Tierexperimentelle Forschung und Öffentlichkeit
Ein großer Anteil der Öffentlichkeit steht tierexperimenteller Forschung sehr kritisch gegenüber bzw. lehnt sie vollkommen ab. Dabei scheinen sich die wenigsten Kritiker darüber im Klaren zu sein, daß der überwiegende Anteil unseres Gesundheitsstandards (Prophylaxe [z. B. Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf, Diphtherie, Kinderlähmung etc.], Diagnostik [z. B. Elektrokardiographie, Tomographie etc.] und Behandlung von Krankheiten [Diabetes, antibiotische Behandlung von Infektionen, Organtransplantation etc.] auf Forschungsarbeit mit dem Versuchstier basiert.
Die tierexperimentelle Forschung hat auch zum Verständnis vieler Stoffwechselvorgänge geführt: dadurch sind beispielsweise Ernährungs- Mangelkrankheiten [Rachitis, Skorbut, perniziöse Anämie etc.], zumindest in den wohlhabenden Ländern, auch beim Haus- und Nutztier (!)- weitestgehend verschwunden. Nicht zuletzt haben ungezählte Tiere - Haustiere, Nutztiere, Wild - Gesundheit und Leben der tierexperimentellen Forschung zu verdanken [Schutzimpfung gegen Tollwut, Staupe, Endo- Ektoparasitenbekämpfung etc].
Jeder, der tierexperimentell forscht, muß sich natürlich fragen, ob er es ethisch rechtfertigen kann, mit dem bzw. am schmerz- und leidensfähigen Tier wissenschaftlich zu forschen. Dabei stehen die Fragen im Vordergrund: darf ich das? Welche Belastung erfährt/erlebt das Tier? Welcher Nutzen resultiert daraus? Aber auch: Welche Konsequenz (z. B. für Patienten) hat das Unterlassen meines Projekts?
Ein erheblicher Anteil aller Projekte erfolgt tatsächlich ohne bzw. mit nur minimaler Belastung. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (Entwicklung von Analgetika) ist die Belastung des Versuchstiers nicht Versuchsziel, aber auch nicht immer vermeidbar (z. B. Tumorforschung, Prothetik). Jeder, der einen Tierversuch (TSG §7 (1)) plant, muß also - im Rahmen des schriftlich der Genehmigungsbehörde einzureichenden ´Antrags auf Erteilung einer Genehmigung´ - den Erkenntnisgewinn (z. B. für ein therapeutisches Verfahren oder: in der Grundlagenforschung) vor dem Hintergrund der Belastung des Versuchstiers analysieren und begründet darlegen. ´Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind´ (TSG § 7 (3)).
Versuchstierzahlen 2018: www.bmel.de/DE/Tier/Tierschutz/_texte/Versuchstierzahlen2018.html