Eine allgemeine Anwesenheitspflicht gibt es nicht, auch wenn regelmäßige Anwesenheit in allen Lehrveranstaltungen empfohlen wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Kolloquien sowie Lehrveranstaltungen, in denen praktische Kompetenzen vermittelt werden und die sich auf Inhalte beziehen, die gemäß der Approbationsordnung im Masterstudiengang zu vermitteln sind. Im Master KliPP besteht somit Anwesenheitspflicht in/im:
den Seminaren in Vertiefte psychologische Diagnostik & Begutachtung I und II
Forschungsorientierten Praktikum II – Psychotherapieforschung
Seminar Angewandte Psychotherapie
den Seminaren in Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre I und II
den klinischen Praktika der Berufsqualifizierenden Tätigkeit II
klinischen Praktikum der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III inkl. der Selbstreflexion und
Master- und Institutskolloquium
Für Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Studierenden zu 100% anwesend sind, um die Lernziele des Moduls zu erreichen. Für Krankheitstage der Studierenden ist ein Puffer vorgesehen, sodass die Vorleistung oder der Leistungsnachweis bestanden ist, wenn die Studierenden zu mind. 75% anwesend waren. Wenn die Studierenden nicht zu mind. 75% anwesend sind, werden sie nicht zur entsprechenden Modulprüfung zugelassen bzw. haben sie die Studienleistung nicht erbracht.
Für das Institutskolloquium gilt ebenso Anwesenheitspflicht, wobei die Studierenden hier an 14 Terminen innerhalb des Masterstudiums teilnehmen müssen.
Für das klinische Praktikum der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III gilt zudem, dass die Studierenden verpflichtet sind, regelmäßig an der BQT- III teilzunehmen. Regelmäßig hat teilgenommen, wer unter Beachtung der Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen 450 Stunden Präsenzzeit in der (teil-)stationären Versorgung und zusätzlich 150 Stunden Präsenzzeit in der ambulanten Versorgung erbracht hat. Für die regelmäßige Teilnahme muss die Gesamtzeit von 600 Stunden erfüllt sein; Fehlzeiten müssen nachgeholt werden.
Liegen von der/dem Studierenden nicht selbst zu vertretende Gründe für die Fehlzeiten vor, kann die fehlende Anwesenheit u.U. kompensiert werden (detailliertere Informationen sind in der FSPO zu finden; gilt nicht für die BQT-III).