Notbetreuung während Schul- und Kita-Betretungsverbote aufgrund der Coronapandemie
evtl. Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich
AG-Unabkömmlichkeitsbescheinigung - Antrag
Falls Sie eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung des Arbeitgebers bei der Tagesmutter, Kita oder Schule vorlegen müssen, um Zugang zur Notbetreuung zu erhalten und Sie die Voraussetzungen für die Unabkömmlichkeit erfüllen:
evtl. gibt es auch spezielle Formulare Ihrer Kita oder Schule
Antrag/ Erklärung der Unabkömmlichkeit, AG: Universität Ulm (ohne Medizinische Fakultät) word *, pdf
Beschäftigte aus dem Bereich der Medizinischen Fakultät wenden sich bitte direkt an die Personalsachbearbeitung der Klinikumsverwaltung.
Eltern von Kindern der Uni-Kita erhalten ein anderes Formular direkt von der Uni-Kita, das im Wesentlichen inhaltsgleich sein müsste.
Der Antrag ist von der Instituts-/ Dezernats- bzw. Einrichtungsleitung an maria.stoeckle@uni-ulm.de zu senden. Die Unterschrift der Erziehungsberechtigten am Ende des Formulars kann auch erst nach Ausstellung der Bescheinigung durch Frau Stöckle erfolgen.
*am besten vor dem Öffnen zuerst abspeichern; hierzu: Link mit rechter Maustaste, Ziel speichern unter ... und dann erst von diesem Speicherort öffnen
Regelungen / Vorgaben von Ba-Wü und Bayern:
Notbetreuung ab 11.01.2021
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?
Ba-Wü: Homeschooling und Kitaschließungen
Die Orientierungshilfen für eine Notbetreuung in Baden-Württemberg lesen Sie hier für Kitas und hier für Schulen.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
- die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
- sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
https://km-bw.de/Coronavirus
Bayern: Homeschooling und Kitaschließungen
Eine Notbetreuung wird für Kinder bis Jahrgangsstufe 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten.
Kitas - Auszug aus 383. Newsletter StMAS zur Kitabetreuung :
Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
- Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
- Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
- Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
Die Notbetreuung soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.
Schulen: Merkblatt
private Kinderbetreuungsgemeinschaft während Kontaktbeschränkungen ab 11.01.2021
Kinder* aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaft betreut werden. (wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern)
* Alter bis max.
- 14 Jahre (Ba-Wü)
- 13 Jahre (Bayern)
Betreuung der Kinder durch die Eltern
Informationen zu "Betreuung der Kinder während Kita- und Schulschließungen" bei den Themen auf der Startseite des Familienportals