Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig erkannt und verhütet werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Die grundsätzlichen Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt.
Arbeitsmedizinische Untersuchung ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen und beinhaltet ärztliche Beratungsgespräche mit Anamnese und Untersuchungen.
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. An der Universität Ulm sind Betriebsärzte nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt und mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt.
Die für die Ermittlung der arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendigen Dokumente finden Sie rechts im Kasten.
Wunschvorsorge
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Angebotsvorsorge
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ausschlägt.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten.
Pflichtvorsorge
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Eignungsuntersuchungen
Eignungsbeurteilungen dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für Sicherheit und Gesundheit des oder der Beschäftigten oder Dritter von ihnen ausgeübt werden können. Aus § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergibt sich, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht betrauen darf.
Soweit die Eignung nicht auf andere Weise festgestellt werden kann, beinhaltet eine Eignungsbeurteilung in der Regel eine medizinische oder klinische Untersuchung.
Eignungsbeurteilungen können unterteilt werden in Untersuchungen vor Einstellung und Untersuchungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses. Eignungsbeurteilungen werden auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin durchgeführt und bedürfen einer Rechtsgrundlage.
DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen
DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“
Betriebsärztlicher Dienst
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.[1]
Die wichtigsten Fragestellungen in der Beratung sind die Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.[2]
- Wichtige Information für Arbeitnehmer:
Einladungen für Wunsch-, Angebots- und Pflichtvorsorge können nur über die Personalabteilung erfolgen.
https://www.uni-ulm.de/einrichtungen/zuv/dezernat-3/abt-iii-1-personalservice/
- Die Notwendigkeit von Angebots- und Pflichtvorsorge werden in der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ermittelt. Die Grundlage einer Wunschvorsorge kann ggf. in einer betriebsärztlichen Sprechstunde ermittelt werden.[3]
Weitere Informationen auf den Seiten des Betriebsärztlichen Dienstes:
https://www.uniklinik-ulm.de/ueber-uns/zentrale-einrichtungen/betriebsaerztlicher-dienst.html
Kontakt
Betriebsärztlicher Dienst
Albert-Einstein-Allee 23
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Tel.: +49 731 50-066190