Eingebettete Inhalte: Was ist erlaubt?

Universität Ulm

Mittels Framing können Inhalte einer Seite auf einer anderen abgebildet werden, ohne dass dafür Daten kopiert werden müssen. Aber ist das auch erlaubt?

Framing oder eingebettete Inhalte: Um was geht es da eigentlich?

Vielleicht kennen Sie das ja auch: Wenn Sie auf facebook, Google Plus, Pinterest oder anderen Social Media Plattformen einen Link posten, werden dazugehörige Dokumente, Bilder oder Videos direkt sichtbar. Sie haben zwar nicht selbst die Bild- oder Videodateien zur Verfügung gestellt, aber dennoch können Betrachter Ihrer Seite/Ihres Profils diese Dateien sehen.

Dasselbe ist auch z.B. in unserem Moodle möglich: Stellen Sie einen Link zu einem Bild, einem Video oder einer (PDF-)Datei ein und wählen in den Darstellungsoptionen „Einbetten“, wird der entsprechende Inhalt direkt in Moodle angezeigt, ohne dass die Ursprungswebseite besucht werden muss.

Das Opens external link in new windowBGH-Urteil zum Lehrparagraphen 52a im UrhG hat im vergangenen Jahr jedoch ziemlich viele Dozierende aufgerüttelt. Und so stellt sich auch beim Einbetten von Inhalten per Links – sei es in der Lehre z.B. auf Moodle oder auch in privaten Social Media-Seiten – ein gewisses Unbehagen ein.

Sind eingebettete Inhalte erlaubt?

Tatsächlich befand man sich mit dem Einbetten von Inhalten vor kurzem noch in einer rechtlichen Grauzone. Eine Opens external link in new windowGrundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt nun aber zumindest Privatleuten den erhofften Freifahrtschein aus: Die Framing-Technik ist erlaubt!


Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, neunte Kammer (21. Oktober 2014, Az. C 348/13)


Das müssen Sie allerdings berücksichtigen: Die eingebetteten Inhalte dürfen durch das Framing nicht einem neuen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Betten Sie also Inhalte aus einem geschützten Bereich ein, zu dem nur eine begrenzte Anzahl Personen Zugang hat, dann dürfen Personen, die ursprünglich keinen Zugriff hatten, durch Ihre Aktion auch keinen Zugriff erhalten. Selbstverständlich ist es auch nicht erlaubt, den Kopierschutz von Inhalten oder ähnliche Schutzmechanismen zu umgehen. Und vergessen Sie nicht: Als Anbieter von Informationen in Moodle, sozialen Netzwerken, Blogs und auf Webseiten, sind Sie für die angebotenen Informationen verantwortlich, auch wenn diese eingebettet sind. Es lohnt sich also, ggf. ab und zu zu überprüfen, ob eingebettete Inhalte verändert wurden und (insbesondere im beruflichen Umfeld) den Ansprüchen an Qualität, Fairness, Ethik oder Moral nicht mehr genügen.

Alles klar?

Falls Sie noch Fragen zu diesem Thema oder anderen Themen rund um das E-Learning an der Universität Ulm haben, wenden Sie sich gerne an zel(at)uni-ulm.de oder rufen Sie uns an unter -31166.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Zu unserem Team gehören keine juristischen Experten. Wir stellen in diesem Blogbeitrag die Sachlage so dar, wie wir Sie nach gründlicher Recherche und teilweise auch Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung verstanden haben. Die Informationen in diesem Beitrag stellen jedoch keinesfalls verbindliche Empfehlungen dar.