Fachtierarzt Versuchstierkunde

LTK Baden-Württemberg   (http://www.ltk-bw.de/)

Anlage zu § 2 Abs. 1 Weiterbildungsordnung
Voraussetzungen für die Zuerkennung der

 

I. Gebietsbezeichnung                                           Fachtierärztin/Fachtierarzt
                                                                                für Versuchstierkunde

II. Aufgabenbereich

Betreuung der für den Tierversuch vorgesehenen und im Versuch befindlichen Tiere, Durchführung von Tierversuchen

III. Weiterbildungszeit                                          4 Jahre

IV. Weiterbildungsgang

A. 1. Tätigkeit in einem Institut für Versuchstierkunde tierärztlicher Bildungsstätten oder in einer tierärztlichen Forschungsstätte mit versuchstierkundlicher Abteilung oder
Tätigkeit in einer Versuchstieranlage medizinischer und/oder naturwissenschaftlicher Bildungs- und Forschungsstätten unter Leitung einer/eines Fachtierärztin/Fachtierarztes für Versuchstierkunde oder einer/eines entsprechenden Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten, oder im Ausnahmefall in einem Industrieunternehmen mit selbständiger versuchstierkundlicher Abteilung unter Leitung einer/eines Fachtierärztin/Fachtierarztes für Versuchstierkunde oder einer/eines entsprechenden Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten
                                                                              2 Jahre

2. Tätigkeit in einer Institution, in der die Zucht von mindestens drei der allgemein üblichen Versuchstierarten (Maus, Ratte, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen, Katze, Hund, Schwein, Affe) unter Bedingungen betrieben wird, wie sie für Langzeitversuche notwendig sind oder in der an den genannten Tierarten und an wechselwarmen Tieren medizinisch-biologische Fragestellungen in Langzeitversuchen bearbeitet werden und die von einer/einem Fachtierärztin/Fachtierarzt für Versuchstierkunde oder einer/einem Versuchstierspezialistin/Versuchstierspezialisten geleitet wird
                                                                              2 Jahre

B.  Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 40 Stunden.

C. Vorlage der Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit. Die Veröffentlichung der Arbeit muß in einer anerkannten Fachzeitschrift erfolgen.

V. Wissensstoff

Tierschutz, Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik, Verhaltensforschung, Ernährungswissenschaft, Hygiene, Pathologie, Klinik spontaner sowie infektiöser und parasitärer Erkrankungen, Versuchsplanung und -auswertung, Kenntnis der wichtigsten chirurgischen, anästhesiologischen und applikativen Techniken am Versuchstier.

VI. Weiterbildungsstätten

Gemäß § 35 Kammergesetz zugelassene bzw. ermächtigte

für IV. 1. Institute für Versuchstierkunde und zentrale Versuchstieranlagen tierärztlicher und medizinischer Bildungsstätten sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft,

für IV. 2. Forschungsinstitute der Hochschulen, des Bundes, der Max-Planck-Gesellschaft und der Industrie.

Andere Institutionen oder Einrichtungen des In- und Auslandes mit vergleichbar umfangreichem Arbeitsgebiet.