Informationen des Prüfungsausschusses Psychologie
Bekanntgabe der Klausurtermine
Es wird versucht, die Klausurtermine im Wintersemester immer spätestens am ersten Werktag nach dem 31. Oktober und im Sommersemester am ersten Werktag nach dem 30. April zur Verfügung zu stellen.
Beachten Sie aber, dass Änderungen auch nach der Veröffentlichung auf dieser Seite noch möglich sind.
Prüfungstermine Psychologie SoSe 2022
Bachelor
PRÜFUNG | 1. Prüfungszeitraum | 2. Prüfungszeitraum |
Statistik I | 01.08.2022 | / |
Statistik II | 09.08.2022 | 13.10.2022 10-12 Uhr 47.0.501 43.2.104 |
Testtheorie und Versuchsplanung | 04.08.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 | 11.10.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 |
Diagnostik | 08.08.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 | 14.10.2022 |
Allgemeine Psychologie I | 28.07.2022 14-16 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 | 07.10.2022 14-16 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 |
Allgemeine Psychologie II | 29.07.2022 | 10.10.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.2 43.2.104 |
Arbeits- und Organisationspsychologie (FSPO 2018) bzw. Arbeits- und Organisationspsychologie Ia (FSPO 2015) und / oder Arbeits- und Organisationspsychologie Ib (FSPO 2015) | 03.08.2022 10-12 Uhr H45.2 | 27.09.2022 10-12 Uhr H45.2 |
Störungs- und Verfahrenslehre II (FSPO 2021) bzw. Klinische Psychologie und Psychotherapie (FSPO 2018) | 27.07.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 | 05.10.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 43.2.104 |
Master
PRÜFUNG | 1. Prüfungszeitraum | 2. Prüfungszeitraum |
Forschungsmethoden II | 02.08.2022 10-12 Uhr 47.0.501 H45.1 H45.2 | 11.10.2022 |
Gesundheit und Wohlbefinden | 05.08.2022 10-12 Uhr H45.2 | 14.10.2022 14-16 Uhr H45.2 |
Personalpsychologie | 28.07.2022 | 07.10.2022 10-12 Uhr 47.0.501 |
Im SoSe 2022 sind alle Klausuren auch im zweiten Prüfungszeitraum offen für Erstversuche.
(gesamt: Änderungen vorbehalten; Angaben im LSF sind verbindlicher)
FAQ zum Thema Prüfungen
Prüfungsunfähigkeit
Studierende, die aufgrund einer Erkrankung nicht an einer Prüfung teilnehmen konnten, müssen beim Studiensekretariat eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit einreichen. Dazu muss das entsprechende Formular von einem Arzt bzw. einer Ärztin ausgefüllt und dann beim Studiensekretariat abgegeben werden.
Wiederholung bestandener Prüfungen
In der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Universität Ulm ist in §20 festgehalten, dass die Wiederholung einer bestandenen Prüfung nicht zulässig ist. In der fachspezifischen Prüfungsordnung für die Studiengänge B.Sc. Psychologie und M.Sc. Psychologie ist bzgl. dieser Regelung keine anderweitige Spezifikation enthalten. Folglich ist die Wiederholung einer bestandenen Prüfung im Studiengang B.Sc. bzw. M.Sc. Psychologie nicht möglich.
Regelung zu Wiederholungsprüfungen
Für Personen, die sich nach erfolgter Anmeldung zu einer Prüfung krank melden (ordnungsgemäß mit Attest) oder unentschuldigt nicht erscheinen und in der darauf folgenden Prüfung (d.h. in der Wiederholungsprüfung) nicht bestehen, besteht kein Anspruch auf eine zeitnahe erneute Wiederholungsprüfung. Es kann somit der Fall eintreten, dass die relevante Prüfung dem Studienplan entsprechend erstmals nach Ablauf von zwei Semestern wieder angeboten wird. Abweichend von dieser Regelung gilt für die Prüfungen Statistik I und Statistik II, dass sie auch im Prüfungszeitraum des Semesters, in dem die Lehrveranstaltung nicht stattfindet, mindestens einmal angeboten werden.
Ausnahmeregelung für irreguläre Prüfungstermine
Von regulären Prüfungsterminen abweichende Prüfungstermine (oft mündliche Prüfungen) können nach Absprache mit dem Prüfer / der Prüferin gewährt werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist (wird die Prüfung in dem Prüfungszeitraum des entsprechenden Semesters regulär zweimal angeboten, muss das Kriterium im Falle beider Prüfungstermine erfüllt sein):
- Es handelt sich um eine*n Zeitstudierende*n aus dem Ausland.
- Ein studienbezogener Auslandsaufenthalt (Auslandssemester, anzurechnendes mehrmonatiges Auslandspraktikum) schließt den oder die möglichen Prüfungstermin(e) mit ein.
- Im Zeitraum der Prüfung(en) ist ein zu attestierender Klinikaufenthalt nötig.
- An dem/den regulären Prüfungstermin(en) konnte aufgrund von zu attestierender Krankheit nicht teilgenommen werden.
- Die Studierende ist schwanger und der reguläre Prüfungstermin kollidiert mit dem angesetzten Geburtstermin (Zeitraum gemäß den gesetzlichen Mutterschutzfristen: 6 Wochen vor dem Entbindungstermin und 8 Wochen (bei einem Kind) bzw. 12 Wochen (bei Mehrlingen) danach).
- Für die/den Studierende*n würde es sich nachweislich studiumsverlängernd auswirken, wenn er/sie keinen irregulären Prüfungstermin erhält.
- Die Prüfung ist aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallen und die/der Studierende befindet sich im Abschlusssemester.
Wenn keines der Kriterien erfüllt ist, ist ausschließlich die Teilnahme an regulären Prüfungsterminen möglich.