Sicherheitsbeauftragte
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ enthalten Regelungen über das allgemeine Verhalten im Betrieb und auch über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten, inklusive der Sicherheitsbeauftragten [1]. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen die Sicherheits-beauftragten nicht benachteiligt werden.
Die Vorgesetzten haben den Sicherheitsbeauftragten gegenüber folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben während der Arbeitszeit zu erfüllen
- die Gelegenheit zu geben an Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen in ihrem Bereich teilzunehmen
- die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen den Sicherheitsbeauftragten zur Kenntnis zu geben
- Informationen über das Unfallgeschehen in dem entsprechenden Bereich an sie weiterzuleiten
- Sicherheitsbeauftragte sollen ihre Vorgesetzten aktiv in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterstützen
- dafür sorgen, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind
- Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hinweisen
- Hinweise und Empfehlungen zur sicheren Gestaltung von Arbeitsabläufen und -bereichen geben
- die betrieblichen Abläufe im eigenen Bereich beobachten
- potenzielle Gefahren feststellen - technische beziehungsweise organisatorische Mängel oder leichtsinniges Verhalten
- sich bei regelmäßigen Kontrollgängen davon überzeugen, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und richtig benutzt werden
- die Kollegen informieren und zu umsichtigem und sicherheitsgerechtem Verhalten motivieren
Für individuelle Fragen stehen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung.
Da Sicherheitsbeauftragte keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis haben, sind sie bei Verstößen gegen die Unfallverhütung weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich. Idealerweise sollten Sicherheitsbeauftragte keine Führungsaufgaben bekleiden, da es sonst zu Interessenkonflikten kommen könnte. Sicherheitsbeauftragte müssen keine technische Vorbildung besitzen, sollten aber mit den Abläufen im eigenen Arbeitsfeld vertraut sein, um z.B. im Zusammenwirken mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten konstruktive Lösungen zu finden. Als Ausgleich für diese zusätzlichen Aufgaben sollen Sicherheitsbeauftragte nach Möglichkeit in anderen Arbeitsbereichen entsprechend entlastet werden [2].
[1]: publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/2909/dguv-vorschrift-1
[2]: publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/3158/sicherheitsbeauftragte
Kontakt
Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten
Formblatt Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten 07/2023
Die Bestellung zum/zur Sicherheitsbeauftragten erfolgt über die Abteilung Arbeitssicherheit und Umweltschutz. Das ausgefüllte Formblatt senden Sie im Original zunächst an uns, wir leiten es dann zur Mitbestimmung an den Personalrat weiter. Die Unfallkasse Baden-Württemberg erhält das Original und lädt die zukünftigen Sicherheitsbeauftragten zur Schulung ein. Je eine Kopie des Formulars geht an die Leitung der Struktureinheit, den neu bestellten Sicherheitsbeauftragten und an unser Sekretariat.