Auf der Seite des Fachprüfungsausschusses finden Sie alle Informationen rund um die institutsinterne Betreuung von Praktika, Anerkennung und Genehmigung des Praktikums, Richtlinien für die darüber zu verfassenden Praktikumsberichte, etc.
Für Anregungen zu möglichen Praktikumsstellen und für Einblicke in die Erfahrungsberichte anderer Studierender zu deren Praktika siehe Sammlung der Kurzberichte der Berufspraktika.
Das Berufspraktikum muss nicht zwingend während der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden, auch wenn sich diese meist besonders dafür anbietet. Das Praktikum kann unterteilt und in verschiedenen Einrichtungen erbracht werden, sofern die vorgeschriebene Mindestdauer pro Einrichtung beziehungsweise Praktikumsabschnitt nicht unterschritten wird.
Betreuung
Aus der Praktikumsbestätigung sollte hervorgehen, dass der/die Betreuer*in über einen Abschluss (mind. Diplom/Master) in Psychologie bzw. eine fachärztliche Ausbildung in Psychiatrie oder Psychosomatik verfügt bzw. approbierte*r Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in ist. Praktika bei Betreuer*innen mit fachspezifischen Abschlüssen, wie z.B. M.Sc. Wirtschaftspsychologie, werden anerkannt, wenn der Abschluss (mind. Diplom/Master) an einer Universität erworben wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie vor Praktikumsantritt eine institutsinterne Betreuung für Ihr Praktikum organisieren.
Vorlage für die Praktikumsbescheinigung
Auf der Seite des Prüfungsausschusses finden Sie eine Vorlage für die Praktikumsbescheinigung, die Sie nach Unterzeichnung durch Ihrer Betreuungsperson als Praktikumsbestätigung für die Anerkennung des Praktikums einreichen können. Alternativ können Sie auch eine andere Bestätigung oder das Praktikumszeugnis einreichen. Beachten Sie dabei aber bitte, welche Angaben aus der Bestätigung hervorgehen sollten. Diese finden Sie ebenfalls auf der entsprechenden Seite des Fachprüfungsausschusses.
Stundenumfang und Anerkennung von Teilzeitpraktika
Bei Vollzeitpraktika muss die geltende Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft an der entsprechenden Praktikumsstelle (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) abgeleistet werden. Ausnahme: Die Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt weniger als 35 Stunden - in diesem Fall müssen Sie für eine Anerkennung als Vollzeitpraktikum mindestens 35 Stunden Arbeitszeit pro Woche nachweisen können.
Praktika können in Teilzeit absolviert werden. Sie müssen aber dementsprechend über einen längeren Zeitraum gehen, sodass die insgesamt geleistete Arbeitszeit wieder derjenigen eines Vollzeitpraktikums von 8 Wochen (Bachelor) bzw. 12 Wochen (Master) entspricht. Hierbei muss die in dem jeweiligen Unternehmen / der jeweiligen Organisation geltende Wochenarbeitszeit bei Vollzeit-Stellen (z. B. 39,5 Stunden an der Universität Ulm) bei der Berechnung der erforderlichen Praktikumsdauer zugrunde gelegt werden. Diese Information finden Sie auf der Seite des Fachprüfungsausschusses zum Berufspraktikum.
Hiwi-Job als Berufspraktikum
Hiwi-Jobs mit einschlägiger psychologischer Tätigkeit (d.h. normalerweise die Hiwi-Jobs am Institut für Psychologie und Pädagogik) können als Berufspraktikum angerechnet werden. Generell wird für die Anrechnung von Hiwi-Tätigkeiten als Praktikum ab sofort jedoch eine Äquivalenzbescheinigung des/der jeweiligen Vorgesetzten benötigt. Diese wird ausgestellt, sofern es ausreichend Lernmöglichkeiten und Einblicke in psychologische Tätigkeitsfelder gab. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Laut der FSPO von 2015 sowie 2018 (§8) ist eine Anerkennung der Tätigkeit als studentische Hilfskraft als Berufspraktikum im Bachelorstudium nur noch bis zu einem Volumen von maximal 6 LP, im Masterstudium nur bis zu einem Volumen von maximal 8 LP möglich. Hiwi-Jobs dürfen also maximal die Hälfte des Berufspraktikums, d.h. 4 bzw. 6 Wochen ausmachen. Auch Hiwi-Jobs müssen im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen werden. Da sie in der Regel nur wenige Wochenstunden umfassen, müssen Sie entsprechend ausrechnen, wie viele Monate Beschäftigung Sie nachweisen müssen, um auf die gewünschte Zahl an Wochen in Vollzeitbeschäftigung zu kommen.
Abschlussarbeit und Berufspraktikum
Die formalen Voraussetzungen, die es benötigt, um die Abschlussarbeit im Studiensekretariat anmelden zu können, findet man im Modulhandbuch im Abschnitt „Vorkenntnisse“. Das Berufspraktikum gehört nicht dazu. Man muss weder das Praktikum abgeleistet noch den dazugehörigen Bericht abgegeben haben, um seine Abschlussarbeit anmelden zu können.
Mindestlohnregelung und Bescheinigung für ein Pflichtpraktikum
Da Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums von der gesetzlichen Mindestlohnregelung ausgenommen sind, verlangen viele Unternehmen vor Antritt des Praktikums eine Bestätigung, dass es sich tatsächlich um solch ein verpflichtendes Praktikum handelt und deshalb keine Bezahlung des Mindestlohns erfolgen muss. Unter Umständen reicht hierfür eine Kopie der Prüfungsordnung, da in dieser ein Paragraph zum Pflichtpraktikum enthalten ist. Sie können aber auch auf der Website des Prüfungsausschusses eine offizielle Bescheinigung („Bescheinigung zur Vorlage bei der Praktikumsstelle“) herunterladen und von dem*der Fachprüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnen lassen.
Weitere wichtige Regelungen
Weitere wichtige Regelungen für das Berufspraktikum werden in der jeweils gültigen FSPO festgehalten. Bitte beachten Sie außerdem die Regelungen zu Praktika in Urlaubssemestern.
Praktika im Rahmen der Nachqualifizierung (Approbationsordnung): Siehe Nachqualifikation.