Für eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit existiert ein offizielles Formular in deutscher und englischer Sprache (siehe 'allgemeine Formulare'). Hintergrund ist, dass es nicht der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt, sondern der Prüfungsbehörde obliegt, festzustellen, ob eine zu prüfende Person ausreichend durch ihre Erkrankung beeinträchtigt war, um eine Prüfung nicht anzutreten.
Mit der Änderung folgen wir einer richterlichen Empfehlung (Verwaltungsgericht Sigmaringen), derzufolge es statthaft ist, von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt auch die Schilderung der tatsächlichen Krankheitssymptome zu verlangen. Damit soll die Beurteilung der eingereichten Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit und damit auch die Entscheidung, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen oder nicht, erleichtert werden.
(Rundschreiben Bruno Franz, Studiensekretariat, 27. Oktober 2017)
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