aus denen womöglich eine Verwertungspflicht oder die Pflicht zur Übertragung der Rechte resultiert. Dies ist insbesondere bei Drittmittelprojekten mit der Industrie regelmäßig der Fall. Ist die Universität frei hinsichtlich der Verwertung der Erfindung, so erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einer Verwertungsagentur, z.B. dem TLB (Technologie-Lizenz-Büro der baden- württembergischen Hochschulen). Die Beurteilung beruht auf der Schutzrechtsfähigkeit und den wirtschaftlichen Erfolgsaussichten der Erfindung, insbesondere darauf, ob die Arbeitsergebnisse tatsächlich eine Erfindung darstellen, ob diese Erfindung patentfähig ist und wie sich die Vermarktungschancen darstellen.

Die Universität berücksichtigt alle Anregungen und Beziehungen, die die Erfinder zu der Verwertung beitragen. Gespräche der Erfinder mit Dritten vor Patentanmeldung oder Zusagen gegenüber Dritten dürfen aber nur nach Rücksprache mit der Abteilung Forschung und Technologietransfer erfolgen.

Eine Publikation macht im Regelfall die Patentierung der Erfindung unmöglich und gefährdet damit auch ihre wirtschaftliche Verwertung. Eine Erfindung darf daher nicht publiziert werden, während die Universität die Inanspruchnahme der Erfindung prüft und die Patentierung vorbereitet. Ausnahmsweise darf die Erfindung in der Regel publiziert werden, wenn der Hochschulerfinder die Erfindung ordnungsgemäß gemeldet hat und der Universität die Publikationsabsicht zwei Monate vorher mitgeteilt hat. Auch eine Erläuterung der Erfindung in einer in die Institutsbibliothek eingestellten Diplomarbeit oder sonst "in der Öffentlichkeit", zum Beispiel auf einem Seminar oder einem im Institutsflur aufgehängtes Poster, ist eine Veröffentlichung. Ausnahme: der eingeladene und anwesende Personenkreis war eindeutig begrenzt, die Einhaltung der Begrenztheit wurde überprüft, und die Anwesenden haben sich nachweislich zur Geheimhaltung verpflichtet. Ist die Erfindung bereits angemeldet, darf uneingeschränkt publiziert werden.

Ja, Hochschulerfinder dürfen die Erfindung im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit nutzen. Gemeint ist die nichtkommerzielle Verwertung im wissenschaftlichen Bereich. Erfinder können dieses Nutzungsrecht aber weder vererben noch übertragen.

Wenn die Universität die Erfindung in Anspruch nimmt, übernimmt sie auch die Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verwertung des Schutzrechts. Dem Erfinder entstehen in diesem Fall keine Kosten.

Hochschulerfinder erhalten 30% der Verwertungserlöse. Am wirtschaftlichen Risiko der Patentierungskosten werden sie dagegen nicht beteiligt. Erfindungsvergütungen sind Arbeitsentgelt und als solchen steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Das Erfindungsrecht ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) geregelt. Der § 42 ArbEG enthält besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen. Daneben berühren auch das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz den Bereich "Erfindungen".

Stand 01/2013