Dienstanweisung über Aufgabenübertragung, Stellung und Befugnisse

der Tierschutzbeauftragten der Universität Ulm

Gemäß § 8b des Tierschutzgesetzes (TschG) vom 18. Aug. 1986 wird für die Universität Ulm einschließlich Universitätsklinikum folgendes festgelegt:

1. Aufgabenübertragung und Stellung

Zu Tierschutzbeauftragten für die Universität Ulm werden die Tierärzte des Tierforschungszentrums bestellt; ihre Zuständigkeit für die einzelnen tierexperimentellen Vorhaben wird nach Dienstplan und fachlicher Spezialisierung festgelegt. In jedem Antrag auf Genehmigung bzw. Anzeige werden der Behörde der zuständige Tierschutzbeauftragte und sein Stellvertreter namentlich genannt.

2. Aufgaben und Befugnisse des Tierschutzbeauftragten

Der Tierschutzbeauftragte ist nach § 8b Abs. 3 TSchG verpflichtet,    

a) auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,    
b) die Einrichtungen und die mit Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten,    
c) zu jeden Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs nach dem Tierschutzgesetz Stellung zu nehmen,    
d) innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.

Er trifft in eigener Verantwortung die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Maßnahmen.

Der Verantwortungsbereich des Tierschutzbeauftragten erstreckt sich auf die Universität und das Universitätsklinikum sowie auf Tierhaltungsbereiche in mit der Universität kooperierenden wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit die Universität die Betreuung übernommen hat. Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei; dies gilt auch für Tierärzte des Tierforschungszentrums in ihrer Funktion als Tierschutzbeaufragte im Verhältnis zum Leiter des Tierforschungszentrums. Er hat jederzeit das Recht, beim Rektor und Leitenden Ärztlichen Direktor unmittelbar vorzutragen.

Der Tierschutzbeauftragte erfüllt die genannten Pflichten im Rahmen der verfügbaren Mittel und Stellen. Er hat gegebenenfalls auf die Bereitstellung zusätzlicher Haus- haltsmittel und Stellen hinzuwirken.

Führt der Tierschutzbeaufragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

3. Mitwirkungspflichten der Einrichtung und der Wissenschaftler

Die jeweilige Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann (§ 8b Abs. 5 TSchG).

Alle Wissenschaftler, die eigenverantwortlich oder als Leiter von Arbeitsgruppen Lehre und Forschung betreiben, Dienstleistungen hierfür erbringen oder sonstige Aufgaben der Unviversität wahrnehmen und dabei mit Versuchstieren umgehen, haben insbesondere folgende Pflichten:

  • Den Tierschutzbeauftragten über Art und Umfang ihrer geplanten Tierversuche   zu informieren; hierzu wird festgelegt, daß alle experimentellen Vorhaben mit Wirbeltieren an der Universität Ulm, auch wenn sie gemäß §6 Abs. 1 Nr. 4,   § 8 Abs. 7, § 8a TSchG nicht genehmigungspflichtig sind oder nach Auffassung des Versuchsleiters nicht mit Schmerzen, Leiden, Schäden verbunden sein können,   beim Sekretariat des Tierforschungszentrums abschriftlich anzumelden sind, damit   geprüft werden kann, ob nach dem Gesetz Genehmigung oder Anzeige notwendig ist.
  • Dem Tierschutzbeauftragten alle notwendigen Auskünfte zu geben und ihm die    nach §9a Abs. 1 TSchG bei allen Tierversuchen anzufertigenden Aufzeichnungen    vierteljährlich unaufgefordert vorzulegen.
  • Doktoranden, Studenten und alle an Tierexperimenten beteiligten Mitarbeiter und    sonstigen Mitwirkenden (Doktoranden, Studenten) zum Erwerb der nötigen Kenntnisse der Grundlagen tierexperimentellen Arbeitens anzuhalten.

4. Einschaltung der universitätsinternen Tierschutzkommission

Können bei der Antragstellung oder Durchführung unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragsteller und dem Tierschutzbeauftragten nicht ausgeräumt werden, so kann die vom Senat eingesetzte inneruniversitäre Tierschutzkommission von beiden Teilen zum Zwecke der Vermittlung angerufen werden. Im übrigen kann die Tierschutzkommission in anderen Fragen der Sicherstellung und Verbesserung des Tierschutzes um Beratung gebeten werden.

5. Aufwendungen

Die im Rahmen von Forschung, Lehre und Krankenversorgung für den Tierschutz erforderlichen Kosten trägt die jeweilige Universitätseinrichtung, soweit sie nicht nach den allgemeinen Regelungen der Universität Ulm aus zentralen Mitteln des Universitätshaushaltes oder des Wirtschaftsplans des Klinikums bestritten werden.

6. Jahresbericht

Der Tierschutzbeauftragte erstattet dem Rektor und dem Leitenden Ärztlichen Direktor zum Jahresende einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit

7. Schlußbestimmungen

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Tierforschungszentrums in ihrer jeweils gültigen Fassung bleibt durch die vorliegende Dienstanweisung unberührt.