Kooperationsstudiengang Computational Science and Enginiering (CSE)

Der Studiengang Computational Science and Engineering (CSE) vermittelt Ihnen die Fähigkeit, komplexe Probleme aus Ingenieurwissenschaften, insbesondere derer des Maschinen- und Fahrzeugbaus, Naturwissenschaften, Medizin, auch der Biomechanik und Life Sciences mit modernen Computermethoden zu lösen. Im Zentrum stehen dabei die Entwicklung mathematischer Modelle, deren computergestützte Simulation sowie die praxisnahe Auswertung der Ergebnisse.

CSE ist ein interdisziplinärer Studiengang, der angewandte Mathematik, Informatik und Ingenieurwissenschaften miteinander verknüpft und Ihnen damit fundierte Kenntnisse in den Schlüsseltechnologien von morgen vermittelt – etwa in den Bereichen Big Data, Künstliche Intelligenz oder High-Performance-Computing.

Besonders hervorzuheben ist die enge Kooperation zwischen der Universität Ulm und der Technischen Hochschule Ulm: Der Studiengang verbindet wissenschaftliche Exzellenz und Forschungsorientierung mit praxisnaher Ausbildung und anwendungsbezogenen Projekten. So erwerben Sie sowohl tiefgreifendes theoretisches Wissen als auch wertvolle praktische Kompetenzen – optimal vorbereitet für eine Karriere in Forschung, Industrie oder Entwicklung.

Studieninteressierte

Studienbeginner

Studierende

Alumni

Besondere Regelungen im Studiengang

Für die Immatrikulierten ab dem WiSe 2025/2026 gilt die neue FSPO CSE 2025

Hier finden Sie die Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge Bachelor- und Master CSE:  FSPO CSE

  • Studierende, die sich bis zum SoSe 2025 im Bachelorstudium immatrikuliert haben, können übergangsweise nach der FSPO CSE 2019 weiterstudieren (Mit Ablauf des zweiten Prüfungszeitraums des SoSe 2031 (Stichtag 01.12.2031).
  • Studierende, die sich bis zum SoSe 2025 im Masterstudium immatrikuliert haben, können übergangsweise nach der FSPO CSE 2019 weiterstudieren (Mit Ablauf des zweiten Prüfungszeitraums des SoSe 2029 (Stichtag 01.12.2029). 

Alle Studierende, die im SoSe 2025 im Bachelor oder Masterstudiengang immatrikuliert sind, können bis zum 30.11.2025 auf schriftlichen Antrag mit vorheriger Genehmigung des Fachprüfungsausschusses beantragen, ihr Studium nach der neuen FSPO CSE zu beenden.

 

Die neue FSPO CSE - das hat sich geändert

Allgemeine Änderungen FSPO CSE 2025

Die Studiengänge bestehen aus einem Pflichtbereich, aus einem Wahlpflichtbereich und einem Ergänzungsbereich. Die Zuordnung der Module sind in den Studienplänen ersichtlich.

Studienplan Bachelor FSPO CSE 2025

Studienplan Master FSPO CSE 2025

Module aus den Wahlpflicht- und Ergänzungsbereichen, in denen ein oder mehrere Prüfungsversuche absolviert wurden, müssen nicht zu Ende geführt werden. 

Nicht bestandene Module aus diesen Bereichen können innerhalb ihrer Bereiche durch jeweils andere Module ersetzt werden. Pflichtmodule müssen bestanden werden.

Ergänzungsmodule werden außerhalb des jeweiligen Studiengangs frei gewählt. Sofern sich keine Einschränkung aus kapazitätsrechtlichen Gründen oder aus Gründen der Wissensvermittlung ergibt, gehören zum Ergänzungsbereich alle Module der Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität Ulm sowie Module zum Erwerb überfachlicher Kompetenzen und Sprachkenntnisse (Additive Schlüsselqualifikationen - ASQ), vorausgesetzt, dass sie nicht bereits als Wahlpflichtmodule im Fachspezifischen Studiengang zugeordnet sind.

Bachelor und Master CSE: 

Im Ergänzungsbereich müssen Module nach freier Wahl aus dem Angebot des Humboldt Studienzentrums für Philosophie und Geisteswissenschaften, des Zentrums für Sprachen und Philologie, des Sprachenzentrums der Technischen Hochschule Ulm oder des Instituts für Management und Unternehmertum der Technischen Hochschule Ulm im Umfang von mindestens 3 LP absolviert werden. Es können mehr Module aus dem Bereich absolviert werden. Nur das best bewertete Modul mit 3 LP geht in die Gesamtbewertung des Bachelors ein.

Bachelor CSE:

Wenn im Bachelorstudiengang bereits Module aus dem Masterstudiengang (Pflicht- oder Wahlpflicht) absolviert werden, um gegebenenfalls im Masterstudiengang anrechnen zu lassen, dann werden diese Module dem Ergänzungsbereich zugeordnet. Diese Module gehen nicht in die Gesamtbewertung im Bachelor ein!

Studierende können sich außer in den durch die jeweilige FSPO gemäß Absatz 3 vorgesehenen Modulen noch in weiteren an der Universität Ulm und anderen Universitäten angebotenen Modulen (Zusatzmodule) prüfen lassen. Diese sind und werden nicht Bestandteil eines zum Zeitpunkt der Prüfung angestrebten Abschlusses und können nicht in den Pflicht-, Wahlpflicht- oder Ergänzungsbereich innerhalb eines Studiengangs verschoben werden. Module, die bereits vor Aufnahme des Studiums abgeschlossen wurden, werden nicht als Zusatzmodule anerkannt. Der Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen in den Zusatzmodulen darf die Höchstgrenze von 30 Leistungspunkten im jeweiligen Studiengang nicht überschreiten.

Identische Pflichtmodule, die bereits in einem Bachelor- oder in einem Masterstudiengang der Universität Ulm erfolgreich erbracht wurden, werden bei einem Studiengangwechsel innerhalb der Bachelor- oder Masterebene von Amts wegen anerkannt. Erfolglos unternommene Versuche (Fehlversuche) identischer Module, die in einem Bachelor- oder in einem Masterstudiengang erbracht wurden, werden auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen bei einem Studiengangwechsel innerhalb der Bachelor- oder Masterebene angerechnet. 

Mobilitätsfenster 

im Bachelor: 5. und 6. Fachsemester

im Master: jederzeit während des Masterstudiums

Mündliche und praktische Modulprüfungen werden von einer*einem Prüfer*in in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgenommen.

Rechte als Prüfling: Noch ergänzen!

Zur Ablegung von Modulprüfungen gemäß §§ 13 - 16 ist für jeden Prüfungsversuch eine Anmeldung erforderlich.

Die Anmeldefrist endet bei schriftlichen Prüfungen gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 sowie beim Ablegen des schriftlichen Teils der Portfolioprüfung gemäß § 15 Abs. 2 spätestens vier Tage vor dem festgelegten Prüfungstermin oder bei allen anderen Prüfungen bei dem von der*dem Prüfer*in festgesetzten Zeitpunkt.

Die Abmeldung von einer angemeldeten schriftlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 und einer Prüfung gemäß §§ 14, 16 ist bis zum Tag vor der Prüfung oder Ablegen des schriftlichen Teils der Portfolioprüfung gemäß § 15 Abs. 2 ohne Angabe von Gründen möglich, bei allen anderen Prüfungen bis zu dem von der Prüferin oder dem Prüfer festgesetzten Zeitpunkt. Eine durch Rücknahme abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet.

Der Rücktritt kann von einer angemeldeten Prüfung aus wichtigem Grund erklärt werden. Der Rücktritt muss am Tag der Prüfung der*dem Prüfer*in und dem Studiensekretariat gegenüber angezeigt werden. Rücktrittsgründe müssen unverzüglich spätestens innerhalb von fünf Tagen dem Studiensekretariat gegenüber angezeigt werden. Über die Anerkennung entscheiden der zuständige Fachprüfungsausschuss oder im Falle des § 10 Abs. 5 S. 3 das Studiensekretariat. Im Fall einer Erkrankung ist der Nachweis durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Nicht bestandene oder „nicht ausreichend“ benotete Modulprüfungen der Bachelor- oder Masterprüfung können zweimal wiederholt werden.

Im Bachelorstudiengang dürfen die folgenden Modulprüfungen bei Nichtbestehen dreimal wiederholt werden: Höhere Mathematik 1, 
Höhere Mathematik 2, 
Numerische Lineare Algebra, 
Numerische Analysis und Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. 

Im Masterstudiengang dürfen die folgenden Modulprüfungen bei Nichtbestehen dreimal wiederholt werden: Numerische Optimierung, 
Numerik von gewöhnlichen Differenzialgleichungen, 
High Performance Computing 1 und 
High Performance Computing 2.

siehe auch Notenverbesserung!

Im Rahmen des Bachelorstudiengangs können drei bestandene Pflichtmodulprüfungen zur Notenverbesserung jeweils einmal wiederholt werden. Gewertet wird jeweils die beste, bestandene Prüfung. Die Wiederholung der Bachelorarbeit zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen. 

Im Rahmen des Masterstudiengangs können zwei bestandene Pflichtmodulprüfungen zur Notenverbesserung jeweils einmal wiederholt werden. Gewertet wird jeweils die beste, bestandene Prüfung. Die Wiederholung der Masterarbeit zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

Es gibt keine Frist mehr zwischen dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung im Studiengang und der Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit. Hier muss die Frist der maximalen Dauer der Studienzeit beachtet werden. 

Bachelor: 10 Fachsemester (Verlängerung möglich)

Master: 9 Fachsemester (Verlängerung möglich)

Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer Module im Volumen von 130 LP und das Berufspraktikum gemäß § 4 Abs. 1 erfolgreich absolviert hat. Dabei müssen mindestens 111 LP aus den Modulen Höhere Mathematik 1 bis 3, Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik, Numerische Analysis, Einführung in die Informatik 1 – Grundlagen, Einführung in die Softwareentwicklung, Praktikum Simulationssoftware, Technische Mechanik 1 bis 3, Thermodynamik, Strömungsmechanik, Physikalische Grundlagen der Elektrotechnik, Modellierung und Simulation 1 bis 4, sowie Wissenschaftliches Arbeiten in Computational Science and Engineering erbracht worden sein.

Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von mindestens 60 LP erbracht hat.

Die Pflichtmodule fließen in die Abschlussnote ein und gehen die für die jeweiligen Bereiche ermittelten Noten mit den am besten bewerteten Modulen jeweils aus dem Wahlpflicht- und Ergänzungsbereich mit ihrer jeweiligen Mindestleistungspunktzahl ein. 

Dabei geht das Modul, mit dem die Mindestleistungspunktzahl überschritten wird, nur mit den Leistungspunkten ein, die zum Erreichen der Mindestleistungspunkteanzahl notwendig sind

Bei der Berechnung von Noten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Die Ergebnisse der Prüfungen von Zusatzmodulen außerhalb der Universität Ulm werden in das Zeugnis und das Transcript of Records eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.

Das Zeugnis wird auf Antrag der Studierenden nach dem erfolgreichen Ablegen der vor dem Antrag letzten Modulprüfung innerhalb eines Monats vom Studiensekretariat der Universität Ulm ausgestellt. Im Zeugnis werden mindestens aufgeführt: 

- der Name des Studiengangs 
- der Name der Schwerpunktsetzungen, Vertiefungen etc., Note und Umfang in Leistungspunkten 
- das Thema, die Note der Bachelor- oder Masterarbeit und der Umfang in Leistungspunkten 
- die Abschlussnote und das Gesamturteil 

Wurden Leistungen aus einer anderen FSPO, einem anderen Studiengang an der Universität Ulm oder an einer anderen Hochschule anerkannt, wird dies im Zeugnis vermerkt. 

Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfung und ist von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen. 

Module aus den Wahlpflicht- und Ergänzungsbereichen eines Bachelorstudiengangs, der Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang war, können im Masterstudiengang höchstens in dem Umfang angerechnet werden, in dem Leistungspunkte über die jeweilige Mindestleistungspunktezahl hinaus erbracht wurden. Darüber hinaus regelt APO § 19 die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Bachelorstudium und auf das Masterstudium.

Bei der Aufnahme, Fortsetzung eines Studiums oder bei einem Studiengangwechsel sind Leistungen eines vorangegangenen Studiums auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuerkennen.

Der Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung ist beim Fachprüfungsausschuss zu stellen. Die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits vor der Immatrikulation in den Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind, müssen in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Semesters nach Studienbeginn beantragt werden. Anträge für die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation in diesen Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind, sind im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester zu stellen.

Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 5 LHG oder im Rahmen einer Belegung von Einzelmodulen absolviert und nicht bestanden wurden, werden in einem späteren Studiengang der Universität Ulm von Amts wegen nicht als Fehlversuche angerechnet.

 

Allgemeine Änderungen FSPO CSE 2019

Studienplan Bachelor FSPO CSE 2019

Änderung zu 2025: 

“Wissenschaftliches Arbeiten in CSE” 3 LP
“Technische Mechanik 1 - 3” je 5 LP
“Programmieren” wird zu “Einführung in die Softwareentwicklung” 3 LP
“Angewandte Stochastik 1 - 2” wird ersetzt durch “Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik” 9 LP
Wahlpflicht 10 LP

Studienplan Master FSPO CSE 2019

Änderungen zu 2025:

keine inhaltlichen Änderungen

Module, in denen ein oder mehrere Prüfungsversuche absolviert wurden, müssen in der Regel zu Ende geführt werden. 

Im Wahlpflichtbereich gibt es eine Argumentationsoption mit Schwerpunktlegung, die rechtlich nicht bindend ist.

Ergänzungsmodule sind neu mit der Studienorganisation der APO 2025.

Zusatzmodule in der FSPO CSE 2019

Zusatzmodule sind freiwillige Module, die im Bachelor- und Masterstudiums außerhalb des regulären Studienplans belegt werden können. Die Module können aus dem Lehrangebot der Universität und der Technischen Hochschule stammen.

Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Vorziehen von Mastermodulen während des Bachelorstudiums: Bereits im Bachelor können Module aus dem Masterstudiengang absolviert werden. Diese können später im Masterstudium angerechnet werden. (FSPO CSE 2025: Diese Module werden als Ergänzungsmodule absolviert)

  • Module ohne Anrechnung: Es können auch Module gewählt werden, die nicht im Studiengang angerechnet werden. Ziel ist hier, den eigenen Horizont zu erweitern und über den Tellerrand hinauszuschauen. (FSPO CSE 2025: Bleiben Zusatzmodule)

Identische Pflichtmodule, die bereits in einem Bachelor- oder in einem Masterstudiengang der Universität Ulm erfolgreich erbracht wurden, werden bei einem Studiengangwechsel innerhalb der Bachelor- oder Masterebene von Amts wegen anerkannt. Erfolglos unternommene Versuche (Fehlversuche) identischer Module, die in einem Bachelor- oder in einem Masterstudiengang erbracht wurden, werden auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen bei einem Studiengangwechsel innerhalb der Bachelor- oder Masterebene angerechnet. 

Mobilitätsfenster in der FSPO CSE 2019

im Bachelor: 5. Fachsemester

im Master: nicht explizit ausgewiesen

Mündliche und praktische Modulprüfungen werden von einer*einem Prüfer*in in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgenommen.

Rechte als Prüfling: Noch ergänzen!

Zur Ablegung von Modulprüfungen gemäß §§ 13 - 16 ist für jeden Prüfungsversuch eine Anmeldung erforderlich.

Die Anmeldefrist endet bei schriftlichen Prüfungen gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 sowie beim Ablegen des schriftlichen Teils der Portfolioprüfung gemäß § 15 Abs. 2 spätestens vier Tage vor dem festgelegten Prüfungstermin oder bei allen anderen Prüfungen bei dem von der*dem Prüfer*in festgesetzten Zeitpunkt.

Die Abmeldung von einer angemeldeten schriftlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 und einer Prüfung gemäß §§ 14, 16 ist bis zum Tag vor der Prüfung oder Ablegen des schriftlichen Teils der Portfolioprüfung gemäß § 15 Abs. 2 ohne Angabe von Gründen möglich, bei allen anderen Prüfungen bis zu dem von der Prüferin oder dem Prüfer festgesetzten Zeitpunkt. Eine durch Rücknahme abgemeldete Prüfung gilt als nicht angemeldet.

Der Rücktritt kann von einer angemeldeten Prüfung aus wichtigem Grund erklärt werden. Der Rücktritt muss am Tag der Prüfung der*dem Prüfer*in und dem Studiensekretariat gegenüber angezeigt werden. Rücktrittsgründe müssen unverzüglich spätestens innerhalb von fünf Tagen dem Studiensekretariat gegenüber angezeigt werden. Über die Anerkennung entscheiden der zuständige Fachprüfungsausschuss oder im Falle des § 10 Abs. 5 S. 3 das Studiensekretariat. Im Fall einer Erkrankung ist der Nachweis durch ein ärztliches Attest zu erbringen.

Nicht bestandene oder „nicht ausreichend“ benotete Modulprüfungen der Bachelor- oder Masterprüfung können einmal wiederholt werden.

Im Bachelorstudium können bei höchstens sechs Modul(teil-)prüfungen (Pflicht- und Wahlpflichtmodule) die Modulprüfungen oder die Modulteilprüfungen jeweils dreimal wiederholt werden. Davon ausgenommen sind die Modulteilprüfungen nach § 5 (frühere Orientierungsprüfung). Diese können einmal wiederholt werden.

Im Masterstudium können bei höchstens vier Modul(teil-)prüfungen (Pflicht- und Wahlpflichtmodule) die Modulprüfungen oder die Modulteilprüfungen jeweils dreimal wiederholt werden.

Prüfungen im Bereich Additive Schlüsselqualifikationen können unbegrenzt wiederholt werden.

Eine nicht bestandene Prüfung in einem Zusatzmodul kann nur einmal wiederholt werden.

siehe auch Notenverbesserung!

Im Rahmen des Bachelorstudiengangs können bis zum Ende des Prüfungszeitraums des sechsten Fachsemesters zwei bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen zur Notenverbesserung zum nächstmöglichen Prüfungstermin jeweils einmal wiederholt werden. Bewertet wird jeweils die beste, bestandene Prüfung. Die Wiederholung der Bachelorarbeit zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen. 

Im Rahmen des Masterstudiengangs kann bis zum Ende des Prüfungszeitraums des vierten Fachsemesters eine bestandene Modulprüfung zur Notenverbesserung zum nächstmöglichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Bewertet wird jeweils die beste, bestandene Prüfung. Die Wiederholung der bestandenen Masterarbeit ist ausgeschlossen.

Es gibt eine Frist zwischen dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung im Studiengang und der Anmeldung der Bachelor- oder Masterarbeit. 

Bachelor: Diese Regelung greift nicht, da das Bachelorkolloquium, welche die Bachelorarbeit abschließt, die letzte Prüfungsleistung darstellt.

Master: Hier muss darauf geachtet werden, dass die Frist eingehalten wird, wenn keine weitere Prüfungsleistung offen ist.

Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer Module im Volumen von 130 LP und zusätzlich das Berufspraktikum gemäß § 11 erfolgreich absolviert hat. Dabei müssen mindestens 104 LP aus den Modulen Höhere Mathematik I bis III, Einführung in die Numerische Analysis, Angewandte Stochastik I, Modellierung und Simulation I bis IV, Technische Mechanik I bis III, Grundlagen der Elektrotechnik I und II, Thermodynamik, Strömungsmechanik, Einführung in die Informatik I - Grundlagen, Programmieren, Praktikum Simulationssoftware, sowie Wissenschaftliches Arbeiten in CSE erbracht worden sein. 

Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 60 LP aus Modulen im Rahmen des Masterstudiengangs erworben hat.

Bei der Bildung der Gesamtnote des Bachelorstudiums werden die Modulnoten mit ihren entsprechenden Leistungspunkten gewichtet. Zusätzlich werden die Module Höhere Mathematik I und II, Modellierung und Simulation I und II, Technische Mechanik I und II, Einführung in die Informatik I – Grundlagen sowie Programmieren mit 0,75 und die übrigen Module mit 1,0 gewichtet.

In die Gesamtnote des Masterstudiums fließen die benoteten Modulnoten gemäß § 25 sowie die Masterarbeit mit ihren entsprechenden Leistungspunkten gewichtet ein.

Bei der Berechnung der Gesamtnote wird auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Sind die zweite Dezimalstelle fünf und alle weiteren Dezimalstellen null, so wird abweichend abgerundet. 

Über das bestandene Bachelor- und Masterstudium wird den Studierenden innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Modulprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält die Gesamtnote der Bachelor- und Masterprüfung (einschließlich Dezimalnote), die im Laufe des Bachelor- und Masterstudiums belegten Module und die Modulnoten, das Thema und die Note der Bachelor- und Masterarbeit sowie ggf. die Zusatzprüfungen. Zusatzprüfungen werden auf Antrag im Studiensekretariat vor Erstellung des Zeugnisses mit Note auf dem Zeugnis aufgenommen. Das ggf. absolvierte Berufspraktikum wird ohne Antrag auf dem Zeugnis aufgenommen.

Bei der Aufnahme, Fortsetzung eines Studiums oder bei einem Studiengangwechsel sind Leistungen eines vorangegangenen Studiums auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuerkennen.

Der Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung ist beim Fachprüfungsausschuss zu stellen. Die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits vor der Immatrikulation in den Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind, müssen in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Semesters nach Studienbeginn beantragt werden. Anträge für die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation in diesen Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind, sind im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester zu stellen.

 

Bachelor CSE

Änderungen:

Pflichtbereich:

Angewandte Mathematik: 
  • Modul 70008 „Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik“ (9 LP) ersetzt die Module „Angewandte Stochastik 1“ (4 LP) und „Angewandte Stochastik 2“ (4 LP). Jetzt im Studienplan im 3. Fachsemester.
Informatik: 
  • Modul xxxxx „Einführung in die Softwareentwicklung“ (3 LP) ersetzt das Modul „Programmieren“ (2 LP). Inhaltliche Veränderung: Intensivere Auseinandersetzung mit C, Kürzen von C++-Inhalten, Einführung der Versionskontrolle mit Git
Ingenieur- und Naturwissenschaften: 
  • Module xxxxx „Technische Mechanik 1 - 3“ (je 5 LP) ersetzen die Module „Technische Mechanik 1 - 3“ (je 6 LP): Anpassung analog THU-Module
  • Modul xxxxx „Physikalische Grundlagen der Elektrotechnik“ (4 LP) ersetzt das Modul „Grundlagen der Elektrotechnik 2“ (4 LP): Umbenennung, Inhalte bleiben gleich
  • Modul 70378 “Grundlagen der Elektrotechnik 1” (7 LP) wird in das 5. Semester verschoben.
Abschlussarbeiten: 
  • Modul xxxxx „Wissenschaftliches Arbeiten in CSE“ (3 LP) ersetzt die Module „Wissenschaftliches Arbeiten in CSE“ (2 LP) und das optionale Modul “Ergänzung zu Wissenschaftliches Arbeiten in CSE” (1 LP).
  • Das Modul 80000 “Bachelorarbeit” (13 LP): Bachelorarbeit (12 LP) und Bachelorkolloquium (1 LP) werden zu einem Modul zusammengefasst.

Wahlpflichtbereich:

CSE Wahlmodule: 
  • Im Bereich CSE Wahlmodule sind jetzt 10 LP vorgesehen. 
Berufspraktikum: 
  • Im Bereich Berufspraktikum sind jetzt 3 Wahlmöglichkeiten vorgesehen:
    xxxxx Berufspraktikum 3 Monate
    xxxxx Berufspraktikum 6 Monate
    xxxxx Berufspraktikum 9 Monate
    (siehe auch Box “7-semestriger Studienverlaufsplan”)

Ergänzungsbereich:

Überfachliche Kompetenzen und Sprachkenntnisse: 
  • Im Bereich "Überfachliche Kompetenzen und Sprachkenntinisse sind jetzt mind. 3 LP vorgesehen. 

 

 

Bei einer Verlängerung des Berufspraktikums auf sechs Monate besteht die Möglichkeit, bereits Module aus dem Masterstudiengang CSE zu belegen. Diese ersetzen die früheren „Zusatzmodule“.

Die vormals angebotenen Zusatzmodule können nun im Ergänzungsbereich absolviert und auf Antrag im Masterstudium angerechnet werden.

Die Bachelorarbeit ist bei einem verlängerten Berufspraktikum für das 7. Semester vorgesehen – ebenso die vorgezogenen Mastermodule. In diesem Fall kann die Bachelorarbeit studienbegleitend durchgeführt werden. Die Anmeldung erfolgt über das Studiensekretariat, wobei eine Bearbeitungszeit von drei Monaten eingetragen wird.

Da eine studienbegleitende Bachelorarbeit erfahrungsgemäß mehr Zeit erfordert, muss in diesem Fall eine Verlängerung beim Fachprüfungsausschuss beantragt werden. In dem Antrag ist die Begründung „studienbegleitend“ anzugeben sowie aufzuführen, welche Module parallel besucht werden.

Bleibt wie in FSPO CSE 2019:

(FSPO CSE 2025 § 7 und APO § 8)

  • bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 3. Fachsemesters: “Höhere Mathematik I” ODER “Höhere Mathematik II
  • bis zum Ende des zweiten Prüfungszeitraums des 4. Fachsemesters: 60 LP
  • verlängertes Berufspraktikum: Verlängerung der Frist für den Abschluss des Studiums um 3 bzw. 6 Monate
  • Abschlussarbeit: Die Bearbeitungs- und Abgabefrist der Bachelorarbeit sind 3 Monate. Eine angemessene Verlängerung der Abschlussarbeit kann beim Fachprüfungsausschuss formlos beantragt werden.
  • Abschluss des Bachelorstudiums: bis Ende des 10. Fachsemesters
  • Keine 3-Monatsregelung der Anmeldung einer Abschlussarbeit nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung mehr.

Der Prüfungsanspruch geht nicht verloren, wenn Studierende das endgültige Nichtbestehen oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten haben: unverzügliches Anzeigen der Fristversäumnis vor Ablauf der Prüfungsfrist beim Fachprüfungsausschuss

Ein Mobilitätsfenster ist im 5. Fachsemester vorgesehen. 

Master CSE

Änderung zur FSPO CSE 2019:

(FSPO CSE 2025 § 7 und APO § 8)

  • Abschluss des Masterstudiums: bis Ende des 9. Fachsemesters
  • Abschlussarbeit: Die Bearbeitungs- und Abgabefrist der Masterarbeit beträgt 6 Monate. Eine angemessene Verlängerung der Abschlussarbeit kann beim Fachprüfungsausschuss beantragt werden.
  • Keine 3-Monatsregelung der Anmeldung einer Abschlussarbeit nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung mehr.

Der Prüfungsanspruch geht nicht verloren, wenn Studierende das endgültige Nichtbestehen oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten haben: unverzügliches Anzeigen der Fristversäumnis vor Ablauf der Prüfungsfrist beim Fachprüfungsausschuss

Ein Mobilitätsfenster ist jederzeit während des Masterstudiums möglich.