Laserschutz

Unter den Begriff ‚Laserschutz‘ fallen alle Schutzmaßnahmen die Beschäftigte vor der schädlichen Wirkung von Laserstrahlung schützen sollen. Die Anforderungen an diese Schutzmaßnahmen finden sich vor allem in den gesetzlichen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung - OStrV[1].

Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung wieder[2]. Sie konkretisieren die Anforderungen der OStrV und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Wenn die Technischen Regeln eingehalten werden, kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten dabei die Vorgesetzten zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beim Umgang mit Laserstrahlung und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Eine organisatorische Maßnahme ist z.B. die Bestellung einer/eines Laserschutzbeauftragten oder die Erstellung einer Betriebsanweisung (s. Vorlagen) für den jeweiligen Bereich.

[1]: http://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html
[2]: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TROS/TROS-Laser-Allgemeines.html
[3]: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3507

Laserschutzbeauftragte

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 haben die  Arbeitgebenden sachkundige Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen[1].

Die Laserschutzbeauftragten (LSB) unterstützen die Vorgesetzten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasergeräten, für die sie bestellt wurden. Anforderungen und Aufgaben der Laserschutzbeauftragten sind in den TROS Laserstrahlung Teil „Allgemeines“ Abschnitt 5.1 geregelt[2]. Die konkreten  Anforderungen an Erfahrungen und Fachkenntnisse hängen von der Anwendung und Komplexität der Laser-Einrichtung ab, für die er bzw. sie bestellt wird.

Laserschutzbeauftragte, die an Lasereinrichtungen eingesetzt werden, an denen regelmäßig Änderungen vorgenommen werden, und bei denen daher regelmäßig die Gefährdung neu beurteilt werden muss, sollten an einem allgemeinen Lehrgang teilnehmen. Beispiele hierfür sind Forschungsein-richtungen, Hochschulen und Betriebe, in denen die Lasereinrichtung für verschiedene Anwendungen immer wieder umgebaut und/oder in denen nicht klassifizierte Lasereinrichtungen eingesetzt werden (s. DGUV Grundsatz 303-005 Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten[3]).

Nach der Teilnahme an einer entsprechenden Schulung und der bestandenen  Abschlussprüfung, erhalten die LSB einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Die Fachkenntniss muss dann durch regelmäßige Teilnahme an Aktualisierungsschulungen auf aktuellem Stand gehalten werden. Grundsätzlich wird eine eintägige Fortbildung in einem Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erachtet[2]. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Vorgesetzten.

Der bzw. die LSB ist schriftlich zu bestellen (s. Vorlage). Mit der Bestellung überträgt der/die Vorgesetzte konkrete Aufgaben, Befugnisse (z.B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung. Sollen mehrere LSB bestellt werden, sind durch die Vorgesetzten die Zuständigkeitsbereiche (z.B. zeitlich/räumlich) der einzelnen LSB klar abzugrenzen.

Die LSB arbeiten mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Abteilung V-5 beraten und unterstützen die Laserschutzbeauftragten der Universität Ulm, insbesondere auch bei der Auswahl der notwendigen Schulungen und der Auswahl einer Persönlichen Schutzausrüstung.

Kontakt

Elke Brax | Dipl. Ing. (BA)

Fachkraft für Arbeitssicherheit
Strahlenschutz­Bevollmächtigte
Brandschutzbeauftragte

elke.brax(at)uni-ulm.de
Tel.: +49 731 50-22131