Informationen des Prüfungsausschusses Psychologie

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Anerkennung von extern erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Fristen für eine Antragseinreichung:

  • Der Antrag auf Anerkennung bei einem Studiengangwechsel bzw. Wechsel von einer anderen Hochschule zur Universität Ulm kann erst gestellt werden, wenn Sie eine Zulassung erhalten und sich an der Universität Ulm immatrikuliert haben. Der Antrag soll innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation bzw. Studiengangwechsel gestellt werden (§ 19 Abs. 6 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung - ASPO). Soll bedeutet juristisch "muss". Das heißt, nur wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe vorliegen, kann von dieser Frist abgewichen werden.
  • Anträge für die Anerkennung bzw. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation in diesen Studiengang an der Universität Ulm erbracht worden sind (z. B. Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen) sind im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester zu stellen (§ 19 Abs. 6 Satz 2 ASPO). Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht innerhalb der o.g. Fristen eingereichte Anträge auf Anerkennungen nicht mehr berücksichtigt werden können, es sei denn das Fristversäumnis ist nicht zu vertreten.

Sollten Sie nach dem Bachelorstudium einen Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie sowie die staatliche Psychotherapeutische Prüfung nach der neuen Fassung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) anstreben, dann wird Ihr Bachelorabschluss im Rahmen der Zulassung zum klinischen Masterstudiengang von der entsprechenden Universität und anschließend im Rahmen der Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung nochmal von der zuständigen Behörde (in der Regel das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe) des Bundeslandes, in dem sich die Masteruniversität befindet, geprüft. Die Entscheidung, ob Ihr Bachelorabschluss den berufsrechtlichen Voraussetzungen der PsychThApprO und des PsychThG entspricht und somit „approbationskonform“ ist, trifft am Ende also das jeweilige Landesprüfungsamt und nur diese Entscheidung ist rechtlich bindend. Kürzlich wurde bekannt, dass einige Landesprüfungsämter in anderen Bundesländern anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht innerhalb eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengangs Psychologie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erbracht wurden, nicht akzeptieren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie vor Ihrem Studium an der Universität Ulm bereits an einer anderen Hochschule studiert haben und sich dort erbrachte Leistungen anerkennen lassen. Baden-Württemberg ist hiervon nach unserem aktuellen Kenntnisstand nicht betroffen. Sollten Sie jedoch einen klinischen Masterstudiengang in einem anderen Bundesland antreten (wollen), dann könnte Ihnen ggf. die Zulassung zur Psychotherapeutischen Prüfung durch das dortige Landesprüfungsamt verwehrt werden, sofern Sie sich Studienleistungen aus einem nicht-approbationskonformen Studium anerkennen lassen. Bitte beachten Sie diesen Hinweis und bedenken Sie die möglichen Konsequenzen, bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Hochschulwechsels stellen. 

Folgende Schritte zur Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Auslandsstudiums via Erasmus+ sollten Sie befolgen. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie Schritt 3 erst nach den vorherigen Schritten ausführen.

Schritt 1: Planen Sie die Anerkennung Ihrer Leistungen rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt: Zur Anrechnung von Leistungen eines Auslandsstudiums sollten Sie vor Antritt Ihres Aufenthalts an einer ausländischen Hochschule die zu belegenden Kurse mit den jeweiligen Modulverantwortlichen absprechen (hat ein Modul mehrere Modulverantwortliche, genügt jeweils eine*r). Hierzu schicken Sie bitte eine ausgefüllte Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen sowie Beschreibungen der gewählten Veranstaltungen im Ausland (z. B. Vorlesungsverzeichniseintrag, Modulhandbuch) per E-Mail an die relevanten Modulverantwortlichen.

Die Anrechenbarkeit von nicht-psychologischen Leistungen müssen Sie nicht von den jeweiligen Modulverantwortlichen bestätigen lassen. Nicht-psychologische Leistungen sind im B.Sc. Psychologie (FSPOs 2015 - 2021) ASQs und das nicht-psychologische Wahlpflichtfach mit Ausnahme von "Grundlagen der Medizin und Pharmakologie", im B.Sc. Psychologie (FSPO 2025) und M.Sc. Psychologie (FSPO 2023) Leistungen im Ergänzungsbereich. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit von nicht-psychologischen Leistungen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Prüfungsausschusses!

Schritt 2: Reichen Sie die Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen im Sekretariat des Prüfungsausschusses ein.

Schritt 3: Erst nachdem Sie den Prüfungsausschuss über Ihre Vereinbarungen mit den Modulverantwortlichen informiert haben, füllen Sie das digitale Learning Agreement im Bewerbungsportal "Mobility-Online" des International Office aus.

Falls sich während Ihres Auslandsaufenthalts Änderungen an Ihrem geplanten Studienprogramm ergeben, müssen Sie diese wiederum mit den zuständigen Modulverantwortlichen absprechen, um eine Anrechnung nach der Rückkehr aus dem Ausland gewährleisten zu können. Verwenden Sie hierfür wieder die Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen und schicken Sie dieses Formular an die betroffenen Modulverantwortlichen, damit sie es Ihnen unterschrieben zurückschicken können. Schicken Sie bitte anschließend das aktualisierte Formular an das Sekretariat des Prüfungsausschusses! Aktualisieren Sie im Anschluss Ihr digitales Learning Agreement im Bewerbungsportal „Mobility-Online“. Änderungen an Ihrem Learning Agreement können Sie bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn vornehmen.

Schritt 4: Auf Basis des digitalen Learning Agreements können Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland die tatsächliche Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen hier beantragen. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Antrag normalerweise innerhalb von zwei bis vier Wochen per E-Mail zugesendet. Eine Kopie des Entscheids wird direkt an das Studiensekretariat gesendet. 

Folgende Schritte zur Anerkennung von Leistungen im Rahmen eines Auslandsstudiums außerhalb von Erasmus+ sollten Sie befolgen.

Schritt 1: Planen Sie die Anerkennung Ihrer Leistungen rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt: Zur Anrechnung von Leistungen eines Auslandsstudiums sollten Sie vor Antritt Ihres Aufenthalts an einer ausländischen Hochschule die zu belegenden Kurse mit den jeweiligen Modulverantwortlichen absprechen (hat ein Modul mehrere Modulverantwortliche, genügt jeweils eine*r). Hierzu schicken Sie bitte eine ausgefüllte Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen sowie Beschreibungen der gewählten Veranstaltungen im Ausland (z. B. Vorlesungsverzeichniseintrag, Modulhandbuch) per E-Mail an die relevanten Modulverantwortlichen. 

Die Anrechenbarkeit von nicht-psychologischen Leistungen müssen Sie nicht von den jeweiligen Modulverantwortlichen bestätigen lassen. Nicht-psychologische Leistungen sind im B.Sc. Psychologie (FSPOs 2015 - 2021) ASQs und das nicht-psychologische Wahlpflichtfach mit Ausnahme von "Grundlagen der Medizin und Pharmakologie", im B.Sc. Psychologie (FSPO 2025) und M.Sc. Psychologie (FSPO 2023) Leistungen im Ergänzungsbereich. Bei Fragen zur Anrechenbarkeit von nicht-psychologischen Leistungen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat des Prüfungsausschusses!

Schritt 2: Reichen Sie die Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen sowie das vorab ausgefüllte Learning Agreement der Universität Ulm im Sekretariat des Prüfungsausschusses ein. Das Learning Agreement der Universität Ulm als PDF zum Studium außerhalb der EU finden Sie auf den Seiten des International Office unter Wege ins Ausland -> Auslandssemester - Auslandsjahr -> Bilaterale und Baden-Württemberg Austauschprogramme -> Nach dem Nominierung / Vor Antritt des Auslandsaufenthaltes -> Learning Agreement.

Schritt 3: Sie erhalten das Learning Agreement der Universität Ulm von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden gegengezeichnet zurück, sofern es keine Beanstandungen gibt. Bewahren Sie dieses Learning Agreement gut auf, da Sie es später Ihrem Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen beilegen müssen.

Falls sich während Ihrem Auslandsaufenthalt Änderungen an Ihrem geplanten Studienprogramm ergeben, müssen Sie diese wiederum mit den zuständigen Modulverantwortlichen absprechen, um eine Anrechnung nach der Rückkehr aus dem Ausland gewährleisten zu können. Verwenden Sie hierfür wieder die Vereinbarung über die potentielle Anerkennung von im Ausland zu erwerbenden Leistungen und schicken Sie dieses Formular an die betroffenen Modulverantwortlichen, damit sie es Ihnen unterschrieben zurück schicken können. Schicken Sie bitte anschließend das aktualisierte Formular zusammen mit einem aktualisierten Learning Agreement an das Sekretariat des Prüfungsausschusses, damit die*der Prüfungsausschussvorsitzende*r dieses aktualisierte Learning Agreement prüfen und unterschreiben kann.

Schritt 4: Auf Basis dieses Learning Agreements können Sie nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland die tatsächliche Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen hier beantragen. Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Antrag normalerweise innerhalb von zwei bis vier Wochen per E-Mail zugesendet. Eine Kopie des Entscheids wird direkt an das Studiensekretariat gesendet.