Revision

Link zu der Dienstanweisung für die Revision der Universität Ulm.

Kassenaufsicht

Zu den Aufgaben der Revision gehört auch die Kassenaufsicht gemäß § 78 LHO. Die Revision führt einmal jährlich unangekündigt Kassenprüfungen durch. Dabei prüft sie alle Zahlstellen, genehmigten Handvorschüsse und Geldannahmestellen der Universität. Auch das Körperschaftsvermögen wird regelmäßig überprüft.

Sonderprüfung

Die Revision führt in unregelmäßigen Abständen Sonderprüfungen nach Weisung des Kanzlers durch. Einzelheiten zur Durchführung der Prüfung regelt die Dienstanweisung für die Revision der Universität Ulm (veröffentlich in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 24 vom 05.08.2013, Seite 254 – 255). Die vorgesehene Prüfung ist dem Leiter des zu prüfenden Bereiches in angemessener Zeit vor Beginn der Prüfung mitzuteilen, es sei denn, der Prüfungszweck wird dadurch gefährdet. Die geprüften Stellen haben das Recht, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren.

Rechnungshof

Daneben koordiniert und begleitet die Revision externe Prüfauftrage des Rechnungshofs (http://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/) und der Rechnungsprüfungsämter. Der Rechnungshof ist laut Landesverfassung zuständig für die Prüfung der Rechnung sowie der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Der Rechnungshof legt seine Prüfaufträge selbst fest. Neben den Behörden des Landes prüft er kontinuierlich auch die Universitäten.

Revision: Siegel der Universität Ulm mit Bundeslandwappen

EU-Projekte

In Horizon 2020 wird zwischen verschiedenen Arten von Audits unterschieden:

Die Prüfbescheinigung (auch Bescheinigung über die Kostenaufstellung genannt) dient dazu, die korrekte Abrechnung der erstattungsfähigen Kosten im Projekt nachzuweisen. Jeder Zuwendungsempfänger hat eine Prüfbescheinigung mit dem abschließenden Finanzbericht am Ende des Projekts zu erstellen, falls er eine Fördersumme von mindestens 325.000 € erreicht. Ausschlaggebend für diese Summe sind hierbei die vom einzelnen Zuwendungsempfänger kumulativ in den Finanzberichten geltend gemachten direkten Kosten. Der von der Kommission ausgezahlte Betrag der Vorfinanzierung und die Summe der indirekten Kosten sowie weitere Pauschalkosten (flat-rates) bleiben hierbei unberücksichtigt.

In Deutschland sind nach § 319 Handelsgesetzbuch (HGB) zertifizierte Wirtschaftsprüfer befugt, die Prüfbescheinigungen (CFS) zu erstellen. Jeder Zuwendungsempfänger kann seinen externen Prüfer frei wählen, auch seinen üblicherweise z. B. mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Wirtschaftsprüfer. Die Kosten für die Erstellung einer Prüfbescheinigung sind in Horizon 2020 erstattungsfähig. Bei der Budgetkalkulation sollte jeder Zuwendungsempfänger diese Kosten einplanen, es sei denn er bleibt mit seiner Fördersumme unter 325.000 €. Prüfbescheinigungen fallen in Horizon 2020 unter die Kostenkategorie "andere Güter und Dienstleistungen" ("other goods and services").

An der Universität Ulm ist die Revision befugt, Prüfbescheinigungen für Projekte der Universität zu erstellen. Die Revision prüft sämtliche Belege, Arbeitsverträge und Zeitaufschriebe. Der Aufwand der Revision wird dem Projekt nach der jeweils aktuellen VwV-Kostenfestlegung des Finanzministeriums in Rechnung gestellt.

2. Das Methodenzertifikat (Certificate on the Methodology, CoMUC)

3. Das Audit durch die Europäische Kommission (second level audit)

4. Das Audit durch den Europäischen Rechnungshof (third level audit)

 

BMBF-/DAAD-Projekte

Auch einige deutsche Förderorganisationen erwarten die Prüfung und Bestätigung durch eine unabhängige Einrichtung, dass die Ausgaben eines Drittmittelprojekts notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen (vgl. z. B. „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ des BMBF). Sofern erforderlich, führ die Revision die notwendigen Prüfungen durch und bestätigt die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel.

Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben.

Beschäftigte können sich an Hinweisgeberstellen wenden, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Beschäftigte haben z. B. die Möglichkeit, dort Korruptionssachverhalte zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat eine zentrale Hinweisgeberstelle für die Einrichtungen in dessen Geschäftsbereich eingerichtet.

Diese ist wie folgt erreichbar:

  • Per E-Mail an: Hinweisgebermeldestelle(at)mwk.bwl.de
  • Per Post: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, „Hinweisgebermeldestelle“, Königstraße 46, 70173 Stuttgart.
  • Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.

Die Meldungen bei den oben genannten Meldestellen sind auch anonym möglich.

Hinweisgebende Personen können ihre Meldung auch bei einer externen Meldestelle abgeben, die der Bund eingerichtet hat:

Folgende bestehende Meldesysteme werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt:

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