Krane
Für den Betrieb von Kranen gelten verschiedene Regeln und Vorschriften (u.a. Betriebssicherheitsverordnung, DGUV -Vorschriften, -Grundsätze und -Informationen).
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt in §12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten in den Punkten:
(1) dass der Arbeitgeber den Beschäftigten vor erstmaliger Verwendung von Arbeitsmitteln ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stellt und die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen zu unterweisen hat. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich weitere Unterweisungen durchzuführen.
(2) die zur Verfügungstellung einer Betriebsanweisung vor erstmaliger Verwendung von Arbeitsmitteln an einer geeigneten Stelle.
(3) dass bei Verwendung von Arbeitsmitteln, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind, der Arbeitsgeber dafür zu sorgen hat, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.
Kranführer:
In den DGUV Vorschriften 52 und 53 „Krane“ werden in § 29 (1) die Anforderungen an einen Kranführer genannt. So darf „der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen oder Instandhaltung des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.“
Unterweisung:
Der Kranschein gilt lebenslang. Gemäß §4 der DGUV Vorschrift 1 und Betriebssicherheitsverordnung sind Unternehmer / Einrichtungsleiter allerdings dazu verpflichtet, ihre Kranführer mindestens einmal pro Jahr über Gefahren und Möglichkeiten der Unfallverhütung aufzuklären. Die jährliche Unterweisung beinhaltet folgende Themen:
- Auffrischung des in der Kranschein-Ausbildung vermittelten Wissens
- Aufklärung über die jeweils neuesten rechtlichen Vorschriften und Erkenntnisse zu Gefahren und deren Vermeidung
- Information über technische Neuerungen
Zur Unterstützung der Einrichtungen bietet die Abteilung V-5 die erforderliche jährliche Unterweisung durch eine externe Firma an. Die beauftragten und zu unterweisenden Beschäftigten müssen in Besitz eines „Kranscheins“ (Befähigungsnachweis für Kranführer) sein.
Die Ausbildung zum Kranführer mit Erwerb des Kranscheins muss von den dafür ausgewählten Beschäftigten der Einrichtungen erworben werden. Diese Ausbildung erfolgt eigenverantwortlich durch die jeweiligen Einrichtungen über externe Anbieter.
Zu beachten ist hierbei, dass bei externen Unterweisungen zusätzlich eine Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen ist (DGUV Grundsatz 309-003 3.1 Allgemeines).
Prüfung:
Die entsprechenden Prüfungsvorschiften (Abnahme, vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen) sind im DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“ und den DGUV Vorschriften 52 und 53 „Krane“ beschrieben. Die Wiederkehrende Prüfung erfolgt mindestens jährlich durch eine Sachkundige Person, inkl. Dokumentation der Ergebnisse.
Quellenangaben:
- Betriebssicherheitsverordnung §12 „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten“
- DGUV Vorschriften 52 und 53 „Krane“
- DGUV Grundsatz 309-001
- DGUV Grundsatz 309-003