Arbeits- und Wegeunfälle

112 - Feuerwehr und Rettungsdienst.

Bei Bränden, lebensbedrohlichen Unfällen oder medizinischen Notfällen wenden Sie sich immer direkt an die Feuerwehr bzw. den Rettungsdienst! Beide erreichen Sie unter derselben Nummer 112.
Diese Nummer funktioniert ohne Vorwahl von allen Telefonen.

Wer ruft an? | Wo ist es passiert?‍ | Was ist passiert? | Wie viele Verletzte? | Warten auf Rückfragen‍!

Unfallanzeigen

Bitte senden Sie die ausgefüllte Unfallanzeige an unsere Abt. V-5 Arbeits- und Umweltschutz:

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen der Unfallanzeige benötigen, wenden Sie sich gerne an:
Frau Elze, Tel.: +49 (0) 731 50-22134

Bei Unfällen von Studierenden in Laborpraktika muss die Labor- bzw. Praktikumsleitung die folgende Unfallanzeige an unsere Abt. V-5 Arbeits- und Umweltschutz senden:

Bei sonstigen Unfällen von Studierenden, bei denen es zu einer Körperverletzung gekommen ist, müssen sich die Studierenden selbst an das Studiensekretariat wenden.

"Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden." [1]

Bitte wenden Sie sich unbedingt an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung der Abteilung III-1 Personalservice.

Kam es im Rahmen eines Arbeits- oder Wegeunfalls zu einem Sachschaden, wenden Sie sich bitte an die Abteilung I-2 Recht und Organisation.
Diese kann etwaige Ansprüche für Sie prüfen.

Durchgangsarzt

Suchen Sie nach Möglichkeit immer Durchgangsärzte auf!
Sie finden die Durchgangsärzte hier: https://diva-online.dguv.de/diva-online/

"Die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt ist erforderlich,
- wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
- die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
- Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
- es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.


Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren z.B. durch Wiedervorstellungstermine (Nachschau)." [2]

Wichtig: "Betroffene sollten bei der ersten Behandlung etwa im Krankenhaus den Arzt auch immer gleich darauf hinweisen, dass sie einen Arbeitsunfall hatten. Ansonsten kann es hinterher Probleme mit der Kostenübernahme geben." [3]

FAQ

  • Arbeitsunfälle "sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden." [4] 
     
  • Wegeunfälle "sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden:
    - um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
    - bei Fahrgemeinschaften,
    - bei Umleitungen oder weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann." [5]
     
  • Unfälle im Homeoffice sind sowohl als Arbeitsunfälle und bspw. als Wegeunfälle, wenn Kinder in eine externe Betreuung gebracht werden, ebenso versichert. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
     

Es "sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen Tätigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen." [4]
Im Hochschulbereich sind im Regelfall Studierende und Beschäftigte versichert. Beispielsweise können auch Schülerinnen und Schüler, die Praktika an der Universität durchführen, versichert sein.
 

Die Einrichtungsleitung bzw. Personen mit Führungsverantwortung (bspw. Laborleitung) müssen die Unfallanzeige erstatten.

Auch von der Einrichtungsleitung dazu Beauftragte (bspw. die verunfallten Personen oder andere Beschäftigte der Einrichtung) können die Unfallanzeige ausfüllen. Jedoch muss das Dokument stets von einer Person mit Führungsverantwortung unterzeichnet sein.
 

Bitte senden Sie grundsätzlich Ihre Unfallanzeigen an Abt. V-5, unabhängig davon, ob es in der Folge zu einer Arbeitsunfähigkeit kam. Teilen Sie uns bitte auch Beinaheunfälle mit.
Rechtlich muss die Anzeige erstattet werden, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben.
 

Bei Unfällen von Beschäftigten sowie von Studierenden in Laborpraktika senden Sie das Original an unsere Abteilung V-5 Arbeits- und Umweltschutz.

Die Weiterleitung and die Unfallkasse (im Original) sowie BÄD / Personalrat (in Kopie) erfolgt durch uns.
Bewahren Sie außerdem grundsätzlich eine Kopie der Unfallanzeige zur Dokumentation bei Ihren Arbeitsschutzunterlagen auf.
Auch der verunglückte Mitarbeiter hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige und muss darauf von der Einrichtungsleitung hingewiesen werden.

Bei sonstigen Unfällen von Studierenden (außerhalb von Laborpraktika) muss die Unfallanzeige von den Studierenden zusammen mit dem Studierendensekretariat erstellt werden.
 

Die Einrichtungsleitung oder dazu Bevollmächtigte müssen die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Unfall erstatten.
 

Wenden Sie sich sofort an die 112 - Feuerwehr und Rettungsdienst!
Diese Nummer funktioniert ohne Vorwahl von allen Telefonen.

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen auch sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Teilen Sie Abteilung V-5 Arbeits- und Umweltschutz deshalb umgehend derartige Ereignisse mit.
 

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