Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen Zuwendungen von Dritten (Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile), mit Bezug auf die dienstliche Tätigkeit, grundsätzlich nicht annehmen (§ 42 BeamtStG, § 3 Abs. 3
TV-L).

Eine Zustimmung zur Annahme wird nur unter Anlegung strenger Maßstäbe erteilt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen kann eine Straftat vorliegen.

Die Universität hat hierzu eine Richtlinie zur Vorbeutung und Vermeidung von Korruption erlassen.

 

Eine Ausnahme gilt für Wissenschaftspreise, die mit Geld dotiert sind. Diese dürfen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern angenommen werden, wenn die Universität zuvor zustimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis die Amtsführung des Empfängers oder der Empfängerin nicht beeinflusst und auch nach außen kein solcher Anschein entstehen kann.

Die Annahmegenehmigung eines Wissenschaftspreises kann beim Dezernat III unter zuv.dez3(at)uni-ulm.de (nicht medizinische Fakultät) beantragt werden:

Antrag auf Zustimmung zur Annahme eines Preisgeldes für eine wissenschaftliche Leistung

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und fügen Sie ggf. notwendige Unterlagen bei.