Exportkontrolle
Exportkontrolle

Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Ganz frei? Nein. Die im Grundgesetz verankerte Wissenschaftsfreiheit ist durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt. Durch Exportkontrollvorschriften soll das allgemeine Sicherheitsinteresse mit der Forschungsfreiheit in Einklang gebracht werden.
Ziel der deutschen und europäischen Exportkontrolle ist es, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die unkontrollierte Weitergabe von Rüstungsgütern und die Nutzung von sensiblen Gütern für Menschenrechtsverletzungen oder terroristischer Aktivitäten zu verhindern.
Im wissenschaftlichen Bereich kann die Exportkontrolle beispielsweise bei Forschungskooperationen mit ausländischen Partnern, bei der Zusammenarbeit mit Gästen am eigenen Institut, Mitnahme von wissenschaftlichen Geräten ins Ausland oder Publikationen relevant werden.
Die Exportkontrollstelle berät Sie gerne bei Fragen zu Umgang mit genehmigungspflichtigen Gütern, der Einordnung von genehmigungspflichtiger Technologie, technischer Unterstützung und bei der Einstellung von Personen aus Drittländern. Sie ist die zentrale Anlaufstelle für alle außenwirtschaftsrechtlichen Fragestellungen an der Universität Ulm. Sie klärt Genehmigungspflichten und setzt sich bei Bedarf für Sie auch mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Verbindung.
Darüber hinaus kann es auch angezeigt sein, sich an die Kommission „Verantwortung in der Wissenschaft“ der Universität Ulm zu wenden, wenn mit einem Forschungsvorhaben besondere Risiken verbunden sind, vgl. § 17 der Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis.
FAQs
Innerhalb der EU gibt es nur wenige Einschränkungen:
Der Empfänger und seine Einrichtung dürfen nicht in personenbezogenen Sanktionslisten geführt sein. Über www.finanz-sanktionsliste.de müssen Sie das vor Versand prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Falsch positive Treffer sind möglich. Bitte setzen Sie sich ggf. mit der Exportkontrollstelle in Verbindung.
Die Verbringung von Dual-Use Gütern in Anhang IV der EU-Dual-Use Verordnung, Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil 1 Abschnitt A der Außenwirtschaftsverordnung ist genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen immer an die Exportkontrollstelle.
Möchten Sie Güter mit US-Ursprung weitergeben, ist dafür gegebenenfalls bei den US-amerikanischen Behörden eine Genehmigung zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass dies auch einzelne Komponenten größerer Geräte betreffen kann. Ermitteln Sie bei Ihrem Verkäufer oder dem Hersteller die ECCN-Nummer, denn diese ermöglicht uns die Prüfung der Beschränkungen. Idealerweise haben Sie sich die Klassifizierung bereits im Angebot bei der Beschaffung geben lassen. Möglicherweise handelt es sich auch um ein Gut der Klasse EAR99 (Konsumgüter mit niedrigem Technologieniveau wie Autoreifen oder Büromöbel). Haben Sie gegenüber dem Verkäufer ein End-user-Statement /Endverbleibserklärung abgegeben, müssen Sie ihm eine Änderung melden. Bitte setzen Sie sich anschließend mit der Exportkontrollstelle in Verbindung, die bei der Ermittlung der Beschränkungen für das jeweilige Gut hilft.
Der Empfänger und seine Einrichtung dürfen nicht in personenbezogenen Sanktionslisten geführt sein. Über www.finanz-sanktionsliste.de müssen Sie das vor Versand prüfen und das Ergebnis dokumentieren. Falsch positive Treffer sind möglich. Bitte setzen Sie sich ggf. mit der Exportkontrollstelle in Verbindung.
Wenn für das Land, in das versendet werden soll, ein Embargo vorliegt, wenden Sie sich bitte vorher an die Exportkontrollstelle. Hier finden Sie eine Übersicht über die Embargoländer. Achtung: Bei Verstößen gegen Embargos droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr!
Güter mit einem Warenwert von über 1.000 € oder Dual-Use Güter bedürfen einer Zollanmeldung. Sie können sich dabei von einem Dienstleister, z. B. eine Spedition oder einen Kurierdienst, vertreten lassen. Mehr Informationen dazu finden Sie beim Zoll.
Die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern (Ausfuhrliste Teil 1 Abschnitt A der Außenwirtschaftsverordnung) ist genehmigungspflichtig. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen immer an die Exportkontrollstelle.
Prüfen Sie anhand der Ausfuhrliste Teil 1 Abschnitt B der Außenwirtschaftsverordnung und des Anhangs I der EU-Dual Use Verordnung, ob es sich um ein gelistetes Dual-Use Gut handelt. Dual-Use Güter sind neben ihrem zivilen Anwendungsbereich auch für militärische Zwecke nutzbar, z.B. bestimmte Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe, Beryllium-Metall, Kommunikations-Kabelsysteme, die heimliches Eindringen erkennen, elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor oder Messkameras. Möchten Sie körperliche Dual-Use Güter versenden (auch für Zwecke der Grundlagenforschung!), ist dafür vor Versand eine Genehmigung des BAFA notwendig. Bitte planen Sie dafür ca. drei Monate ein und setzten Sie sich rechtzeitig vorher mit der Exportkontrollstelle in Verbindung.
Auch für nicht gelistete Güter gibt es Einschränkungen. Nicht gelistete Güter dürfen nicht für sensitive Zwecke eingesetzt werden. Wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass der Empfänger oder seine Einrichtung die Güter für
- die Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen und Flugkörper hierfür (Art. 4 Abs. 1 lit. a EU-Dual-Use-VO),
- eine militärische Endverwendung, wenn das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargoland ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO),
- die Verwendung nichtgelisteter Güter für digitale Überwachung im Zusammenhang mit interner Repression und/ oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht (Art. 5 EU-Dual-Use-VO) oder
- der Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke in neun Bestimmungsländern (§ 9 AWV) einsetzen möchte, nehmen Sie Kontakt mit der Exportkontrollstelle auf. Wir sind verpflichtet, das BAFA zu informieren, das über eine Genehmigungspflicht entscheidet.
Möchten Sie Güter mit US-Ursprung weitergeben, ist dafür gegebenenfalls bei den US-amerikanischen Behörden eine Genehmigung zu beantragen. Ermitteln Sie bei Ihrem Verkäufer oder dem Hersteller die ECCN-Nummer. Idealerweise haben Sie sich die Klassifizierung bereits im Angebot bei der Beschaffung geben lassen. Möglicherweise handelt es sich auch um ein Gut der Klasse EAR99 (Konsumgüter mit niedrigem Technologieniveau wie Autoreifen oder Büromöbel). Haben Sie gegenüber dem Verkäufer ein End-user-Statement /Endverbleibserklärung abgegeben, müssen Sie ihm eine Änderung melden. Bitte setzten Sie sich in solchen Fällen mit der Exportkontrollstelle unter Angabe der Güterklassifizierung in Verbindung, die bei der Ermittlung der Beschränkungen für das jeweilige Gut hilft.
• Gefahrgutbeauftragter der Universität Ulm
• Postdienst der Universität Ulm
Die ausrichtende Einrichtung darf nicht in personenbezogenen Sanktionslisten geführt sein. Über www.finanz-sanktionsliste.de müssen Sie das vor Anmeldung prüfen und dokumentieren.
Wenn die Konferenz in einem Embargoland stattfinden soll oder von dort ausgerichtet wird, wenden Sie sich bitte vor Anmeldung immer an die Exportkontrollstelle. Hier finden Sie eine Übersicht über die Embargoländer. Achtung: Bei Verstößen gegen Embargos droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr!
Präsentieren und sprechen Sie nicht zu Technologie mit Bezug zu Rüstungsgütern. Präsentieren und sprechen Sie nicht ohne Rücksprache mit der Exportkontrollstelle zu unveröffentlichter Dual-Use-Technologie. Am besten nehmen Sie auf Ihren elektronischen Geräten nur das mit, was Sie für die Konferenz benötigen. Insbesondere nehmen Sie bitte keine unveröffentlichten Forschungsdaten oder -ergebnisse mit Dual-Use Bezug auf Ihren elektronischen Geräten mit. Damit verstoßen Sie möglicherweise gegen die Exportkontrollvorschriften. Beachten Sie, dass es egal ist ob Sie die Daten in Zukunft veröffentlichen wollen! Die erste international zugängliche Veröffentlichung/Präsentation stellt die exportkontrollrelevante Handlung dar.