Stefan Braun
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Abfallbeauftragter
Gefahrstoffbeauftragter
stefan.braun(at)uni-ulm.de
Tel.: +49(0)731 50-22143
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
„Gefährliche Stoffe und Gemische am Arbeitsplatz müssen aus Sicherheitsgründen korrekt eingestuft und gekennzeichnet sein.“[1]
„Bei innerbetrieblicher Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen in Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen o. ä. kann eine vereinfachte Kennzeichnung vorgenommen werden (…). Nach der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Stoffes oder Gemisches und dem Gefahrensymbol mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung bzw. dem GHS-Piktogramm ausreichend.“[2]
Um die Anforderungen der Kennzeichnung sicher zu erfüllen, empfehlen wir die Erstellung von Etiketten mit dem Gefahrstoffverzeichnis DaMaRIS.
Beispiel-Etikett des Gefahrstoffs -Methanol-
Gefahrstoff-Abfälle müssen ebenfalls stets gekennzeichnet sein. Weitere Informationen zur Kennzeichnung dieser Abfälle finden Sie hier.
Lagerung von Gefahrstoffen
Die Lagerung nach Vorgaben der TRGS 510, d.h. in Lagern und geeigneten Sicherheitsschränken, muss umgesetzt werden, sobald Gefahrstoffe mehr als 24 Stunden bzw. über den Werktag hinaus oder nicht nur in Mengen für den tatsächlichen Einsatz und innerhalb der Mengenbegrenzungen nach TRGS 526 bereit gestellt werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung zur Lagerung von Gefahrstoffen muss aufgrund der Vielfalt von zu beachtenden Vorgaben erstellt werden, „um mögliche Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen“.[1]
Als generelle Schutzmaßnahmen sind zu beachten:
Aufgrund der Vielzahl der geltenden Vorgaben und Details zur Lagerung nach TRGS 510 empfehlen wir Ihnen zur Unterstützung und Beratung für die Gefährdungsbeurteilung mit dem Gefahrstoffbeauftragten, der Beauftragte für Biologische Sicherheit oder den Fachkräfte für Arbeitssicherheit Kontakt aufzunehmen.
Entsorgung von Gefahrstoffen
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle „ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können.“[1]
Weitere Informationen zur Vorgehensweise finden Sie hier.
Stefan Braun
Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Gefahrstoffbeauftragter
stefan.braun(at)uni-ulm.de
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