Versicherungsschutz im Ausland

Es ist wichtig zu betonen, dass mit der Teilnahme an einem Austausch- oder Stipendienprogramm keinerlei Versicherungsschutz verbunden ist.

Auch wenn Sie an der Universität Ulm weiterhin immatrikuliert bleiben, genießen Sie im Ausland keinerlei Versicherungsschutz über die Universität Ulm, unabhängig davon, ob Sie sich beurlauben lassen oder nicht.  

Es ist daher unerlässlich, dass Sie selbst für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen!

An erster Stelle steht hier die Krankenversicherung. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen; eine Unfallversicherung ist ebenfalls ratsam.

Ferner kann man noch über eine Reisegepäckversicherung, eine Reiserücktrittsversicherung  sowie eine Auslandsreise-Rechtsschutzversicherung nachdenken.

Für genaue Informationen darüber, welchen Versicherungsschutz Sie im Gastland genießen, wenden Sie sich bitte an Ihre derzeitige Krankenkasse bzw. Versicherungsgesellschaft.

Meist finden Sie schon sehr ausführliche Informationen auf deren Homepages.

Krankenversicherung

Studienaufenthalte in Europa

Mit allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), aber auch mit einigen weiteren Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen.

Sofern Sie an der Universität Ulm immatrikuliert bleiben, behalten Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland bei und nehmen zu einem Studienaufenthalt innerhalb der EU die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) - auch EHIC genannt (European Health Insurance Card) ihrer Krankenversicherung mit. Diese Karte garantiert Ihnen im Gastland medizinische Grundversorgung im Krankheitsfall, jedoch nicht die (Weiter-)Behandlung von Verletzungen/Erkrankungen, die bereits vor der Einreise in das Gastland bestanden haben.

Zu beachten ist, dass eine Behandlung in der Regel nur dann kostenlos ist, wenn sie im Rahmen des nationalen Gesundheitsplans (des Gastlands) erfolgt. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in der Regel nicht, oder maximal nur bis zur Höhe des deutschen Kassensatzes erstattet. (Also darauf achten, nicht als Privatpatient behandelt zu werden!)

Akzeptiert der behandelnde Arzt die EKVK/EHIC nicht, müssen Sie die Behandlung zunächst selbst bezahlen, können aber die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse zu Hause einreichen.

Rücktransporte aus dem Ausland werden von gesetzlichen Krankenversicherungen grundsätzlich nicht übernommen. Um dieses Risiko abzudecken, empfiehlt sich immer eine Auslandskrankenzusatzversicherung.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung und klären Sie, ob sie bereits einen Tarif haben, der Krankenversorgung bei Auslandsaufenthalten sowie Rücktransport nach Deutschland miteinschließt.

Häufig gilt ein eingeschlossener Versicherungsschutz im Ausland allerdings nur für Urlaubsreisen und nicht länger als für eine gewisse Zeit (z. B. 6 Wochen). Ist dies der Fall, muss eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

Studienaufenthalte in Ländern außerhalb der EU bzw. in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland

In der Regel muss eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts abgeschlossen werden.

Wichtig: informieren Sie sich vorab bei der aufnehmenden ausländischen Hochschule über die geforderten Deckungssummen.

In manchen Staaten machen Universitäten den Kauf eines sog. Health Insurance Plan vor Ort obligatorisch; sie haben es z. T. zur Voraussetzung gemacht, bevor die Zulassung erteilt wird:

 

  • Australien: Overseas Health Insurance Plan /OHIP
  • Ontario: University Health Insurance Plan /UHIP
  • einzelne Staaten in den USA, z. B. Massachusetts

Dazu muss man bereits von Deutschland aus mit einer Einzugsermächtigung über eine Kreditkarte diese Versicherungspolice abschließen. Hat man eine sehr gute private Versicherung in Deutschland, die auch einen Studienaufenthalt im Ausland abdeckt, lohnt es sich aber, mit der Gasthochschule vorab zu verhandeln – in Einzelfällen wird die Versicherung vor Ort erlassen.

Prüfen Sie in jedem Fall die Leistungen der OHIP/UHIP und schließen Sie ggf. noch eine <link io/mob-out/im-studium-ins-ausland/vorbereitung-eines-auslandsaufenthalts/versicherung/privat-ausland-zusatz-versicherung/ - internal-link "Opens internal link in current window">Zusatzversicherung</link> in Deutschland ab.

Wichtig: Informieren Sie sich vorab bei der aufnehmenden ausländischen Hochschule über die geforderten Deckungssummen.

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Ausführliche Informationen auf: www.ehic.europa.eu

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark (einschließlich Grönland)
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich (einschließlich Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Miquelon, Réunion und Saint-Pierre)
  • Griechenland
  • Großbritannien (einschließlich Gibraltar)
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal (einschließlich Azoren, Madeira)
  • Rumänien
  • Schweden
  • Spanien (einschließlich Ceuta, Melilla)
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern (nur griechischer Teil)

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz

  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

  • Andorra
  • Britische Kanalinseln, zum Beispiel Jersey oder Guernsey
  • Färöer-Inseln
  • Isle of Man
  • Kosovo
  • Monaco
  • Niederländische Antillen
  • San Marino
  • Svalbard (Spitzbergen, Bäreninsel)
  • Vatikanstaat

  • Bosnien-Herzegowina
  • Israel
  • Tunesien
  • Türkei

Aber mit diesen Ländern gibt es ein Sozialversicherungsabkommen, und man kann medizinische Versorgung gegen Vorlage eines Auslandskrankenscheins bekommen, den man allerdings vorab bei der eigenen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland beantragen muss.