Unterweisungen

Unterweisungen sind ein fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes (Sicherheit und Gesundheitsschutz).

Jede Führungskraft hat gegenüber ihren Beschäftigten eine Fürsorgepflicht und trägt die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich. Um Gesundheitsschäden bei der Ausübung der Tätigkeit der Beschäftigten zu vermeiden, müssen die Beschäftigten ausreichend und angemessen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und präventiven Maßnahmen aufgeklärt werden.

Unterweisungen

  • sind gesetzlich in einer Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen festgelegt (insbes. ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, ArbSchG, BetrSichV, MuSchG, GefStoffV, BioStoffV, GenTSV). Die Verpflichtung zur Unterweisung kann dem unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten übertragen werden. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Einrichtungsleiter.
  • werden vor der Aufnahme einer Tätigkeit (als Erstunterweisung), danach in regelmäßigen Abständen (jährlich, als Wiederholungsunterweisung) und bei besonderen Anlässen situationsabhängig durchgeführt.
  • umfassen neben der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die Aspekte der Motivation und der Mitarbeiterführung.
  • müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss die Inhalte der Unterweisung, das Datum und die Namen inkl. Unterschriften, des Unterweisenden und der Unterwiesenen enthalten. 
    Die Unterweisungsunterlagen sollen 5 Jahre aufbewahrt werden. 
    Je nach Gesetz sind auch längere Aufbewahrungszeiten notwendig!
    - z.B. GenTSV 10 bzw. 30 Jahre
    - z.B. BioStoffV 10 Jahre

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
Grundsätzlich sind Unterweisungen persönlich und mündlich durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Unterwiesenen und Unterweisenden jederzeit möglich ist. (DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention, § 4 Unterweisung der Versicherten)

Weitere Hinweise zu Unterweisungen: DGUV Information 211-005 Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes

Beispielsammlung für Inhalte von Unterweisungen - KEINE vollständige Aufzählung

1. Arbeitsplatzbezogene Themen 
- Verhalten im Notfall / bei Unfällen (Alarmplan) 
- Brandschutz (Brandschutzordnung Teil A, Feuerlöscher und deren Standorte, Flucht- und Rettungspläne, Fluchtwege, Verhalten im Brandfall, Sammelplatz)
- Erste-Hilfe (Betriebliche Ersthelfer, Standorte Verbandskästen, Unfallmeldungen, Durchgangs- / Notärzte)
- Bekanntmachung und Erläuterung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
- richtige und sichere Arbeitsabläufe und Prozesse
- sichere Benutzung von Arbeitsmitteln
- Ergonomie
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Wunsch-, Angebot- und Pflichtvorsorge)

Das kann zusätzlich sein:
- Umgang mit Gefahrstoffen (Gefährdungen, Kennzeichnung, Entsorgung), Explosionsgefahren
- Umgang mit Biostoffen bzw. GVOs (Gefährdungen, Entsorgung) und / oder Tieren
- Umgang mit Lärm (Bereiche, Gehörschutz)
- Umgang mit Strahlung (radioaktiv, Laser, UV, Röntgen etc.)
- Umgang mit Elektrizität, elektrischen Betriebsmitteln
- Umgang mit Vibrationen
- Umgang mit klimatischen Bedingungen, Arbeiten im Freien
- Umgang mit Gefährdungen durch Absturz, hoch gelegene Arbeitsplätze
- persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Hautschutz / Hygiene
- Umgang mit speziellen Geräten / Maschinen (z.B. Dampf-Autoklaven, …  etc.)
- Heben und Tragen 
- Nutzung von Hilfsmitteln, Transportarbeiten, Ladungssicherung

2. Allgemeine Unterweisungsthemen
- Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer, Beschäftigten und anderen beauftragten Personen
- Ergonomie (Bildschirmarbeitsplatz, u.a.)
- Infrastruktur, Gebäudeaufteilung, Nutzung von Verkehrswegen, Verkehrssicherheit
- Sicherheitskennzeichnung (Warn-, Gebots- und Verbotsschilder, GHS-Kennzeichnung etc.)
- Suchtmittel am Arbeitsplatz (Medikamente, Drogen, Alkohol)
- psychische Belastungen
- Mutterschutz (GB MuSchG Teil 1 – anlassunabhängig)

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